Staatliche Förderung von pflegenden Studierenden und Nachwuchswissenschaftlern
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Cornelia Hirsch, Klaus Ernst, Dr. Petra Sitte, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, Katja Kipping, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Jede/Jeder vierte Studierende in der Regelstudienzeit erhält heute Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zusätzlich werden über die Begabtenförderwerke etwa 20 000 Studierende und Promovierende mit öffentlichen Mitteln gefördert. Die Förderung erlischt bei Überschreitung einer vorgegebenen Regelzeit, die von Fall zu Fall variieren kann (im Diplomstudium beträgt sie meist neun Semester, bei Doktorandinnen und Doktoranden in der Regel zwei Jahre). Eine Fristverlängerung wird in besonderen Fällen gewährt. So ist etwa im BAföG die Verlängerung der Förderungshöchstdauer für studierende Eltern genau geregelt: durch eine Schwangerschaft verlängert sich die Förderungshöchstdauer um ein Semester. Weitere Zusatzsemester werden bei Kindern unter fünf Jahren pro Lebensjahr, bei Kindern im Alter von fünf bis zehn Jahren pro zwei Lebensjahre gewährt. Für promovierende Eltern verlängert sich auf Grund der Kinderbetreuung die Förderung um maximal ein Jahr. Weitere Gründe für eine Verlängerung sind das Vorliegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung des/der Geförderten, sowie ehrenamtliches Engagement in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung.
Hingegen wird keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer von BAföG-Beziehenden und Stipendiatinnen und Stipendiaten auf Grund der Betreuung und Pflege von erwachsenen oder jugendlichen Familienangehörigen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankungen gewährt. Mit anderen Worten: Dass Eltern ihre Kinder betreuen ist vorgesehen, der umgekehrte Fall jedoch, dass etwa erwachsene Kinder ihre behinderten Eltern pflegen, nicht. In den Bestimmungen zur Begabtenförderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) heißt es zwar: „Die spezifische Situation Behinderter ist entsprechend § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen mit dem Ziel der Vermeidung von Benachteiligungen bei der Förderung besonders zu berücksichtigen.“ (IV.3) Jedoch wird hier die Möglichkeit, dass behinderungsbedingte Benachteiligungen auch die pflegenden Angehörigen betreffen können, nicht einbezogen. Dabei wurde erst am 3. Juni 2009 durch eine Studie der Techniker Krankenkasse (TK) wieder bestätigt, dass die Pflege von Angehörigen mit enormen psychischen und körperlichen Belastungen einhergeht. Sechs von zehn Pflegenden leiden demnach unter Rückenschmerzen, jede/jeder Fünfte unter Herz-Kreislauf-Beschwerden. Jede/Jeder vierte Pflegende schläft schlecht, und jedem und jeder Fünften drückt die Last auf den Magen. Beinahe die Hälfte der über zwei Millionen Pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird ausschließlich von den eigenen Angehörigen versorgt. „Um ihnen so lange wie möglich das Zuhause zu erhalten, betreuen Eltern ihre schwerkranken Kinder, pflegen Kinder ihre Eltern und Eheleute ihre Partner – manchmal rund um die Uhr“, so die TK-Studie. „Die Pflege ist eine anstrengende Arbeit, bei der viele Angehörige an ihre Grenzen geraten“. Fast jede/jeden Zweiten bringe die Aufgabe an den Rand eines Burnouts (http://www.tk-online.de/tk/pressemitteilungen/gesundheit-und-service/166198).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu bestreiten, dass die Pflege der behinderten Eltern oder des schwerkranken Partners zweifellos Ursache einer Mehrbelastung und Benachteiligung von Stipendiatinnen und Stipendiaten und BAföG-Beziehenden sein kann, die unweigerlich zur Verzögerung des Studiums oder der Promotion führt. In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (C-303/06) hingewiesen, wonach die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) und das darinenthaltende Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen (z. B. Menschen, die selbst behindert sind), sondern in Bezug auf die in der Richtlinie genannten Gründe anzuwenden ist. Erfährt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung wegen der Behinderung eines Kindes, für das er oder sie im Wesentlichen die Pflegeleistung erbringt, dann, so urteilten die Richter, verstößt eine solche Behandlung gegen das Diskriminierungsverbot. Diese Entscheidung vom 17. Juli 2008 bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Schutzes vor Diskriminierung im Arbeitsrecht. Sie könnte, den politischen Willen vorausgesetzt, zum Signalgeber einer Bildungsgesetzgebung werden, welche erstmals die besondere Situation pflegender Familienangehöriger während des Studiums und der Promotion anerkennt.
Es ist davon auszugehen, dass der zeitliche Mehraufwand, der während des Studiums oder der Promotion zur Pflege von Angehörigen aufgewendet wird, überwiegend zu Lasten von Frauen geht, da diese nach wie vor den größten Teil der familiären Reproduktionsarbeit übernehmen. Dadurch werde laut der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) eine „Ausgrenzung von Frauen aus der Wissenschaft“ gefördert. Die Bildungsgewerkschaft hat daher in ihrem Ende April 2009 beschlossenen wissenschaftspolitischen Programm die Rücksichtnahme auf die besonderen Belange von Menschen mit pflegebedürftigen Familienangehörigen in den Strukturen und der Kultur der Wissenschaftseinrichtungen gefordert. Das Ziel der Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie sei nicht nur im Bereich der Kinderbetreuung zu verankern, sondern auf alle Formen von Lebensgemeinschaften auszuweiten, in denen Menschen füreinander Verantwortung übernehmen.
Gerade die Begabtenförderung im Hochschulbereich richtet sich laut Homepage des BMBF an qualifizierte und auch außerfachlich engagierte Studierende und Promovierende, die sich als „soziale Akteure mit Verantwortungsbereitschaft“ verstehen. Die Verantwortungsübernahme für pflegebedürftige Familienangehörige ist jedoch in den Förderrichtlinien nicht vorgesehen. Es ist zu befürchten, dass gerade in diesen Förderprogrammen, welche laut ihrem Selbstverständnis die zukünftigen Entscheidungsträger unserer Gesellschaft hervorbringen wollen, eine Dynamik besteht, die dem Einzelnen nahe legt, Prinzipien familiärer und damit auch gesellschaftlicher Solidarität der beruflichen Karriere unterzuordnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie begründet die Bundesregierung, dass die Förderrichtlinien des BAföG sowie die Bestimmungen zur Förderung begabter Studierender und Promovierender die Pflege von kranken oder behinderten Eltern und anderen Familienangehörigen, im Gegensatz etwa zu Kinderbetreuung oder Gremientätigkeit, nicht ausdrücklich als Grund zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer definieren?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Pflege von Familienangehörigen eine gesellschaftlich wertvolle Arbeit darstellt und die dadurch entstehenden Nachteile von der Gesellschaft anerkannt werden müssen?
Wenn ja, warum resultiert diese Auffassung nicht auch in einer gesetzesmäßig festgeschriebenen und rechtlich einklagbaren Anerkennung von Pflegezeiten bei der Berechnung der Förderungsdauer von Stipendiatinnen und Stipendiaten und BAföG-Beziehenden, die kumulativ zu den bereits vorhandenen Verlängerungsmöglichkeiten angewendet wird und somit die Höchstförderungsdauer (bei Promotionsförderung bisher vier Jahre) entsprechend verlängert?
Inwieweit ist die Nichtaufnahme von Pflegezeiten in den Kriterienkatalog für die Verlängerung von Studien- und Promotionsförderung als Geringschätzung von Pflegetätigkeiten gegenüber anderen Reproduktionstätigkeiten bzw. sozialen Engagements seitens der Bundesregierung zu werten?
Inwieweit sieht die Bundesregierung bei der durch Begabtenförderung betriebenen, institutionalisierten Elitenausbildung die Gefahr einer „egoistischen Sozialisation“ zukünftiger Entscheidungsträgerinnen und -träger, da diese im Falle der Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern solidarische Verantwortungsbereitschaft der persönlichen Karriere opfern müssen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung des Weiteren die Gefahr, dass durch die beschriebene Praxis gerade solche Menschen systematisch von hochqualifizierten Positionen ausgeschlossen werden, die ihre Handlungen an einer Ethik der Fürsorge und familiären Verantwortungsübernahme ausrichten und dadurch die Finanzierung ihrer Ausbildung gefährden?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die beschriebene Praxis dahingehend zu ändern, dass Studierende und Nachwuchswissenschaftler, die Pflegeverantwortung in der Familie übernehmen, nicht strukturell von den staatlichen Förderstrukturen benachteiligt werden?
Bis wann können diese Änderungen erfolgen?
Wie will die Bundesregierung Geschlechtergerechtigkeit herstellen und der strukturellen Ausgrenzung junger Frauen aus der Wissenschaft entgegenwirken, die besonders häufig die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger übernehmen?
Welche Konsequenzen für staatlich geförderte Studierende und Promovierende zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 (C-303/06), wonach der Schutz vor Diskriminierung in Arbeit und Beruf auch auf Familienangehörige von Menschen mit Behinderungen anzuwenden ist, wenn diese durch die Erbringung von Pflegeleistungen benachteiligt werden?