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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Durchführung von Disziplinarmaßnahmen gegen aktive DKP- oder NPD-Mitglieder im Bereich der Bundesregierung (G-SIG: 00002639)

Anzahl der Beamten, die DKP-, SDAJ-, NPD- und JN-Mitglieder sind, Anteil der Funktionsträger und Aktivisten, Einleitung von Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens sowie von förmlichen Disziplinarverfahren und Stand der Verfahren, Bewertung der "politischen Aktivität" (im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 22.5.1975) für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen, gegensätzliche Auffassung zwischen dem Bundesdisziplinaranwalt und Bundespostminister Gscheidle über die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen zwei Beamte der Oberpostdirektion Stuttgart, die DKP-Funktionäre sind und für ihre Partei kandidiert haben

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

24.01.1980

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/352620.12.79

Durchführung von Disziplinarmaßnahmen gegen aktive DKP- oder NPD-Mitglieder im Bereich der Bundesregierung

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Spranger, Dr. Miltner, Broll, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Langguth, Berger (Herne), Volmer, Dr. Laufs, Regenspurger und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 u. a. festgestellt, daß die politische Treuepflicht des Beamten mehr fordert, als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß weiter festgestellt, daß eine Dienstpflichtverletzung des Beamten u. a. dann vorliegt, wenn dieser aus seiner (verfassungsfeindlichen) politischen Überzeugung Folgerungen für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.

Die DKP verfolgt nach ständiger Auffassung der Bundesregierung und nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung verfassungsfeindliche Ziele; entsprechendes gilt nach den Verfassungsschutzberichten der Bundesregierung für die NPD. Nach Presseberichten gibt es im Bereich der Bundesregierung zahlreiche DKP-Funktionäre, die im Beamtenverhältnis sind.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Beamte, die DKP-, SDAJ-, NPD- oder JN-Mitglieder sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem Bereich beschäftigt?

2

Wie viele dieser Beamten a) üben bei der NPD, der JN, der DKP oder der SDAJ eine Funktion aus und welche; b) haben sich durch Kandidaturen bei allgemeinen Wahlen für die DKP oder NPD in den letzten fünf Jahren aktiv betätigt?

3

Bei welchen Behörden oder Dienststellen sind die in Frage 2 genannten Beamten beschäftigt, und welchen beamtenrechtlichen Status haben sie?

4

Gegen welche der in Frage 2 genannten Beamten sind Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet worden, und welches ist der Stand der Verfahren?

5

In welchen der in Frage 4 genannten Fälle a) ist das Verfahren gemäß § 27 der Bundesdisziplinarordnung eingestellt worden und mit welcher Begründung; b) ist eine Disziplinarverfügung gemäß § 28 der Bundesdisziplinarordnung und mit welcher Maßnahme erlassen worden; c) ist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden; welches ist das Ergebnis bzw. der Stand der Verfahren?

6

In welchen Fällen hat der Bundesdisziplinaranwalt der beabsichtigten Einstellung eines Disziplinarverfahrens widersprochen und auf Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bestanden; welche Begründung hat der Bundesdisziplinaranwalt angeführt?

7

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Kandidatur zu öffentlichen Wahlämtern für die NPD oder die DKP keine „politische Aktivität" für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen, die nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 eine Verletzung der Treuepflicht des Beamten darstellt?

8

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Wahrnehmung von Funktionen in einer der in Frage 7 genannten Parteien gleichfalls keine „politische Aktivität" i. S. des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, die eine Dienstpflichtverletzung darstellt?

9

Ist die Bundesregierung, nachdem sie am 13. Dezember 1979 auf die Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Miltner im Deutschen Bundestag mitgeteilt hat, sie sehe keinen Anlaß, ein Disziplinarverfahren gegen den Bundesdisziplinaranwalt einzuleiten, der Meinung, daß er rechtmäßig handelt, wenn er im Gegensatz zu dem Bundespostminister auf der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen zwei Beamte der Oberpostdirektion Stuttgart besteht, die DKP-Funktionäre sind und für ihre Partei kandidiert haben?

10

Hält die Bundesregierung im Hinblick auf die in Frage 9 zitierte Antwort das Verhalten des Bundespostministers für rechtswidrig, weil er in einem der in Frage 9 genannten Fälle die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen und sich in dem anderen Falle entsprechend ablehnend als Einleitungsbehörde gegenüber dem Bundesdisziplinaranwalt geäußert hat, obwohl er als der zuständige Minister nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 3 der Bundesdisziplinarordnung) die Disziplinarmaßnahmen hätte durchführen müssen, weil offenkundig eine Dienstpflichtverletzung vorlag?

11

Hält die Bundesregierung die von Bundespostminister Gscheidle getroffenen Maßnahmen für zulässig - und wenn ja, mit welchen Gründen - im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975, wonach eine Pflichtverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen läßt?

12

Was hat die Bundesregierung im einzelnen getan, um ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Bundesdisziplinaranwalt zu erfüllen, der wegen der korrekten Wahrnehmung der ihm durch die Bundesdisziplinarordnung übertragenen Aufgaben massiven und ungerechtfertigten Angriffen in der Öffentlichkeit ausgesetzt ist?

Bonn, den 20. Dezember 1979

Erhard (Bad Schwalbach) Spranger Dr. Miltner Broll Dr. Jentsch (Wiesbaden) Dr. Langguth Berger (Herne) Volmer Dr. Laufs Regenspurger Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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