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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Steuerliche Behandlung unterhaltspflichtiger Väter und Mütter (G-SIG: 00000278)

Überprüfung der Besteuerung unterhaltspflichtiger, getrennt lebender Eltern durch den Bundesminister der Finanzen, Aussetzung der Veranlagung solcher Fälle durch Finanzbehörden, Zahl und rechtliche Schritte betroffener Steuerpflichtiger

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.04.1977

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/19016.03.77

Steuerliche Behandlung unterhaltspflichtiger Väter und Mütter

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Frau Will-Feld, Dr. Langner, Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Arnold, Dr. Stark (Nürtingen) und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Seit Inkrafttreten der Steuerreform am 1. Januar 1975 ist es den getrennt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht mehr möglich, ihre Unterhaltsleistungen beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd in Ansatz zu bringen.

Beim Bundesverfassungsgericht sind gegen die geänderten Vorschriften (u. a. §§ 32 und 33 a des Einkommensteuergesetzes 1975) Verfassungsbeschwerden erhoben worden.

Der Finanzausschuß des Deutschen Bundestages hat nach Bericht und Antrag vom 28. Juni 1976 (Drucksache 7/5522) erklärt, die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen getrennt lebender Ehegatten und sonstiger Alleinstehender müsse überprüft und ggf. gesetzlich neu geregelt werden.

Nach dem Bericht eines Beschwerdeführers soll der Bundesfinanzminister dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zugesagt haben, die angefochtenen Vorschriften zu überprüfen. Daraufhin habe das Bundesverfassungsgericht, um dem Gesetzgeber für eine entsprechende Neuregelung Gelegenheit zu geben, am 18. August 1976 das Verfahren ausgesetzt, jedoch am 15. November 1976 wegen Untätigkeit des Bundesfinanzministers wieder aufgenommen.

Am 26. November 1976 hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Az.: S 2285 A-St 11 H ; ESt-Rdvfg. 133/76; LSt-Rdvfg. 64/76) die ihr nachgeordneten Finanzämter angewiesen, in Fällen des Einspruchs gegen Steuerbescheide, die unter dem Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sind, die Entscheidung bis zum Vorliegen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auszusetzen.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Trifft es zu, daß der Bundesfinanzminister dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt hat, eine gesetzliche Regelung werde in Kürze zur Abhilfe der verfassungsbedenklichen Rechtslage vorgenommen, und hat das Bundesverfassungsgericht deshalb das Verfahren für einige Monate ausgesetzt?

2

Aus welchem Grund haben die Bundesregierung und der Bundesfinanzminister in Kenntnis der Aussetzung des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht keinen Gesetzentwurf zur Korrektur dieser höchstwahrscheinlich verfassungswidrigen Rechtslage innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt?

3

Haben auch andere Oberfinanzdirektionen, so wie die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, die ihnen nachgeordneten Finanzämter angehalten, die Veranlagungsverfahren auszusetzen?

4

Wie viele Steuerpflichtige sind in etwa gegen die steuerrechtliche Nichtberücksichtigung ihrer Unterhaltszahlungen mit Rechtsbehelfen vorgegangen?

5

Sind Angaben aus den Reihen der Betroffenen zutreffend, daß es sich um ca. 1 Million Steuerpflichtige handelt, die wahrscheinlich verfassungswidrig zu überhöhten Steuern veranlagt worden sind?

Bonn, den 16. März 1977

Erhard (Bad Schwalbach) Frau Will-Feld Dr. Langner Dr. Lenz (Bergstraße) Dr. Arnold Dr. Stark (Nürtingen) Frau Pieser Kohl, Zimmermann und Fraktion

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