Fortentwicklung des Besoldungsrechts
der Abgeordneten Spranger, Berger (Herne), Regenspurger, Schwarz, Dr. Miltner, Volmer, Broll, Krey, Dr. Langguth, Dr. Laufs, Dr. Jentsch (Wiesbaden) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung mehrfach erklärt, daß anstelle einer Reform des öffentlichen Dienstrechts, wie sie von den SPD/FDP-Regierungen seit 1969 propagiert worden war, die Fortentwicklung der Struktur des öffentlichen Dienstrechts treten werde. Diese Aussage, die eine Abkehr von den wenig realitätsbezogenen Reformzielen darstellt und eine Hinwendung zu einer mehr praxisorientierten Politik im Bereich des öffentlichen Dienstrechts bedeuten soll, bedarf der Konkretisierung. Hierzu gehört auch die ausgewogene Gesamtlösung der anstehenden strukturellen Besoldungsfragen. Weder in diesem noch in den anderen Bereichen ist seit der Neuorientierung der Politik auf dem Gebiet des Dienstrechts eine konkrete Maßnahme zur Fortentwicklung des Dienstrechts durch die Bundesregierung getroffen worden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Fürsorgepflicht der Dienstherrn für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine Bereinigung der Gesamtstruktur des Besoldungsrechts erforderlich machen?
Welche Konzeption hat die Bundesregierung zur Lösung der anstehenden Strukturprobleme auf dem Gebiet des Besoldungsrechts entwickelt, und welche einzelnen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes (2. BesVNG) durchgeführt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die im Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) bzw. im Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) getroffene Regelung des Ortszuschlags und des Kindergelds für Familien mit drei und mehr Kindern die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. März 1977 aufgestellten Grundsätze für eine familiengerechte Besoldung voll erfüllt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß
a) eine Bund/Länder-Expertenkommission bereits im Jahr 1977 einen Mehrbetrag von netto 120 DM für das dritte und jedes weitere Kind gefordert hat, und bei Fortschreibung für das Jahr 1979 ein Nettobetrag von 140 DM in Betracht kommen müßte, während jetzt nur eine Erhöhung von 50 DM netto erfolgt ist; b) durch den Wegfall des erhöhten Kinderbestandteils im Ortszuschlag vom dritten Kind an durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz bei jeder linearen Besoldungserhöhung eine ständig steigende Benachteiligung gegenüber den Beamten mit weniger Kindern erfolgt, weil der Ortszuschlag erhöht wird, das Kindergeld aber nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die im Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wirksam gewordenen Beschränkungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung weiterhin aufrechterhalten werden müssen? Wenn nein, welche Beschränkungen sollen aufgehoben werden?
Stimmt die Bundesregierung der Empfehlung der Konferenz der Innenminister der Länder vom 28. April 1979 zu, daß die im Versorgungsrecht für Beamte geltende Einschränkung, wonach der Beamte zwei Jahre vor der Zurruhesetzung die Bezüge aus einem Beförderungsamt erhalten muß, um das Ruhegehalt aus diesem Amt zu beziehen, nicht gelten soll, wenn strukturelle Verbesserungen im Besoldungsrecht eingeführt werden? Wenn ja, wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen und wann?
Wird die Bundesregierung Schlußfolgerungen aus der Tatsache ziehen, daß in Bund und Ländern für die Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes Fachhochschulen errichtet worden sind? Ist beabsichtigt, die Besoldungsgruppe A 10 für Beamte mit Fachhochschulabschluß generell als Eingangsamt zu eröffnen?
Ist beabsichtigt, das Eingangsamt des mittleren Dienstes für Beamte mit vorgeschriebener Meisterprüfung zur Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs nach Besoldungsgruppe A 6 zu heben, wie es in einigen Ländern bereits vor Inkrafttreten des 2. BesVNG der Fall war?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geltenden Beschränkungen auch bei kleineren Dienstherren, etwa bei Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern, zweckmäßig ist? Falls nein, ist beabsichtigt, eine Lockerung für diese Dienstherren herbeizuführen?