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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit an den Grenzen zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Belgien (G-SIG: 09001247)

Rechtliche Regelung der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet über das Beneluxabkommen hinaus

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.04.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/154901.04.82

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit an den Grenzen zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Belgien

der Abgeordneten Dr. Stercken, Müller (Remscheid), Dr. Schäuble, Günther, Louven, Dr. Waffenschmidt, Herkenrath, Hauser (Krefeld), Müller (Wesseling), Schwarz, Dr. Hennig, Seiters, Dr. Hornhues, Francke (Hamburg), Broll, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Dr. Hüsch, Dr. Hupka, Frau Fischer, Dr. Pohlmeier, Schmöle, Lowack, Maaß, Magin, Dr. Olderog, Clemens, Deres, Buschbom und Genossen

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit an den Grenzen zum Königreich der Niederlande und zum Königreich Belgien

Wir fragen die Bundesregierung:

Ist die Bundesregierung bereit, zum Zwecke der Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit mit der Königlich Niederländischen und Königlich Belgischen Regierung folgende Abmachungen zu treffen, die von den betroffenen Polizeibehörden als eine unabdingbare Erleichterung der Wahrnehmung ihrer polizeilichen Aufgaben im Grenzbereich empfunden werden:

Fragen6

1

Polizeibeamte, die aus dienstlichem Anlaß eine Dienststelle im benachbarten Grenzgebiet aufsuchen, sind berechtigt, ihre Dienstkleidung zu tragen und ihre Dienstausrüstung mitzuführen.

2

Bei schwerwiegenden Straftaten sind die Polizeibeamten berechtigt, auf frischer Tat betroffene Täter über die Grenze hinweg zu verfolgen und zu ergreifen. Sie sind jedoch verpflichtet, festgenommene Personen unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeibehörde des Nachbarlandes zu überstellen.

3

Die Grenze darf von Polizeibeamten auch überschritten werden, um in unmittelbarer Nähe der Grenze einer Person bei einem gegenwärtigen Angriff auf Leib oder Leben Hilfe zu leisten.

4

In allen Fällen besteht die Pflicht, die zuständigen Behörden des Nachbarlandes ohne Verzug zu informieren. Nach Eintreffen der zuständigen Beamten des Nachbarlandes dürfen keinerlei weitere Sofortmaßnahmen getroffen werden.

5

Bei allen Tätigkeiten im Nachbarland darf nur im Falle der Notwehr von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.

6

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Vorschriften des Datenschutzes erscheint auch eine Regelung des Informationsaustausches notwendig?

Bonn, den 1. April 1982

Dr. Stercken Müller (Remscheid) Dr. Schäuble Günther Louven Dr. Waffenschmidt Herkenrath Hauser (Krefeld) Müller (Wesseling) Schwarz Dr. Hennig Seiters Dr. Hornhues Francke (Hamburg) Broll von der Heydt Freiherr von Massenbach Dr. Hüsch Dr. Hupka Frau Fischer Dr. Pohlmeier Schmöle Lowack Maaß Magin Dr. Olderog Clemens Deres Buschbom Dr. Lammert Dr. Mikat Milz Dr. Möller Schmitz (Baesweiler) Dr. Freiherr Spies von Büllesheim Tillmann Dr. Unland Vogt (Düren) Frau Dr. Wex

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