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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Das Rückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Pakistan

<span>Aufenthaltsrechtliche Lage der in Deutschland lebenden pakistanischen Staatsangehörigen, Asylverfahren; Rückübernahmeabkommen der EG mit Pakistan: Verhandlungsprozess und Einbindung des UNHCR, Regelungen und deren Folgen, Schutz der Menschenrechte der zurückgeführten Personen in Pakistan; Rückübernahmeübereinkommen der EG mit Drittstaaten: Stand der Verhandlungen, Beteiligung des UNHCR, Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte, Möglichkeiten der Sanktionierung; bilaterale Rückübernahmeabkommen Deutschlands</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

10.07.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1356624. 06. 2009

Das Rückübernahmeabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Pakistan

der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Josef Philip Winkler, Ute Koczy, Jürgen Trittin, Rainder Steenblock, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Alexander Bonde, Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe, Monika Lazar, Kerstin Müller (Köln), Winfried Nachtwei, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 4. Juni 2009 hat der Rat der europäischen Innen- und Justizminister das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan (EU-Ratsdokument Nr. 8793/09) verabschiedet (vgl. EU-Ratsdokument Nr. 10551/09, S. 30).

Dieses Abkommen enthält nicht nur Regelungen zur Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, sondern auch Bestimmungen zur Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (u. a. aus den Nachbarstaaten von Pakistan).

Das Rückübernahmeabkommen mit Pakistan ist nicht das einzige Abkommen der EG mit Drittstaaten. Seit 2004 hat die EU mit elf Staaten derartige Abkommen geschlossen: Albanien (2005), Bosnien-Herzegowina (2007), Hongkong (2004), Macao (2004), Mazedonien (2007), Moldau (2007), Montenegro (2007), Russische Föderation (2007), Serbien (2007), Sri Lanka (2005), Ukraine (2007).

Der Rat hat die Europäische Kommission darüber hinaus zu der Aushandlung von Rückübernahmeabkommen mit fünf weiteren Ländern (Algerien, China, Marokko, Pakistan und Türkei) ermächtigt.

Zum Teil zeitlich parallel hat auch die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Rückübernahmeabkommen mit 29 Staaten (darunter nicht weniger als 16 EU-Mitgliedstaaten) abgeschlossen: Albanien (2003), Algerien (1997), Armenien (2008), Belgien/Niederlande/Luxemburg (1966), Bosnien-Herzegowina (1997), Bulgarien (2006), Dänemark (1954), Estland (2000), Frankreich (2006), Georgien (2007), Hongkong (2001), Kroatien (1998), Lettland (2000), Litauen (2000), Marokko (1998), Mazedonien (2002), Norwegen (1955), Österreich (1998), Polen (1993/1994), Rumänien (1993/1999), Schweden (1954), Schweiz (1996), Serbien/Montenegro (2002), Slowakei (2003), Südkorea (2005), Syrien (2008), Tschechien (1995), Ungarn (1999), Vietnam (1995) (vgl. www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/151414/publicationFile/17278/RueckkehrFluechtlinge.pdf).

In Deutschland leben derzeit ca. 28 500 pakistanische Staatsangehörige – mit einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von elf Jahren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ausländerzahlen 2008, S. 12).

In 2008 hatten 309 pakistanische Staatsangehörige in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Ein Jahr zuvor waren es 293 gewesen (UNHCR, Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries, 2008, S. 18 f). Allerdings wurden in 2007 lediglich 1,8 Prozent der pakistanischen Antragstellerinnen und Antragsteller in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt (BAMF, Asyl in Zahlen 2007, S. 43).

In der EU insgesamt sieht die Situation deutlich anders aus: So hatten 2007 insgesamt 13 193 und in 2008 zusammen 12 007 pakistanische Staatsangehörige in der EU einen Asylantrag gestellt. 2006 hatte diese Zahl noch 6 284 betragen – eine Steigerung von 2006 auf 2007 also um nicht weniger als +110 Prozent (UNHCR, a. a. O., S. 17).

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Aufenthaltsrechtliche Lage der in Deutschland lebenden pakistanischen Staatsangehörigen

1. Wie viele pakistanische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland? Wie viele hiervon haben eine Niederlassungserlaubnis?

2. Ist es zutreffend, dass aufgrund der „Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 1 Buchstabe F“ des Rücknahmeübereinkommens eine Aufenthaltserlaubnis, die „im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags“ nicht als legale Aufenthaltsgenehmigung angesehen werden soll – mit der Folge, dass z. B. eine Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens nicht dazu führt, dass die/der Asylsuchende unter die Ausnahmeregelung von Artikel 3 Absatz 2b fällt?

3. Wie viele pakistanische Asylsuchende leben derzeit in Deutschland? Wie viele pakistanische Staatsangehörige haben in Deutschland einen Aufenthaltsstatus gemäß § 25 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (bitte nach den Absätzen 1 bis 5 aufschlüsseln)? Wie viele pakistanische Staatsangehörige leben in Deutschland mit einer Duldung (§ 60a AufenthG)

4. Wurden in den Jahren 2005 bis 2008 asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Widerrufsverfahren eingeleitet, und wenn ja, wie viele? Wie viele dieser Widerrufsverfahren sind inzwischen rechtskräftig?

II. Zum Rückübernahmeabkommen mit Pakistan

5. Welche Verhandlungsgegenstände waren so kontrovers, dass der Verhandlungsprozess über dieses Rückübernahmeabkommen fast drei Jahre dauerte (von April 2004 bis September 2007)?

6. Sind der Bundesregierung Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen (wie z. B. amnesty international oder Human Rights Watch) über die Gefährdung von Personen nach einer Abschiebung nach Pakistan bekannt, und wenn ja, welche?

7. Ist es zutreffend, dass aufgrund des in Rede stehenden Rückübernahmeabkommen, Rückführungen auch von afghanischen Staatsangehörigen nach Pakistan möglich wären?

8. War der UNHCR – im Hinblick auf die Lage afghanischer Flüchtlinge in Pakistan – in die Verhandlungen um das vorliegende Rückübernahmeabkommen eingebunden bzw. sollte der UNHCR – nach Ansicht der Bundesregierung – bei dessen Umsetzung eingebunden werden, und wenn nein, warum nicht?

9. Welche Folgen hat diesbezüglich Artikel 20 Absatz 3 des vorliegenden Rückübernahmeabkommens für in Deutschland lebende pakistanische bzw. afghanische Staatsangehörige, wonach dieses Abkommen (bzw. nachfolgende Durchführungsprotokolle) nämlich nur für Personen gilt, „die nach Inkrafttreten des Abkommens in das Hoheitsgebiet Pakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind“?

10. Hat die Bundesregierung die Absicht von der in Artikel 17 verankerten Möglichkeit Gebrauch zu machen, mit Pakistan bilaterale Durchführungsprotokolle abzuschließen, z. B. zu Fragen, über die Voraussetzungen aber auch Beschränkungen sog. begleiteter Rückführungen über Rückführungen hilfs- bzw. betreuungsbedürftiger Personen, und wenn nein, warum nicht?

11. Sind nach dem in Rede stehenden Rückübernahmeabkommen zwangsweise Vorführungen rückzuführender Personen bzw. deren Befragung durch Konsularbeamte zulässig; und wenn ja, sollte – nach Ansicht der Bundesregierung – nicht auch diesbezüglich derartige Durchführungsprotokolle erlassen werden?

12. Ist Pakistan technisch, personell bzw. von der Ausbildung her imstande, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen aus Abschnitt V dieses Abkommens tatsächlich zu gewährleisten? Wurde diesbezüglich eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten eingeholt, und wenn nein, warum nicht?

13. Enthält das Rückübernahmeabkommen der EG mit Pakistan spezifische Regelungen, die in EG-Rückübernahmeabkommen mit anderen Ländern nicht enthalten sind, und wenn ja, welche?

14. Wie stellt die Europäische Kommission sicher, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten der zurückgeführten Personen in Pakistan in vollem Umfang geschützt sind?

15. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, internationale Menschenrechtsorganisationen (wie z. B. amnesty international oder Human Rights Watch) in den in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen „Gemischten Rückübernahmeausschuss“ aufgenommen werden, um eine regierungsunabhängige Beratung bzw. Aufklärung über menschenrechtliche Implikationen bzw. eine unabhängige Aufklärung etwaiger menschenrechtlicher Vorwürfe bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?

16. Hat das Europäische Parlament eine Stellungnahme zu diesem Rückübernahmeabkommen abgegeben, und wenn nein, warum wurde dieses Abkommen vom Rat ohne eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen?

17. Wird die Bundesregierung mit Pakistan Gespräche über die Möglichkeiten legaler Migration für pakistanische Staatsangehörige nach Deutschland aufnehmen, die nach der Gemeinsamen Erklärung der EG mit Pakistan zur legalen Migration möglich sind, und wenn nein, warum nicht?

18. Inwiefern werden im Rückübernahmeabkommen mit Pakistan die instabile Lage des Landes und die katastrophale Situation von Flüchtlingen in Pakistan berücksichtigt?

III. Rückübernahmeabkommen der EG

19. Mit welchen Ländern verhandelt die EG derzeit über Rückübernahmeabkommen?

20. In welchen inhaltlichen Aspekten unterschieden sich die Rückübernahmeabkommen der EG mit den unterschiedlichen Ländern?

21. Wie wird bei den Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten die Einhaltung der Menschenrechte beider Vertragsparteien kontrolliert? Welche Mechanismen zur Überprüfung bestehen diesbezüglich?

22. Inwiefern und durch wen wird die Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten durch die Vertragsparteien im Rahmen der Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten sanktioniert?

23. Inwiefern schließen die Rückübernahmeabkommen der EG die Gefahr der Weiterabschiebung aus, dass also eine rückzuführende Person nicht in einen Viertstaat weitergeschoben wird, in dem ihr eventuell die Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung droht?

24. Ist der UNHCR an den Verhandlungsprozessen über die Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten beteiligt?

IV. Bilaterale Rückübernahmeabkommen der Bundesrepublik Deutschland

25. Mit welchen Ländern verhandelt die Bundesregierung derzeit über Rückübernahmeabkommen bzw. plant sie, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen?

26. Inwiefern finden sich in den bilateralen Rückübernahmeabkommen Deutschlands zum Teil weiter gehende Regelungen, als z. B. in den Rückübernahmeabkommen der EG,

  • so sind etwa in den bilateralen Abkommen mit der Abschiebung einer Person auch die parallele Rückführung seiner Familienangehörigen möglich;
  • zudem ist – entgegen Artikel 4 Absatz 3 des EG-Rückübernahmeabkommens mit Pakistan – nach den bilateralen Abkommen Deutschlands auch die Glaubhaftmachung der fraglichen Staatsangehörigkeit der rückzuführenden Person für den Vollzug der Abschiebung ausreichend
  • und schließlich enthalten einige der bilateralen Abkommen Deutschlands (etwa Artikel 2 der deutsch-algerischen Übereinkunft) Vorschriften über die Befragung von rückzuführenden Personen durch – in diesem Fall – algerische Konsularbeamte?

27. Welche Rangfolge besteht zwischen Rückübernahmeabkommen der EG und bilateralen Rückübernahmeabkommen Deutschlands mit ein und demselben Drittstaat? Tritt im Falle einer solchen Konkurrenz z. B. das gesamte bilaterale Abkommen hinter dem der EG zurück – oder ist es auch möglich – trotz einem konkurrierenden EG-Abkommen – weiter gehende Regelungen des bilateralen Abkommens auch in Zukunft anzuwenden?

28. Auf welcher Grundlage erfolgen Rückübernahmen eigener Staatsangehöriger bzw. von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit den zehn EU-Mitgliedstaaten, mit denen kein bilaterales Rückübernahmeabkommen besteht?

29. Welchen Sinn machen vor diesem Hintergrund die noch bestehenden Rückübernahmeabkommen Deutschlands mit den anderen EU-Mitgliedstaaten?

Fragen29

1

Wie viele pakistanische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland? Wie viele hiervon haben eine Niederlassungserlaubnis?

2

Ist es zutreffend, dass aufgrund der „Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 1 Buchstabe F“ des Rücknahmeübereinkommens eine Aufenthaltserlaubnis, die „im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags“ nicht als legale Aufenthaltsgenehmigung angesehen werden soll – mit der Folge, dass z. B. eine Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens nicht dazu führt, dass die/der Asylsuchende unter die Ausnahmeregelung von Artikel 3 Absatz 2b fällt?

3

Wie viele pakistanische Asylsuchende leben derzeit in Deutschland? Wie viele pakistanische Staatsangehörige haben in Deutschland einen Aufenthaltsstatus gemäß § 25 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (bitte nach den Absätzen 1 bis 5 aufschlüsseln)? Wie viele pakistanische Staatsangehörige leben in Deutschland mit einer Duldung (§ 60a AufenthG)

4

Wurden in den Jahren 2005 bis 2008 asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Widerrufsverfahren eingeleitet, und wenn ja, wie viele? Wie viele dieser Widerrufsverfahren sind inzwischen rechtskräftig?

5

Welche Verhandlungsgegenstände waren so kontrovers, dass der Verhandlungsprozess über dieses Rückübernahmeabkommen fast drei Jahre dauerte (von April 2004 bis September 2007)?

6

Sind der Bundesregierung Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen (wie z. B. amnesty international oder Human Rights Watch) über die Gefährdung von Personen nach einer Abschiebung nach Pakistan bekannt, und wenn ja, welche?

7

Ist es zutreffend, dass aufgrund des in Rede stehenden Rückübernahmeabkommen, Rückführungen auch von afghanischen Staatsangehörigen nach Pakistan möglich wären?

8

War der UNHCR – im Hinblick auf die Lage afghanischer Flüchtlinge in Pakistan – in die Verhandlungen um das vorliegende Rückübernahmeabkommen eingebunden bzw. sollte der UNHCR – nach Ansicht der Bundesregierung – bei dessen Umsetzung eingebunden werden, und wenn nein, warum nicht?

9

Welche Folgen hat diesbezüglich Artikel 20 Absatz 3 des vorliegenden Rückübernahmeabkommens für in Deutschland lebende pakistanische bzw. afghanische Staatsangehörige, wonach dieses Abkommen (bzw. nachfolgende Durchführungsprotokolle) nämlich nur für Personen gilt, „die nach Inkrafttreten des Abkommens in das Hoheitsgebiet Pakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind“?

10

Hat die Bundesregierung die Absicht von der in Artikel 17 verankerten Möglichkeit Gebrauch zu machen, mit Pakistan bilaterale Durchführungsprotokolle abzuschließen, z. B. zu Fragen, über die Voraussetzungen aber auch Beschränkungen sog. begleiteter Rückführungen über Rückführungen hilfs- bzw. betreuungsbedürftiger Personen, und wenn nein, warum nicht?

11

Sind nach dem in Rede stehenden Rückübernahmeabkommen zwangsweise Vorführungen rückzuführender Personen bzw. deren Befragung durch Konsularbeamte zulässig; und wenn ja, sollte – nach Ansicht der Bundesregierung – nicht auch diesbezüglich derartige Durchführungsprotokolle erlassen werden?

12

Ist Pakistan technisch, personell bzw. von der Ausbildung her imstande, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen aus Abschnitt V dieses Abkommens tatsächlich zu gewährleisten? Wurde diesbezüglich eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten eingeholt, und wenn nein, warum nicht?

13

Enthält das Rückübernahmeabkommen der EG mit Pakistan spezifische Regelungen, die in EG-Rückübernahmeabkommen mit anderen Ländern nicht enthalten sind, und wenn ja, welche?

14

Wie stellt die Europäische Kommission sicher, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten der zurückgeführten Personen in Pakistan in vollem Umfang geschützt sind?

15

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, internationale Menschenrechtsorganisationen (wie z. B. amnesty international oder Human Rights Watch) in den in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen „Gemischten Rückübernahmeausschuss“ aufgenommen werden, um eine regierungsunabhängige Beratung bzw. Aufklärung über menschenrechtliche Implikationen bzw. eine unabhängige Aufklärung etwaiger menschenrechtlicher Vorwürfe bei der Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, und wenn nein, warum nicht?

16

Hat das Europäische Parlament eine Stellungnahme zu diesem Rückübernahmeabkommen abgegeben, und wenn nein, warum wurde dieses Abkommen vom Rat ohne eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen?

17

Wird die Bundesregierung mit Pakistan Gespräche über die Möglichkeiten legaler Migration für pakistanische Staatsangehörige nach Deutschland aufnehmen, die nach der Gemeinsamen Erklärung der EG mit Pakistan zur legalen Migration möglich sind, und wenn nein, warum nicht?

18

Inwiefern werden im Rückübernahmeabkommen mit Pakistan die instabile Lage des Landes und die katastrophale Situation von Flüchtlingen in Pakistan berücksichtigt?

19

Mit welchen Ländern verhandelt die EG derzeit über Rückübernahmeabkommen?

20

In welchen inhaltlichen Aspekten unterschieden sich die Rückübernahmeabkommen der EG mit den unterschiedlichen Ländern?

21

Wie wird bei den Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten die Einhaltung der Menschenrechte beider Vertragsparteien kontrolliert? Welche Mechanismen zur Überprüfung bestehen diesbezüglich?

22

Inwiefern und durch wen wird die Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten durch die Vertragsparteien im Rahmen der Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten sanktioniert?

23

Inwiefern schließen die Rückübernahmeabkommen der EG die Gefahr der Weiterabschiebung aus, dass also eine rückzuführende Person nicht in einen Viertstaat weitergeschoben wird, in dem ihr eventuell die Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung droht?

24

Ist der UNHCR an den Verhandlungsprozessen über die Rückübernahmeabkommen der EG mit Drittstaaten beteiligt?

25

Mit welchen Ländern verhandelt die Bundesregierung derzeit über Rückübernahmeabkommen bzw. plant sie, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen?

26

Inwiefern finden sich in den bilateralen Rückübernahmeabkommen Deutschlands zum Teil weiter gehende Regelungen, als z. B. in den Rückübernahmeabkommen der EG,

so sind etwa in den bilateralen Abkommen mit der Abschiebung einer Person auch die parallele Rückführung seiner Familienangehörigen möglich;

zudem ist – entgegen Artikel 4 Absatz 3 des EG-Rückübernahmeabkommens mit Pakistan – nach den bilateralen Abkommen Deutschlands auch die Glaubhaftmachung der fraglichen Staatsangehörigkeit der rückzuführenden Person für den Vollzug der Abschiebung ausreichend

und schließlich enthalten einige der bilateralen Abkommen Deutschlands (etwa Artikel 2 der deutsch-algerischen Übereinkunft) Vorschriften über die Befragung von rückzuführenden Personen durch – in diesem Fall – algerische Konsularbeamte?

27

Welche Rangfolge besteht zwischen Rückübernahmeabkommen der EG und bilateralen Rückübernahmeabkommen Deutschlands mit ein und demselben Drittstaat? Tritt im Falle einer solchen Konkurrenz z. B. das gesamte bilaterale Abkommen hinter dem der EG zurück – oder ist es auch möglich – trotz einem konkurrierenden EG-Abkommen – weiter gehende Regelungen des bilateralen Abkommens auch in Zukunft anzuwenden?

28

Auf welcher Grundlage erfolgen Rückübernahmen eigener Staatsangehöriger bzw. von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen mit den zehn EU-Mitgliedstaaten, mit denen kein bilaterales Rückübernahmeabkommen besteht?

29

Welchen Sinn machen vor diesem Hintergrund die noch bestehenden Rückübernahmeabkommen Deutschlands mit den anderen EU-Mitgliedstaaten?

Berlin, den 24. Juni 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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