Ausführung des Bundeswaidgesetzes durch die Bundesländer
der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Feile, Frau Dr. Hartenstein, Dr. Linde, Frau Dr. Martiny-Glotz, Meininghaus, Möhring, Müller (Schweinfurt), Schätz, Wimmer (Neuötting), Paintner, Bredehorn, Holsteg, Dr. Rumpf, Dr. Vohrer, Dr. Zumpfort, Gattermann, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktionen der SPD und FDP
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Durch welche Rechtsakte haben die Länder die Vorschriften über die Erhaltung des Waldes gemäß § 5 in Landesrecht umgesetzt?
II. Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:
- Änderung des Waldbegriffs (§ 2 Abs. 3),
- Gemeinschaftsforsten als Körperschaftswald (§ 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz),
- Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne insbesondere Beteiligungsrechte nichtforstlicher Behörden (§ 7),
- Genehmigungsfreie oder Einschränkung der Umwandlung (§ 9 Abs. 3) und der Erstaufforstung (§ 10 Abs. 3),
- Aufforstungs- oder Ergänzungsverpflichtung für Waldbesitzer (§ 11 Satz 2),
- Schutzwald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 12 Abs. 4),
- Erholungswald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 2)?
III. Welche Entschädigungsregelung haben die Länder getroffen (§ 5 Abs. 2) für
- Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft,
- den Ausschluß einer ausgeübten oder zweckmäßigen künftigen Nutzungsmöglichkeit,
- notwendige besondere Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen?
IV. Welche Länder haben die Regelung des § 14 über das Betreten des Waldes für Erholungszwecke insbesondere über das Radfahren und Reiten im Walde eingeschränkt oder erweitert, und welche Erfahrungen sind inzwischen mit dem Betretungsrecht und in bezug auf den Artenschutz sowie den Tier- und Pflanzenschutz gemacht worden?
V. Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II Regelungen in Abweichung und Ergänzung von den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes getroffen?
Fragen5
Durch welche Rechtsakte haben die Länder die Vorschriften über die Erhaltung des Waldes gemäß § 5 in Landesrecht umgesetzt?
Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen: Änderung des Waldbegriffs (§ 2 Abs. 3), Gemeinschaftsforsten als Körperschaftswald (§ 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz), Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne insbesondere Beteiligungsrechte nichtforstlicher Behörden (§ 7), Genehmigungsfreie oder Einschränkung der Umwandlung (§ 9 Abs. 3) und der Erstaufforstung (§ 10 Abs. 3), Aufforstungs- oder Ergänzungsverpflichtung für Waldbesitzer (§ 11 Satz 2), Schutzwald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 12 Abs. 4), Erholungswald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 2)?
Welche Entschädigungsregelung haben die Länder getroffen (§ 5 Abs. 2) für Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, den Ausschluß einer ausgeübten oder zweckmäßigen künftigen Nutzungsmöglichkeit, notwendige besondere Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen?
Welche Länder haben die Regelung des § 14 über das Betreten des Waldes für Erholungszwecke insbesondere über das Radfahren und Reiten im Walde eingeschränkt oder erweitert, und welche Erfahrungen sind inzwischen mit dem Betretungsrecht und in bezug auf den Artenschutz sowie den Tier- und Pflanzenschutz gemacht worden?
Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II Regelungen in Abweichung und Ergänzung von den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes getroffen?