Anpassungstermin der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
der Abgeordneten Dr. Czaja, Dr. Hupka, Dr. Wittmann (München), Frau Pieser, Müller (Berlin), Dr. Hennig, Sauer (Salzgitter), Schmidt (Wuppertal) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach dem Lastenausgleichsgesetz sind die laufenden Leistungen zur Altersversorgung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten aus der Unterhaltshilfe jeweils zum 1. Juli laufend an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Durch das 20. Rentenanpassungsgesetz ist der jährliche Anpassungstermin für die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ab 1979 vom 1. Juli auf den 1. Januar verlegt worden. Diese Hinausschiebung des Anpassungsstichtags ist auf Grund des 9. Anpassungsgesetzes — KOV — vom gleichen Zeitpunkt ab auch für die Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz wirksam.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Absichten hat die Bundesregierung nach der Neuregelung der Rentenanpassungstermine im 20. Rentenanpassungsgesetz bezüglich der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung der Unterhaltshilfe des Lastenausgleichs?
Um welchen Betrag wäre die Unterhaltshilfe nach geltendem Lastenausgleichsrecht zum nächsten Anpassungstermin zu erhöhen, wenn von „dem Verhältnis zwischen den Rentenanpassungen des laufenden Jahres und des Vorjahres" ausgegangen wird?
Welche Kosten erwachsen — auf die gesamte Laufzeit des Lastenausgleichs bezogen — dem Ausgleichsfonds (einschließlich Bund und Länder), wenn nach geltendem Lastenausgleichsrecht die Unterhaltshilfe am 1. Juli 1978 angepaßt wird?
Welche Absichten hat die Bundesregierung in bezug auf den Selbständigenzuschlag und den Sozialzuschlag sowie die Freibetragsregelungen der Unterhaltshilfe?
Beabsichtigt die Bundesregierung, strukturelle Leistungsverbesserungen, wie sie in der Kriegsopferversorgung durch den einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestages vom 13. Mai 1977 veranlaßt sind, auch bei der Unterhaltshilfe des Lastenausgleichsrechts in dem Ausmaß vorzusehen, in dem durch die Verschiebung des Anpassungstermins Einsparungen zu erwarten sind?