Bundeswehreinsatz im Inland
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Presseberichten zufolge haben sich Politiker insbesondere der Unionsfraktionen, darunter der designierte Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung, dafür ausgesprochen, die Bundeswehr künftig auch im Inland einzusetzen. Bereits im Juli 2005 hatte die designierte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) nach Angaben des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ den Einsatz der Bundeswehr zur Terrorabwehr gefordert (SPIEGEL-ONLINE vom 24. Juli 2005). Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD sieht vor, den gesetzlichen Regelungsbedarf hierfür zu prüfen. Politiker aus der SPD haben die Bereitschaft signalisiert, eine Grundgesetzänderung zu prüfen.
Das Grundgesetz schränkt das Aufgabenspektrum der Bundeswehr auf die Landesverteidigung ein, Einsätze im Inland sind bis auf wenige, in der Verfassung definierte Ausnahmen nicht zulässig. Für Sicherungsaufgaben im Inland ist die Bundeswehr daher bislang weder ausgebildet noch ausgerüstet. Nach den Gewaltausbrüchen, die es im März 2004 im Kosovo gab, wurden vom Bundesministerium der Verteidigung Bemühungen unternommen, die Fähigkeiten der Bundeswehr zur Durchführung von „Anti-riot“-Einsätzen zu steigern. Unter anderem wurden die deutschen KFOR-Einheiten mit Pfefferspray ausgestattet.
Derartige Maßnahmen führen das Militär an Aufgabenbereiche heran, bei denen es sich um klassische Polizeiarbeit handelt.
Nach Meinung von Bundeswehrkritikern, wie sie anlässlich des Großen Zapfenstreiches der Bundeswehr am 26. Oktober 2005 in Berlin geäußert wurde, ist es auch eine Form von Bundeswehreinsatz im Innern, wenn zum Zwecke der Durchführung von Militärzeremonien militärische Sicherheitsbereiche bzw. Sondernutzungsbereiche eingerichtet werden, in denen der Bundeswehr das Hausrecht übertragen wird. Von diesen Möglichkeiten hat die Bundeswehr im Rahmen ihrer 50-Jahr-Veranstaltungen mehrfach Gebrauch gemacht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche Kooperationen bestehen zwischen Bundes- und Landespolizeistellen und der Bundeswehr
a) zum Zwecke der Schulung von Bundeswehrsoldaten für Aufgaben der Aufstandsbekämpfung,
b) zur materiellen Ausrüstung der Bundeswehr für Zwecke der Aufstandsbekämpfung,
c) zur Abwehr terroristischer Bedrohungen?
a) Welche weiteren Kooperationen existieren zwischen Polizeistellen und Bundeswehr?
b) Welche weiteren Kooperationen strebt die Bundesregierung an?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, bei terroristischen Anschlägen handle es sich um Naturkatastrophen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, bei terroristischen Anschlägen handle es sich um Unglücksfälle im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 des Grundgesetzes?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Fall terroristischer Angriffe in den Artikel 35 des Grundgesetzes aufzunehmen?
a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für den Einsatz der Bundeswehr im Bereich der Terrorismusbekämpfung im Inland eine Rechtsgrundlage existiert, und wenn ja, welche?
b) Wären damit auch Präventiveinsätze möglich, und wenn nein, welche Gesetzesinitiativen müssten ergriffen werden, um eine solche Rechtsgrundlage herzustellen?
a) Wer sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Führung eines Bundeswehreinsatzes im Inland zum Zweck der Terrorismusbekämpfung übernehmen?
b) Welche Einheiten sollten bzw. könnten dafür eingesetzt werden?
c) Welche taktischen, materiellen, schulischen und sonstigen Maßnahmen müssten zur Herstellung entsprechender Fähigkeiten ergriffen werden?
Treffen Medienberichte zu, denen zufolge die Bundesregierung beabsichtigt, Bundeswehreinheiten für Sicherungsaufgaben während der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 einzusetzen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage soll dies geschehen?
Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, ob ein Einsatz der Bundeswehr im Inland zur Terrorabwehr die Fähigkeit der Bundeswehr zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben behindern würde, und wenn ja, zu welchen Schlüssen ist die Bundesregierung gekommen?
a) Welche Tatsachen könnten nach Auffassung der Bundesregierung die Annahme begründen, es stünde ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne des § 13 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes bevor, der ggf. einen Bundeswehreinsatz gegen ein Flugzeug rechtfertigen würde?
b) Wäre die Unterbrechung des Funkkontaktes, eine Entführung oder das Abweichen vom vorgegebenen Flugkurs eine solche Tatsache?
a) Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Verabschiedung eines „Seesicherheitsgesetzes“ anstrebt, und wenn ja, was sollen die Inhalte dieses Gesetzes sein?
b) Welche Umstände sind nach Meinung der Bundesregierung denkbar, die einen bewaffneten Angriff der Bundeswehr auf zivile Schiffe legitimieren würden?
a) Trifft es zu, dass der Große Zapfenstreich am 26. Oktober 2005 in Berlin nicht als politische Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes angemeldet, sondern zu seiner Durchführung ein Antrag auf Sondernutzung beim Bezirksamt Mitte von Berlin gestellt wurde?
b) Trifft es zu, dass der betroffene Bereich außerdem als militärischer Sicherheitsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) eingerichtet wurde?
c) Welche Überlegungen führten zu diesen Entscheidungen?
Treffen Medienberichte zu, dass die Bundeswehr im Vorfeld des Großen Zapfenstreiches in Berlin Druck auf das Bezirksamt Mitte von Berlin ausgeübt hat, um eine positive Bescheidung ihres Antrags auf Sondernutzung zu erreichen?
a) Wie viele Große Zapfenstreiche und Feierliche Gelöbnisse wurden bisher in diesem Jahr außerhalb militärischer Liegenschaften durchgeführt?
b) Wie oft wurden die Ausstellungen „Unser Heer“, „Unsere Marine“, „Unsere Luftwaffe“ gezeigt?
(Bitte jeweils Vergleichswerte für die Jahre ab 1990 angeben.)
Wie viele Bundeswehrsoldaten sowie Bundespolizisten kamen bei diesen Veranstaltungen zum Einsatz?
Welche Kosten haben die Feierlichkeiten in Zusammenhang mit dem 50-jährigen Jubiläum der Bundeswehr verursacht?
(Bitte aufschlüsseln nach Art der Veranstaltung und Durchführungsort.)
a) Wie oft und wo wurden zur Durchführung von Zapfenstreichen, Gelöbnissen und weiteren Veranstaltungen der Bundeswehr in diesem Jahr Örtlichkeiten zu militärischen Sicherheitsbereichen im Sinne des § 2 Abs. 2 UZwGBw erklärt?
b) Wie oft wurden dazu Sondernutzungsrechte bei den örtlichen Behörden beantragt?
Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung über Manöver und sonstige, direkt in Zusammenhang mit der Landesverteidigung stehende Tätigkeiten hinaus „dienstliche Aufgaben“ der Bundeswehr, die zur Einrichtung militärischer Sicherheitsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 2 UZwGBw berechtigen?
a) Gehören Veranstaltungen wie der Große Zapfenstreich nach Ansicht der Bundesregierung zum Aufgabenbereich der Bundeswehr, wie er durch das Grundgesetz vorgegeben wird, und wenn ja, trägt die Durchführung eines Großen Zapfenstreiches nach Ansicht der Bundesregierung zur Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland bei?
(Bitte begründen.)
b) Trifft es zu, dass das Wachbataillon der Bundeswehr bei Militärzeremonien den 1935 in der Wehrmacht eingeführten Karabiner 98k führt, und wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, das Präsentieren von Wehrmachtskarabinern trage zur sachlichen Darstellung der Aufgaben der Bundeswehr bei?
(Bitte begründen.)
a) Existiert nach Meinung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Feldjägern in Zivilkleidung, und wenn ja, welche?
b) Wurden im Rahmen von Großen Zapfenstreichen und ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2005 Feldjäger in Zivil eingesetzt, und wenn ja, wo und warum?
Geschah dies auch außerhalb der eingerichteten militärischen Sicherheitsbereiche bzw. Sondernutzungsbereiche?