Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz)
der Abgeordneten Dr. Dregger, Vogel (Ennepetal), Spranger, Schwarz, Eyrich und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es zu ihren Aufgaben gehört, im Falle sich abzeichnender Verstöße eines Landesgesetzgebers gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes — etwa bei einem bereits in Gang gebrachten Gesetzgebungsvorhaben — in angemessener Weise auf den Landesgesetzgeber mit dem Ziel einzuwirken, solche Verstöße zu vermeiden?
Hat die Bundesregierung sich unter diesem Gesichtspunkt mit dem aus der Mitte der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Verfassungsschutz in der Freien. und Hansestadt Hamburg befaßt, oder, wenn nein, ist sie bereit, das zu tun?
Wie beurteilt die Bundsregierung unter dem Gesichtspunkt der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) die Tatsache, daß Mittel und Ausmaß der in dem Hamburger Gesetzentwurf vorgesehenen parlamentarischen Kontrolle zwangsläufig diese Zusammenarbeit berühren und sie zu erschweren oder teilweise unmöglich zu machen geeignet sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz insbesondere die folgenden Regelungen des Gesetzentwurfs:
a) § 3 Abs. 2 Nr. 1 enthält abweichend vom Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nicht die Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung von Personen, die Zugang zu im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen erhalten oder ihn sich verschaffen können;
b) § 6 Abs. 1 verbietet grundsätzlich die Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte, obwohl eben diese Weitergabe häufig Gegenstand der Mitwirkungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist;
c) der Entwurf schneidet die Verfassungsschutzbehörde von der über die bloße Amtshilfe hinausgehenden Bereitstellung von Informationen durch andere Behörden des Landes ab. Dadurch würde sich das Land Hamburg selbst außerstande setzen, der Zusammenarbeitspflicht nach § 1 des Bundesgesetzes in gehöriger Form zu genügen.