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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Beanstandungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bezüglich der Tätigkeit der Behörden der inneren Sicherheit des Bundes (G-SIG: 09001416)

Speicherung personenbezogener Daten außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs, Speicherung von zu löschenden Daten, Online-Verbindungen ohne gesetzliche Voraussetzungen, Verwendung von Informationen durch Verwaltungsbehörden ohne Wissen der Betroffenen, Vorwürfe gegen das BKA: Verstöße gegen Dateirichtlinien bei PIOS, "Organisationskartei" beim Staatsschutz ohne polizeiliche Relevanz, Datei Häftlingsüberwachung, Vorwürfe gegen den Verfassungsschutz: Speicherung personenbezogener Daten bei bloßer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation, Handhabung der sog. Dateianfrage bei der Sicherheitsüberprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst, Vorwürfe gegen den BGS, BND, MAD, Stellungnahme des Generalbundesanwalts, Sicherstellung eines ausgewogenen Maßes zwischen Individualrechten und Rechtsfrieden

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

30.07.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/181229.06.82

Beanstandungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bezüglich der Tätigkeit der Behörden der inneren Sicherheit des Bundes

der Abgeordneten Spranger, Dr. Dregger, Dr. Laufs, Volmer, Krey, Dr. Miltner, Dr. Waffenschmidt, Weiß, Gerlach (Obernau), Broll, Regenspurger, Biehle, Dr. Olderog, Feinendegen, Buschbom, Dr. Voss, Voigt (Sonthofen), Lowack, Schwarz, Kolb, Dr. Hüsch, Susset, Clemens, Frau Verhülsdonk, Frau Roitzsch, Lattmann, Dr. Hennig, Hartmann, Niegel, Dr. Götz und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem Vierten Tätigkeitsbericht schwere Vorwürfe gegen die Bundesregierung, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Behörden der inneren Sicherheit des Bundes wegen der Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erhoben. Der Bundesminister des Innern hat zwar in einer Presseerklärung daraufhin seinerseits den Bundesbeauftragten für den Datenschutz kritisiert. Auch der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz und der Generalbundesanwalt haben Kritik geltend gemacht. Die Bundesregierung hat aber weder in der Öffentlichkeit noch in parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaltungen konkret Stellung genommen, obwohl sie hierzu mehrfach aufgefordert worden ist.

Das Parlament und die Öffentlichkeit haben einen Anspruch auf vollständige und umfassende Aufklärung, um sich ein Bild zu machen, inwieweit die Bundesregierung gegen geltendes Recht verstoßen hat, oder der Bundesbeauftragte die Vorwürfe zu Unrecht erhoben hat. Diese Klärung muß auch im Interesse der im Bereich der inneren Sicherheit des Bundes Beschäftigten erfolgen, die eine rechtlich einwandfreie Grundlage für ihre Tätigkeit und klare Vorgaben durch die ihnen vorgesetzten Bundesminister und die Bundesregierung haben müssen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche Stellung nimmt die Bundesregierung zu dem Vorwurf des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die Feststellungen bei den Sicherheitsbehörden des Bundes ergäben in ihrer Gesamtheit leider kein erfreuliches Bild; zum Teil seien schwerwiegende Verstöße gegen Datenschutzrecht festgestellt worden?

2

Sind die Vorwürfe des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zutreffend:

personenbezogene Daten seien außerhalb des eigenen Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs, zum Teil als Folge fehlender oder unklarer gesetzlicher und/oder innerdienstlicher Aufgabenzuweisungen gespeichert worden;

Informationen, die nicht mehr gespeichert sein dürfen, weil sie nicht mehr erforderlich sind, und die hätten gelöscht werden müssen, seien gespeichert worden;

aus Unterlagen, die unvollständig oder nicht mehr aktuell oder aus anderen Gründen zu löschen gewesen seien, seien zu großzügig Daten übermittelt worden; Übermittlungen seien ohne gesetzliche Grundlage außerhalb der einschlägigen Richtlinien und für andere Zwecke als die, zu denen die Daten gesammelt worden seien, erfolgt;

gegen die Datei-Richtlinien sei vielfach verstoßen worden;

Online-Verbindungen seien eingerichtet worden, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten;

andere Verwaltungsbehörden hätten Erkenntnisse und Informationen der Sicherheitsbehörden ohne Wissen der Betroffenen verwendet?

3

Wie ist die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Vorwürfen gegen einzelne Sicherheitsbehörden des Bundes, und zwar bezüglich

3.1. Bundeskriminalamt

das System PIOS-Terrorismus biete Anlaß zu vielfältiger datenschutzrechtlicher Kritik, weil z. B. darin Angaben über Personen enthalten seien, bei denen eine Verbindung zum Terrorismus zwar vermutet wird, aber (noch) kein konkreter Verdacht im Sinn der StPO oder des Polizeirechts besteht, weil die Prüfung von PIOS mehrere Verstöße gegen die Datei-Richtlinien ergeben habe und weil Behörden, die keinen unmittelbaren Zugriff auf PIOS haben, Auskünfte aus diesem System erteilt worden seien;

in der Abteilung Staatsschutz sei ein Teil der Organisationen zwar aus der „Organisationskartei" entfernt, nun aber in eine Kartei mit anderer Bezeichnung überführt worden; es seien dort Unterlagen vorhanden, die datenschutzrechtliche Bedenken hervorriefen (z. B. Sachverhalte unterhalb der Schwelle der Polizeirelevanz und von lediglich regionaler Bedeutung); der Inhalt der einmal beim BKA angelegten Vorgänge gebe Anlaß zur Sorge (z. B. Verdachtsmomente ohne Entlastungsmaterial) ;

in den Vorgangsnachweis Personalien (VNP) seien Daten aufgenommen worden, die nicht nur verwaltungsinterne Bedeutung hätten;

in der Datei Häftlingsüberwachung seien unzulässigerweise personenbezogene Daten von Personen gespeichert, die inhaftierte terroristische Gewalttäter besuchen oder mit ihnen in Briefkontakt stehen;

Interpol arbeite ohne eine geeignete Rechtsgrundlage, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes?

3.2. Bundesamt für Verfassungsschutz

es bestünden viele Unterlagen und Speicherungen, die wegen Zeitablaufs zu vernichten oder zu löschen seien (z. B. NADJS-Löschungsfristen);

die Verfassungsschutzbehörden hätten im Extremismusbereich nicht primär die Aufgabe, personenbezogene Sammlungen anzulegen und zu führen, sondern (lediglich) Bestrebungen des im Verfassungsschutzgesetz näher geschilderten Inhalts zu beobachten und hierüber der Regierung und soweit möglich der Öffentlichkeit Bericht zu erstatten;

eine Speicherung personenbezogener Daten beim Bundesamt für Verfassungsschutz komme nur dann in Betracht, wenn sich eine Person als Träger, d. h. als Funktionär einer verfassungsfeindlichen Bestrebung betätigt, die bloße Mitgliedschaft in oder die Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen, die derartige Bestrebungen verfolgen, sei kein Grund für eine Speicherung bei den Verfassungsschutzbehörden;

die mit polizeilichen Befugnissen erlangten Informationen außerhalb des Rahmens von § 7 Abs. 3 des G 10 - Gesetzes dürften nicht an den Verfassungsschutz übermittelt und dort verarbeitet werden;

die Sonderdatei beim Bundesamt für Verfassungsschutz sei datenschutzrechtlich nicht unproblematisch, und die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern seien nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit geklärt;

die sog. Dateianfrage bei der Sicherheitsüberprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst sei auch dazu benutzt worden, vor Beginn der Überprüfung und ohne Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Modalitäten von den Sicherheitsbehörden Informationen für die Verwertung bei Stellenbesetzungen zu erlangen;

es sei zu beanstanden, daß vom BKA häufig Informationen an den Verfassungsschutz übermittelt worden seien, die aus Hausdurchsuchungen stammten?

3.3. Bundesgrenzschutz

bei der Grenzschutzdirektion seien Personengrunddaten und Aktenfundstellen aus Vorgängen, die allein oder überwiegend für die Grenzschutztätigkeit relevant sind, unzulässigerweise in den allgemeinen zentralen Personenindex des Bundeskriminalamts eingespeichert worden?

3.4. Bundesnachrichtendienst

die nach § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderliche Dateienübersicht hinsichtlich der dort geführten Dateien sei nicht angefertigt worden?

3.5. Militärischer Abschirmdienst (MAD)

personenbezogene Daten seien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des MAD verarbeitet worden;

die Dateien seien mit „Altfällen", d.h. personenbezogenen Daten, belastet, die längst hätten gelöscht werden müssen?

4

Ist es zutreffend, daß der Generalbundesanwalt in einem Schreiben vom 26. Februar 1982 an den Bundesjustizminister in einer umfangreichen Stellungnahme die Kritik des Bundesbeauftragten widerlegt hat, und welches waren die wesentlichen Punkte in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts?

5

Ist es weiter zutreffend, daß der Bundesinnenminister zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts erklärt hat, diese Stellungnahme sei „weder für die Gewährleistung der inneren Sicherheit noch für die Sache des Datenschutzes dienlich", und welche konkreten sachlichen Gründe haben den Bundesinnenminister zu dieser Zurechtweisung veranlaßt?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden von besonderer Bedeutung für die Erhaltung und Sicherung der Freiheit und des Rechtsfriedens ist?

7

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine Abwägung stattfinden muß, die auf der einen Seite die Rechte des einzelnen beim Datenschutz gewährleistet, auf der anderen Seite aber auch die Effizienz und Funktionsfähigkeit der zum Schutz unserer Freiheit eingerichteten Behörden sicherstellt?

8

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, daß in einem ausgewogenen Maß die Individualrechte, besonders die Freiheit, aber auch der Rechtsfriede, durch funktionsfähige Sicherheitsbehörden gewährleistet werden?

9

Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus der Kritik an der Tätigkeit dieser Behörden ziehen?

Bonn, den 29. Juni 1982

Spranger Dr. Dregger Dr. Laufs Volmer Krey Dr. Miltner Dr. Waffenschmidt Weiß Gerlach (Obernau) Broll Regenspurger Biehle Dr. Olderog Feinendegen Buschbom Dr. Voss Voigt (Sonthofen) Lowack Schwarz Kolb Dr. Hüsch Susset Clemens Frau Verhülsdonk Frau Roitzsch Lattmann Dr. Hennig Hartmann Niegel Dr. Götz Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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