Grundrechtseingriffe ohne Rechtsmittel (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/11316)
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wird der Angeklagte im Ausgang eines Strafverfahrens wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, so stehen ihm nach ganz herrschender Auffassung keine Rechtsmittel gegen das Urteil zu, selbst wenn das Gericht offen lässt, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vorlag (zu alledem: vgl. BGH 7,153; BGH in NJW 1961, Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 48. Aufl., Vor § 296 Rn. 13; anderer Ansicht: OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Mai 1959 – 1 Ss 221/59 oder Jürgen Kuckein , „Zur Beschwer des Angeklagten bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit“ in Gedächtnisschrift für Rolf Keller, S. 137 ff.).
Die Bundesregierung kam in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 16/11316) auf die in diesem Zusammenhang gestellte Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11011) im Wesentlichen zu der Einschätzung, dass die Unanfechtbarkeit von bemakelten Freisprüchen höchstrichterlich bestätigt und eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Einführung von Rechtsmitteln nicht bestehe.
Gleichwohl kann der Gesetzgeber von seinem Einschätzungsspielraum auch so Gebrauch machen, indem er regelt, was verfassungsrechtlich nicht zwingend, dennoch zulässig und auch gerecht erscheint.
Die richterlichen Feststellungen zum Geisteszustand eines Menschen können eine vom Urteilsspruch unabhängige selbstständige Beschwer zumindest tatsächlicher Art darstellen. Die Ehre eines Menschen ist ein zu schützendes Rechtsgut. Werden außerhalb eines Gerichtsverfahrens Bewertungen zum Geisteszustand eines Menschen vorgenommen, kann gegen diese regelmäßig rechtlich vorgegangen werden. Als Teil einer freisprechenden strafrichterlichen Entscheidung bleiben solche Bewertungen hingegen unanfechtbar.
Wenn das Gericht darüber hinaus darauf verzichtet, die rechtswidrige Erfüllung eines Straftatbestandes zu prüfen, weil es die Schuldunfähigkeit als gegeben ansieht, dann ist es dem Freigesprochenen unmöglich, im Instanzenzug klären zu lassen, ob überhaupt ein strafwürdiges Verhalten vorlag.
Dass das Bundeszentralregister die Eintragung eines Freispruches wegen Schuldunfähigkeit nicht für private Zwecke vorhält und entsprechende Auskünfte an Behörden von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, ändert nichts an dem Umstand, dass gleichwohl bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden, deren materielle Richtigkeit keiner gerichtlichen Nachprüfung zugänglich war und ist.
Drucksache 16/13533 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAnders als es die Bundesregierung in ihrer vorangegangenen Antwort nahelegt, geht es also nicht um den Wunsch des Angeklagten, aus einem ihm genehmen Grund freigesprochen zu werden, sondern um dessen Anspruch, sich gegen Bewertungen, die seine Ehre und Würde berühren, gerichtlich wehren zu dürfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten mit Blick auf den Grad der Makelhaftigkeit sieht die Bundesregierung zwischen der Situation eines Freispruches aus Mangel an Beweisen und der Situation eines Freispruches wegen Schuldunfähigkeit, in dessen Begründung das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Tat offen gelassen wird?
Welche Unterschiede sieht die Bundesregierung zwischen „ungünstigen Feststellungen nicht rechtsmittelfähiger Personen“ allgemeiner Art (vgl. S. 1 der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/11316) und der speziellen Feststellung, ein Mensch sei geistig unfähig (gewesen), die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufzubringen, eine Straftat zu vermeiden?
Unterstellt, ein Rechtsmittel zur Korrektur gerichtlicher Feststellungen zum Geisteszustand eines Menschen würde existieren und vom Freigesprochenen trotz des Risikos eines nachfolgenden Schuldspruchs auch frei verantwortlich gewählt, warum sollte der Gesetzgeber das Verschlechterungsverbot des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO in dieser Konstellation dann überhaupt bestehen lassen müssen?
Lagen in dieser Konstellation überhaupt die gesetzgeberischen Gründe vor, die dieses Gebot hervorbrachten?
Wie viele Freisprüche wegen Schuldunfähigkeit sind derzeit im Bundeszentralregister eingetragen?
Wie viele waren es in den Jahren 2000 und 1995?
Wie viele Anträge auf Berichtigung von Eintragungen der in Rede stehenden Art lagen dem Bundeszentralregister im Zeitraum von 1995 bis 2007 vor?
Wie hoch ist die Anzahl der stattgegebenen Anträge?