Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (erforderliches Einkommen)
der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den Bundesländern bestehen teilweise erheblich abweichende Anforderungen bei der Behandlung der Einladung einer oder eines Verwandten oder Bekannten aus einem visumspflichtigen Land. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer nach § 68 i. V. m. §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abzugebenden Verpflichtungserklärung muss unter anderem ein Nachweis über das regelmäßige monatliche Einkommen erbracht werden. Bei der Höhe gehen die Anforderungen jedoch mitunter erheblich auseinander. So werden etwa – ausweislich der Internet-Bürgerservice Plattformen – im Landkreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen als Grundbetrag bei einer einzuladenden Person 1 200 Euro monatliches Einkommen verlangt (http://www.minden-luebbecke.de/ showobject.phtml?La=1&object=tx|501.84.1), während in Berlin 812 Euro genügen sollen (http://www.berlin.de/buergeramt/index.php?dienstleistung= 65081).
Darüber hinaus soll etwa in Nordrhein-Westfalen bei in einer Partnerschaft lebenden Einladerinnen oder Einladern, insbesondere auch bei Eheleuten, nicht das Familieneinkommen, sondern dass individuelle Einkommen der Einladerin bzw. des Einladers maßgeblich sein. Fehlt ein entsprechend hohes Individualeinkommen kann ersatzweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. ein Sparbuch über 2 500 Euro pro Gast bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine verheiratete Arbeitnehmerin mit zwei minderjährigen Kindern und einem Nettoeinkommen von ca. 1 600 Euro (aber einem Familieneinkommen von ca. 2 100 Euro) die Großeltern ihrer Kinder nicht einladen kann, wenn sie nicht noch ein Sparbuch mit 5 000 Euro aufbringen kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Nach welchen Kriterien werden die Anforderungen an die oder den sich i. S. d. §§ 66 bis 68 AufenthG Verpflichtende oder Verpflichtenden bestimmt bzw. konkretisiert?
Wer führt die Bestimmung bzw. Konkretisierung der Anforderungen in welcher Weise, etwa Verwaltungsvorschriften, durch?
Wie sind die in der Vorbemerkung genannten Abweichungen bei der Berechnung des nachzuweisenden Einkommens zu erklären?
Inwieweit waren die unterschiedlichen Anforderungen an die Höhe des nachzuweisenden monatlichen Einkommens Thema in einer Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)?
Wie ist es mit dem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar, dass ein Familienbesuch durch Einladungen nach Deutschland faktisch nicht möglich ist, wenn
a) die in Deutschland lebenden Familienmitglieder nur über ein geringes Einkommen verfügen können oder auf (ergänzende) staatliche Leistungen etwa nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind,
b) eine größere Zahl von Familienmitgliedern gleichzeitig eingeladen werden soll (etwa zu Familienfesten), weil das hierfür nachzuweisende Einkommen in einem Normalarbeitsverhältnis nicht zu erzielen ist?