Einführung eines Konzertierungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission
der Abgeordneten Dr. van Aerssen, Dr. Lenz (Bergstraße), Frau Hoffmann (Soltau), von der Heydt Freiherr von Massenbach, Reddemann, Dr. Hüsch, Dr. Pinger, Kittelmann, Prangenberg, Krey, Milz, Schmitz (Baesweiler), Wimmer (Neuss), Frau Karwatzki, Feinendegen und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Einführung eines Konzertierungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Steht die Bundesregierung noch zu der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kornmission vom 4. März 1975 (ABl. EG Nr. C 89 vom 22. April 1975) zur Einführung eines Konzertierungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß der Sinn von Artikel 5 dieser Erklärung darin liegt, daß der „Konzertierungsausschuß " die Annäherung zunächst unterschiedlicher Standpunkte von Rat und Parlament optimal erreichen kann, wenn sowohl seitens des Rates als auch seitens des Europäischen Parlaments neben dem Vorsitzenden auch andere Mitglieder sich aktiv an der Aussprache beteiligen?
Trifft es zu, daß in den beiden letzten Sitzungen des Konzertierungsausschusses, nämlich mit dem allgemeinen Rat über die Rahmenrichtlinie betreffend Nahrungsmittelhilfe (22. Februar 1982) bzw. mit dem Ecofin-Rat über das Neue Gemeinschaftliche Kreditinstrument (15. März 1982), jeweils nur der Ratspräsident gesprochen hat und sich die übrigen Ratsmitglieder, einschließlich des deutschen Ratsmitglieds, überhaupt nicht zu Wort gemeldet haben, während seitens des Parlaments in beiden Fällen mehrere Mitglieder um das Wort baten und eine Diskussion wünschten?
Falls ja, kann die Bundesregierung erklären, weshalb nicht wenigstens das deutsche Ratsmitglied den Versuch unternommen hat, durch einen Diskussionsbeitrag den Aufgaben des Konzertierungsausschusses besser gerecht zu werden?
Kann bestätigt werden, daß in beiden Fällen seitens des Rates keinerlei Annäherung an den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu verzeichnen war?
Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Umstand?
Kann auch bestätigt werden, daß in letzterem Fall (Neues Gemeinschaftliches Kreditinstrument) der Rat sich auf Artikel 6 der Gemeinsamen Erklärung berufen hat (Erklärung der Dringlichkeit) und infolgedessen einseitig — ohne weitere Konzertierung — seinen Standpunkt in einen Beschluß überführt hat?
Falls ja, wie wird dies begründet?
Ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, daß diese Haltung des Rates und des deutschen Ratsmitglieds der erklärten Absicht u. a. der Bundesregierung wenig dienlich ist, dem Europäischen Parlament nach Möglichkeit eine bedeutendere Rolle beim europäischen Einigungsprozeß zuzuweisen?