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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Sicherung der Vollausbildung (G-SIG: 00001028)

Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht für den Hochschulzugang in Numerus-clausus-Fächern entwickelten Grundsätze auf die Einstellung in den staatlichen Vorbereitungsdienst, Einstellungspraxis in den einzelnen Bundesländern, insbesondere heimliche Landeskinderklauseln, Verbesserung der sozialen Situation von nicht oder noch nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Hochschulabsolventen

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.01.1978

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/125424.11.77

Sicherung der Vollausbildung

der Abgeordneten Lattmann, Weißkirchen (Wiesloch), Dr. Penner, Frau Schuchardt, Schäfer (Mainz), Dr.-Ing. Laermann, Hölscher, Dr. Wendig, Wolfgramm (Göttingen), Kleinert und der Fraktionen der SPD, FDP

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung — zuletzt in seinem Urteil vom 8. Februar 1977 — die volle erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen gefordert. Darüber hinaus hat es festgestellt, daß eine sogenannte „Überlastquote auf Zeit" als Hilfe für die geburtenstarken Jahrgänge dem Geist der Verfassung durchaus „adäquat" sei.

Sowohl aus bildungspolitischen als auch aus rechtlichen Gründen erscheint es zumindest naheliegend, die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch auf den staatlichen Vorbereitungsdienst als zweite Phase der Ausbildung anzuwenden, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung nur durch einen dem Studium folgenden staatlichen Vorbereitungsdienst erreicht werden kann (Ausbildungsmonopol). Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein dauerndes Beamtenverhältnis kann damit nicht begründet werden.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen9

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß die vom Bundesverfassungsgericht für den Hochschulzugang in Numerus-clausus-Fächern entwickelten Grundsätze auch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst anzuwenden sind?

2

Wie hat sich die Einstellungspraxis in den Vorbereitungsdienst in den einzelnen Bundesländern entwickelt?

3

Inwieweit haben einzelne Länder versucht, auf dem Verwaltungswege oder durch gesetzliche Maßnahmen den Zugang zum Vorbereitungsdienst Einschränkungen zu unterwerfen?

4

Gibt es Anzeichen dafür, daß einzelne Länder ihre Einstellungspraxis für den Vorbereitungsdienst auch danach ausrichten, ob die Bewerber aus dem betreffenden Bundesland stammen (heimliche Landeskinderklauseln)?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung Zulassungsbeschränkungen unter bildungspolitisch und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten?

6

Hat die Bundesregierung versucht, im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten zu vertretbaren Regelungen in den einzelnen Bundesländern beizutragen?

7

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dazu beizutragen, daß die zweite Phase der Ausbildung für alle Bewerber gesichert wird?

8

Hält die Bundesregierung die soziale Situation der Hochschulabsolventen, die nicht oder noch nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen wurden, für befriedigend, und welche Möglichkeiten sieht sie, gegebenenfalls die Lage dieser Personengruppen zu verbessern?

9

Hält es die Bundesregierung u. a. unter dem Aspekt der sozialen Absicherung der Anwärter für sinnvoll, den Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses anzusiedeln?

Bonn, den 24. November 1977

Lattmann Weißkirchen (Wiesloch) Dr. Penner Wehner und Fraktion Frau Schuchardt Schäfer (Mainz) Dr.-Ing. Laermann Hölscher Dr. Wendig Wolfgramm (Göttingen) Kleinert Mischnick und Fraktion

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