Gehälter der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
der Abgeordneten Dr. Riedl (München), Glos, Dr. Rose, Haase (Kassel), Windelen, Carstens (Emstek), Dr. Meyer zu Bentrup, Röhner, Niegel, Hartmann, Höffkes, Dr. Bötsch, Dr. Wittmann (München), Vogt (Düren), Engelsberger, Dr. Jobst, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Dr. Voss, Frau Männle, Kraus, Feinendegen, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Schmitz (Baesweiler), Metz und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Riedl (München), Glos, Dr. Rose, Haase (Kassel), Windelen, Carstens (Emstek), Dr. Meyer zu Bentrup, Röhner, Niegel, Hartmann, Höffkes, Dr. Bötsch, Dr. Wittmann (München), Vogt (Düren), Engelsberger, Dr. Jobst, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Dr. Voss, Frau Männle, Kraus, Feinendegen, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Schmitz (Baesweiler), Metz und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU Gehälter der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Bedienstete sind derzeit bei den einzelnen Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Europäischen Parlaments — im folgenden als europäischer Bereich bezeichnet — beschäftigt?
Wie viele Bedienstete des europäischen Bereichs sind jeweils in die einzelnen Laufbahn- und Besoldungsgruppen eingegruppiert a) in absoluten Zahlen, b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bediensteten?
Mit welchen Besoldungsgruppen im öffentlichen Dienst des Bundes sind die Besoldungsgruppen im europäischen Bereich jeweils von der Funktion her vergleichbar?
Wie hoch sind die Brutto- und die Netto-Gesamtbezüge eines verheirateten Beamten ohne Kinder in der Endstufe der einzelnen Besoldungsgruppen a) im öffentlichen Dienst des Bundes, b) im europäischen Bereich, c) im auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von Europa, d) in den Presse- und Informationsämtern der Europäischen Gemeinschaften außerhalb von Brüssel und Luxemburg?
In welchem Verhältnis stehen die Brutto- und die Nettobezüge eines verheirateten Beamten ohne Kinder im europäischen Bereich zu den Bezügen eines der Funktion nach vergleichbaren Beamten der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Stufe (jeweils Endstufe) des a) Hauptamtsgehilfen, b) Amtsinspektors, c) Oberamtsrats, d) Ministerialrats (A 16)?
Wie werden die Bezüge der Bediensteten im europäischen Bereich besteuert, und welche Unterschiede bestehen gegenüber den Bediensteten der einzelnen Mitgliedstaaten?
In welchem Verhältnis stehen die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland zu denen der Dienstorte des europäischen Bereichs?
Um welchen Prozentsatz haben sich die Bezüge der Bediensteten im europäischen Bereich nach der Verordnung Nr. 161/1980 des Rats vom 21. Januar 1980 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der EG a) ohne Kaufkraftausgleich, b) einschließlich des Kaufkraftausgleichs netto erhöht, und welche Erhöhung der Bruttobezüge in Prozent wäre notwendig, um denselben Prozentsatz der Nettoerhöhung bei einem kinderlos verheirateten aa) Hauptamtsgehilfen, bb) Amtsinspektor, cc) Oberamtsrat, dd) Ministerialrat (A 16) im Dienst des Bundes zu erreichen?
Bestehen zwischen dem öffentlichen Dienst des Bundes und dem europäischen Bereich unterschiedliche Vergütungssätze für die Kosten bei Dienstreisen und wenn ja, welche?
Bestehen zwischen dem öffentlichen Dienst des Bundes und dem europäischen Bereich unterschiedliche Regelungen über die späteren Versorgungsbezüge, wenn ja, welche und mit welchen Auswirkungen?
Welche finanziellen Hilfen werden den Bediensteten im europäischen Bereich für Kinder gewährt?
Welche finanziellen Hilfen werden den Bediensteten im europäischen Bereich bei Krankheit und zur Krankheitsvorsorge gegeben?
Welche Anforderungen, die über diejenigen im vergleichbaren öffentlichen Dienst des Bundes hinausgehen, werden an die Bediensteten des europäischen Bereichs gestellt?
Worauf sind die „sogenannten Verzerrungen", die sich bei der Umstellung der Grundgehaltstabellen zum 1. Januar 1977 im EG-Bereich „ergeben haben" (vgl. Vorlage des BMF Nr. 8/80 an den Haushaltsausschuß) und die jetzt abgebaut werden, zurückzuführen, und welche Verzerrungen sind dies im einzelnen?
Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten haben die Bediensteten des europäischen Bereichs, um Besoldungswünsche durchzusetzen oder ihnen Nachdruck zu verleihen, und in welchem Umfang wurden diese Möglichkeiten bisher eingesetzt?
Welche Versuche hat die Bundesregierung bisher im einzelnen wann unternommen, um sicherzustellen, daß die Beratungen über Besoldungsanpassungen im europäischen Bereich nicht unter unzumutbar starkem Druck der Bediensteten des europäischen Bereichs (vgl. Frage 15) stattfinden müssen?
Welche Versuche hat die Bundesregierung bisher im einzelnen wann unternommen, um zu erreichen, daß die Bezüge im öffentlichen Dienst des Bundes und im europäischen Bereich nicht nur nicht weiter divergieren, sondern einander angenähert werden?