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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften (G-SIG: 09001098)

Verbot der Durchführung von Wahlen zu ausländischen Körperschaften in den entsprechenden diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Rundnote des Auswärtigen Amtes vom 8.9.1981, bisher gültige Regelung, Vergleich mit der Praxis in anderen EG-Mitgliedsländern, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

24.02.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/131103.02.82

Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften

der Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein), Dr. Abelein, Klein (München), Dr. Stercken, Dr. Marx, Rühe, Dr. Olderog, Dr. Götz, Lowack, Sauter (Ichenhausen), Graf Huyn und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Viele in der Bundesrepublik Deutschland lebende ausländische Staatsbürger konnten bislang ihre Wahlrechte nur in der Form ausüben, daß sie, soweit das Wahlrecht ihrer Heimatländer die Briefwahl nicht vorsieht, zu den Wahlen ihrer parlamentarischen Körperschaften ihre Stimmen in den hiesigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ihrer Heimatländer abgaben.

Mit Rundnote vom 8. September 1981 hat das Auswärtige Amt die ausländischen diplomatischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland „aus gegebener Veranlassung" darauf hingewiesen, daß die Durchführung von Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften bzw. zu ausländischen Gemeindewahlen den Rahmen der üblichen diplomatischen oder konsularischen Tätigkeit überschreite und deshalb einer Genehmigung bedürfe. Eine solche Genehmigung sei bislang nicht erteilt worden.

Entsprechende mündliche Anfragen der norwegischen und finnischen Botschaft anläßlich der norwegischen Parlamentswahlen 1981 und der Wahlen zum finnischen Staatspräsidenten 1982 wurden vom Auswärtigen Amt negativ beschieden. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden norwegischen und finnischen Staatsbürger konnten ihre Stimme nur bei ihren Botschaften in unseren Nachbarländern abgeben. Dieses Verbot einer Stimmabgabe in der Bundesrepublik Deutschland wurde in der deutschen und ausländischen Presse mehrfach aufgegriffen und negativ kommentiert.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welches war die „gegebene Veranlassung" für die Rundnote des Auswärtigen Amtes vom 8. September 1981?

2

Bei welchen Staaten hat die Bundesregierung in der Vergangenheit Wahlen zu deren parlamentarischen Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen?

3

Welche Zwischenfälle bei der bisherigen Durchführung von Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland sind der Bundesregierung bekannt?

4

Glaubt die Bundesregierung, durch solche Maßnahmen Schwierigkeiten abfangen oder beseitigen zu können, die aus dem weiterhin steigenden Zuzug von Ausländern erwachsen?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, daß in anderen EG-Mitgliedsländern ausländischen diplomatischen Vertretungen die Durchführung von Wahlen zu ihren parlamentarischen Körperschaften ermöglicht wird?

6

In welchen Staaten wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Genehmigung für die Durchführung von Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften nicht erteilt?

7

Ist die Bundesregierung bereit, in Einzelfällen, in denen das ausländische Wahlrecht keine Briefwahl vorsieht, eine Genehmigung für die Durchführung von Wahlen zu ausländischen parlamentarischen Körperschaften zu erteilen?

Bonn, den 3. Februar 1982

Dr. Mertes (Gerolstein) Dr. Abelein Klein (München) Dr. Stercken Dr. Marx Rühe Dr. Olderog Dr. Götz Lowack Sauter (Ichenhausen) Graf Huyn Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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