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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Krankenfürsorge für Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge (G-SIG: 00002061)

Belastung der Versorgungsempfänger unter den Beamten durch die restkostendeckende Krankenversicherung, Altersabhängigkeit der Aufwendungen, Vereinbarkeit mit der Fürsorgepflicht und dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, beabsichtigte Gegenmaßnahmen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

29.03.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/265814.03.79

Krankenfürsorge für Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Spranger, Röhner, Berger (Herne), Regenspurger, Broll, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Biechele, Dr. Langguth, Dr. Miltner und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Beamte und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.

Sie erhalten Beihilfe nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Es wird erwartet, daß die Beamten und Versorgungsempfänger eine Krankenversicherung abschließen hinsichtlich der durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem Beihilfeberechtigten der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung als Selbstvorsorge zuzumuten.

Bisher nicht entschieden ist die Frage, wie hoch die zumutbare Eigenbelastung ist. Probleme bestehen insbesondere bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die im Vergleich zu den aktiven Beamten oder den im aktiven Berufsleben stehenden Angestellten oder Arbeitern einen unangemessen hohen Beitrag für Krankenvorsorge aufzubringen haben.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Erkenntnisse liegen vor über a) die Altersabhängigkeit der Krankheitsaufwendungen, b) die sich daraus ergebende unterschiedliche Belastung mit Beiträgen für eine beihilfenkonforme (restkostendeckende) Krankenversicherung?

2

Trifft es zu, daß der Beitrag für eine beihilfenkonforme (restkostendeckende) Krankenversicherung also auch bei langjähriger Versicherungsdauer und stets ausreichender Versicherung um so höher ist, je älter der Versicherte ist und beispielsweise a) der Beitrag eines 80jährigen Ehepaares ungefähr doppelt so hoch ist wie der Beitrag eines 30jährigen und mehr als das 1 1/2fache des Beitrages eines 50jährigen Ehepaares beträgt, b) der Beitrag eines 70jährigen Ehepaares ungefähr das 11/2fache des Beitrages eines 30jährigen Ehepaares und das 1 1/3fache des Beitrages eines 50jährigen Ehepaares beträgt?

3

Trifft es zu, daß die mit zunehmendem Alter steigende Belastung mit Beiträgen für eine beihilfekonforme (restkostendeckende) Krankenversicherung bei Empfängern niedriger Pensionen unvergleichlich hoch ist und bis zu 20 v. H. der Versorgungsbezüge betragen kann?

4

Wie hoch ist der Betrag, der nach Auffassung der Bundesregierung zur Zeit zur Bestreitung des Beitrages für eine beihilfenkonforme Krankenversicherung in den Dienst- und Versorgungsbezügen enthalten ist, und wie hat sich dieser Betrag seit 1960 entwickelt?

5

Wie vereinbart sich die von der Bundesregierung vertretene Auffassung, die zumutbare Belastung mit Beiträgen sei in einem festen Betrag in allen Dienst- und Versorgungsbezügen - unabhängig von deren Höhe - enthalten a) mit dem Umstand, daß in der privaten Krankenversicherung bei gleichem Eintrittsalter die Beiträge für ältere Menschen weit höher sind als für jüngere Versicherte im gleichen Tarif, b) mit dem nach Familienstand und Kinderzahl unterschiedlichen Bedarf an Mitteln für Beiträge zu einer beihilfenkonformen Krankenversicherung?

6

Wie vereinbart die Bundesregierung die ungleiche, zu Lasten der Alten und Einkommensschwachen gehende unterschiedliche Belastung mit a) dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, b) der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch die unzumutbare Belastung der Alten und Einkommensschwachen mit Beiträgen ihr Nettoeinkommen verringert wird und damit das Verfassungsgebot, ein ausreichendes Nettoeinkommen der Beamten und Versorgungsempfänger zu garantieren, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. März 1977 (BVerfGE S. 249, 265 f.) tangiert wird?

8

Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um zu einer Regelung für eine beihilfenkonforme (restkostendeckende) Krankenversicherung zu kommen, die die Interessen der Alten und Einkommensschwachen berücksichtigt. Falls Maßnahmen beabsichtigt sind, bis wann kann mit einer entsprechenden Neuregelung gerechnet werden?

Bonn, den 14. März 1979

Erhard (Bad Schwalbach) Spranger Röhner Berger (Herne) Regenspurger Broll Dr. Jentsch (Wiesbaden) Biechele Dr. Langguth Dr. Miltner Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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