BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Zurruhesetzung politischer Beamter aus dem Bereich der Nachrichtendienste (G-SIG: 00000152)

Interpretation des § 36 BBG, Bereinigung des durch Stellenanhebungen entstandenen Mißverhältnisses zwischen der wirklichen und der notwendigen Zahl der politischen Beamten im Bundesamt für Verfassungsschutz

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.03.1977

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/8503.02.77

Zurruhesetzung politischer Beamter aus dem Bereich der Nachrichtendienste

der Abgeordneten Dr. Dregger, Vogel (Ennepetal), Spranger, Berger, Schwarz, Gerlach (Obernau) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Dr. Dregger, Vogel (Ennepetal), Spranger, Berger, Schwarz, Gerlach (Obernau) und der Fraktion der CDU/CSU

Zurruhesetzung politischer Beamter aus dem Bereich der Nachrichtendienste

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Wunsch nach effizientem Personaleinsatz, der bei nichtpolitischen Beamten allenfalls Anlaß zu Umsetzungen sein könnte, und nach besseren Nachrückmöglichkeiten für jüngere Beamte einstweilige Zurruhesetzungen nach § 36 BBG rechtfertigen kann, oder bedarf es dafür auch nach Meinung der Bundesregierung solcher Gründe in der Person des Beamten, die ein gedeihliches Zusammenarbeiten mit ihm auf keinem geeigneten Dienstposten mehr erwarten lassen?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die im Jahre 1957 durch den Gesetzgeber ermöglichte einstweilige Zurruhesetzung von Beamten insbesondere des Bundesamtes für Verfassungsschutz bis zur Besoldungsgruppe A 16 davon ausging, daß diese Zurruhesetzung lediglich für die Leitungsfunktionen des Amts bis allenfalls zu den Abteilungsleitern in Frage käme?

3

Worin sieht die Bundesregierung die innere Rechtfertigung der Tatsache, daß angesichts der Stellenhebungen der letzten Jahre die Möglichkeit der einstweiligen Zurruhesetzung nun auch für Beamte in der Funktion von Gruppenleitern gilt, für deren Dienstposten offenkundig noch vor wenigen Jahren nicht die Voraussetzung besonderen politischen Vertrauens im Sinne von § 36 BBG gelten sollte? Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß weder wesentlich höher bewertete Dienstposten in der die Aufsicht über das Bundesamt für Verfassungsschutz führenden Abteilung des Bundesinnenministers noch auch. nur die leitenden Stellen im Verfassungsschutz einer Reihe von Ländern mit politischen Beamten besetzt sind?

4

Bis wann ist die Bundesregierung bereit, Vorschläge zu mauen, wie das durch Stellenhebungen entstandene Mißverhältnis zwischen der wirklichen und der notwendigen Zahl der politischen Beamten im Bundesamt für Verfassungsschutz und evtl. in anderen Nachrichtendiensten des Bundes möglichst bald zu bereinigen ist? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine entsprechende Regelung nicht bis zur etwaigen Reform des öffentlichen Dienstrechts hinausgeschoben werden kann, daß insbesondere ein sachlicher Zusammenhang mit Vorstellungen über die Einführung nur auf Zeit übertragener Ämter nicht besteht?

Bonn, den 3. Februar 1977

Dr. Dregger Vogel (Ennepetal) Spranger Berger Schwarz Gerlach (Oberrau) Kohl, Zimmermann und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen