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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Dienstzeitbelastung und finanzieller Ausgleich für Spitzendienstzeiten (G-SIG: 09001252)

150 Mio DM für die Durchführung der Spitzendienstzeitregelung in der Truppe, Zuständigkeitsregelung für Beschwerden der Soldaten über den Wegfall der Vergütung für Spitzendienstzeiten, Gewährung einer "Allgemeinen Truppenzulage", Unterschiedliche Behandlung der Dienstzeitausgleichszahlung

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

14.05.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/155906.04.82

Dienstzeitbelastung und finanzieller Ausgleich für Spitzendienstzeiten

der Abgeordneten Würzbach, Berger (Lahnstein), Biehle, Dallmeyer, Francke (Hamburg), Ganz (St. Wendel), Frau Geier, Frau Krone-Appuhn, Löher, Lowack, Dr. Marx, Dr.-Ing. Oldenstädt, Petersen, Sauter (Epfendorf), Weiskirch (Olpe), Spranger und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Auftrag der Bundeswehr erfordert ständig eine hohe Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Soldaten haben daher im Gegensatz zu Beamten, Angestellten und Arbeitern seit Aufstellung der Bundeswehr keine Dienstzeitregelung. Die Soldaten haben auch deshalb den Anspruch auf besondere Fürsorge durch den Dienstherrn.

Von Mai 1980 bis Mai 1981 wurde bei allen Truppenteilen und Dienststellen der Bundeswehr die durchschnittliche wöchentliche Dienstzeit ermittelt. Dabei wurde festgestellt, daß allein im Heer 82 v. H. der Soldaten über 56 Wochenstunden Dienst leisten.

Diese Ergebnisse konnten auf Grund vorangegangener Erhebungen und deren Kriterien nicht überraschen. Vordringliches Ziel des Bundesministers der Verteidigung hätte es sein müssen, möglichst frühzeitig vernünftige und praktikable Regelungen zum Dienstzeitausgleich durchzusetzen.

Mit der Regelung über den Dienstzeitausgleich wurde die Dienstzeitbelastung der Soldaten und die enorme Überstundenleistung anerkannt. Nach § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes ist der Dienstherr seit 1980 verpflichtet, den Soldaten in Einheiten/ Teileinheiten mit mehr als 56 Stunden Dienst pro Woche im Jahresdurchschnitt eine zu versteuernde monatliche Zulage von 90 DM zu zahlen. Die Wehrpflichtigen beziehen nach dem Wehrsoldgesetz unter gleichen Voraussetzungen 54,— DM mehr Wehrsold im Monat, der steuerfrei bleibt.

Die Truppe wurde aufgefordert, unverzüglich die Jahresgesamtleistung an Dienststunden „so zu bewirtschaften", daß als Ergebnis die statistische Wochenstundenzahl der Soldaten des Heeres um einen Richtwert von vier Stunden abgesenkt würde.

Außerdem wurden die Einheiten und Dienststellen, deren zu erwartende Dienstzeitbelastung zwischen 56 und 60 Stunden gelegen hätten, nicht mehr in den Katalog der Einheiten aufgenommen, deren Soldaten die genannte Ausgleichszulage erhalten. Damit aber nicht doch etwa dort ein Anspruch auf Gewährung dieser Ausgleichszulagen entstehen könnte, wurden die entsprechenden Truppenführer angewiesen, dafür zu sorgen, daß in diesen Einheiten die statistische Wochendienstzeit nicht 56 Stunden übersteigt. Die Leistungsanforderungen an diese Truppenteile sind aber unverändert geblieben. Ihr Personalersatz wurde sogar gekürzt. Diese Regelung bedeutet letztlich „den gleichbleibenden Aufgabenumfang in vier Wochenstunden weniger zu bewältigen", ohne daß dafür mehr Personal zur Verfügung steht. Dieses bedeutet, daß Auftrag und Mittel über das bereits in der de Maiziere-Studie beklagte Maß hinaus noch weiter auseinanderklaffen müssen. Verantwortung wird delegiert, während die zur Aufgabenerfüllung gegebenen Mittel bis ins Detail geregelt und beschnitten werden. Damit entfällt für die meisten der bisher unter die 56 Stunden-Regelung fa llenden Soldaten die finanzielle Vergütung, die der Verteidigungsminister noch mit großer Aufmachung vor Jahresfrist als „Dienstzeitausgleich" feiern ließ. In einer Zeit, in der die Gewerkschaften und auch die SPD darüber nachdenken, die Wochenarbeitszeit auf 35 Stunden herabzusetzen, ist diese Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung für die Soldaten und für die Wehrpflichtigen der Bundeswehr eine weitere Diskriminierung und ein klarer Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages hat dieses in seinem Jahresbericht 1981 sehr deutlich gerügt.

Die große Verärgerung und Verbitterung in der Truppe über die vom Bundesminister der Verteidigung angeordnete Regelung hat der Verteidigungsausschuß zum Gegenstand einer Aussprache gemacht und dabei auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU eine einstimmig angenommene Entschließung verabschiedet, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, bei der Gewährung der Ausgleichszulage eine befriedigende und wenigstens für die unter dem Druck der bestehenden starken Dienstzeitbelastung leidenden Soldaten eine als gerecht zu bezeichnende Regelung herbeizuführen und außerdem zu prüfen, ob eine von den Dienststunden unabhängige Zulage für den Truppendienst nicht die gerechtere Lösung darstelle.

Die vom Bundesminister der Verteidigung getroffene Regelung verletzt die im Soldatengesetz festgelegte Fürsorgepflicht. Ihr Vollzug widerspricht den Grundsätzen der Inneren Führung. Sie beweist, daß der Bundesminister der Verteidigung in Verbindung mit der kürzlich vorgenommenen Streichung der Sparförderung und Rentenausgleichszahlungen für wehrpflichtige Soldaten gegen die selbstgesetzten Führungsleitlinien „der Mensch steht im Mittelpunkt" immer häufiger und nachträglicher verstößt.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus der Entscheidung des Verteidigungsausschusses vom 10. März 1982 zu ziehen, bei der Vergütung für Spitzendienstzeiten in der Bundeswehr eine „befriedigende und gerechte Regelung herbeizuführen"?

2

Ist die Feststellung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in dessen Jahresbericht 1981 zutreffend, daß „erst nachdem die von der Truppe ermittelten Ergebnisse vorlagen und feststand, daß statt der im Haushalt 1982 vorgesehenen 150 Mio. DM auf Grund der Neuerhebung nunmehr ein höherer Betrag für die Durchführung der Spitzendienstzeitregelung notwendig würde, die militärische Führung verfügte, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der gegebene Haushaltsrahmen nicht überschritten werde", und hält die Bundesregierung dieses Verfahren für gerecht und vertretbar?

3

Hält die Bundesregierung die vom Bundesverteidigungsminister angeordnete Zuständigkeitsregelung für rechtens und zweckmäßig, daß Beschwerden der Soldaten über den Wegfall der Vergütung für Spitzendienstzeiten vom nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu bescheiden sind, statt — wie sonst üblich — von der zuständigen Truppenverwaltung?

4

Hält die Bundesregierung diese Zuständigkeitsregelung für die nachgeordneten Vorgesetzten motivierend, wenn sie diese damit in den Konflikt bringt, gegen ihre eigene Einsicht entscheiden zu müssen, obwohl die Vorgesetzten — wie der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in seinem Jahresbericht 1981 auf Seite 22 sagt — sich in der Dienstzeitkontroverse „als Sachwalter der Unzufriedenheit ihrer Untergebenen verstehen"?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, daß seinerzeit auf Vorschlag einer ad hoc-Kommission des Verteidigungsausschusses diese ihr einstimmig die Gewährung einer der Polizeizulage analogen „Allgemeinen Truppenzulage" als angemessenen Ausgleich für die besonderen auch zeitlichen Belastungen des Truppendienstes empfohlen hatte, und welche Lösungsmöglichkeiten werden dafür gesehen?

6

Hielte die Bundesregierung eine solche Regelung im Lichte der Erfahrungen, die sie nun mit der ungerechten Regelung für einen finanziellen Ausgleich der Spitzendienstzeiten in den vergangenen zwei Jahren und vor allem mit der jetzt erfolgten ungerechten Kürzung machen konnte, nicht für gerechter und praktikabler?

7

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung des Generalinspekteurs der Bundeswehr zu, daß es sich die Bundeswehr gerade im Zeichen eines scharfen Wettbewerbs nicht länger leisten kann, „80 Jahre hinter der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklung herzuhinken" , und welche Maßnahmen hält die Bundesregierung gerade in der Frage der Dienstzeitregelung angesichts des Geburtenrückgangs in den 80er Jahren für unabdingbar, um die Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften zu wahren?

8

Ist es zutreffend, daß die jetzige Regelung neuerliche Unrechtstatbestände schafft, daß sie Soldaten vergleichbarer Kompanien des gleichen Verbandes unterschiedlich behandelt und daß sogar Angehörige sogenannter Geräteeinheiten, deren Dienst regelmäßig kaum mehr als acht Stunden am Tag betragen kann, diese Dienstzeitausgleichszahlung erhalten?

9

Teilt die Bundesregierung die Beobachtung, daß die Empörung, Verunsicherung und sich in der Gleichbehandlung verletzt fühlender Soldaten quer durch alle Dienstgradgruppen geht und als eine starke Verletzung des Vertrauensschutzes empfunden wird, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zur Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere in der Entscheidung der Beschwerdefälle zu unternehmen?

Bonn, den 6. April 1982

Würzbach Berger (Lahnstein) Biehle Dallmeyer Francke (Hamburg) Ganz (St. Wendel) Frau Geier Frau Krone-Appuhn Löher Lowack Dr. Marx Dr.-Ing. Oldenstädt Petersen Sauter (Epfendorf) Weiskirch (Olpe) Spranger Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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