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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Nichtvollzug der Einziehung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch das Bundesverwaltungsamt (G-SIG: 00003113)

Stellungnahme des Bundesrechnungshofes vom 8.8.80, Höhe des Einnahmeausfalls, Ressortzuständigkeit, Änderungen von BAföG-Bestimmungen bzw. Verwaltungszuständigkeit

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

01.10.1980

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/446202.09.80

Nichtvollzug der Einziehung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch das Bundesverwaltungsamt

der Abgeordneten Pfeifer, Rühe und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Offenbar duldet es die Bundesregierung, daß im Bereich ihrer Verantwortlichkeit ein Gesetz des Bundes nicht ausgeführt und vollzogen wird.

Die Ausbildungsförderung für Studenten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird zu einem Teil als Stipendien und zu einem anderen Teil als Darlehen, das vom Empfänger nach Beendigung des Studiums in Raten zurückgezahlt werden muß, vergeben. Diese Darlehensrückzahlung, die über das Bundesverwaltungsamt geregelt wird, hat den Zweck, einen Teil der BAföG-Mittel von den nach Studienabschluß gut verdienenden Hochschulabsolventen wieder zur Entlastung der staatlichen Finanzmittel hereinzuholen, um sie anderen bedürftigen Studenten zukommen zu lassen. Damit werden die Sozialkomponente des BAföG und das Verantwortungsbewußtsein der Stipendienempfänger, die ja Steuergelder für ihre Ausbildung erhalten, herausgestellt.

In der Stellungnahme vom 8. August 1980, die dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages zugegangen ist, stellt der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung fest: „Neuerliche Erhebungen beim Bundesverwaltungsamt haben ergeben, daß dort die laufende Arbeit eingestellt wurde: Es werden keine Leistungsbescheide, keine Mitteilungen über das Ausbildungsende und keine Zwischenbescheide (zur gesetzlich vorgeschriebenen Rückforderung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) mehr erstellt. Die Zahl der noch anzulegenden Akten beträgt jetzt 770 000 (1978 53 000, s. S. 23 des Gutachtlichen Berichts). Wiedervorlagen werden nicht gemacht."

Diese Feststellung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes besagt nichts anderes, als daß die Bundesregierung es duldet, daß das ihr unterstellte Bundesverwaltungsamt Gesetzesbestimmungen mißachtet und ein Bundesgesetz einfach nicht ausführt, so als ob ein Bundesgesetz irgend ein Fetzen Papier wäre.

Dieses Verhalten der Bundesregierung bzw. der verantwortlichen Minister ist ein politischer Skandal erster Kategorie und ein eindeutiger Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung.

Denn in § 18 des BAföG ist eindeutig geregelt, daß das Darlehen zurückzuzahlen und die erste Rate drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu leisten ist. Weiterhin ist in § 18 Abs. 4 des BAföG bestimmt, daß nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt das Darlehen zurückzuzahlen ist. Wenn aber das Bundesverwaltungsamt mit Duldung der Bundesregierung seine Pflicht verletzt, kann natürlich auch kein Darlehensnehmer verpflichtet werden, seine Verpflichtung gegenüber dem deutschen Steuerzahler zu erfüllen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie steht die Bundesregierung zu der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesrechnungshofes vom 8. August 1980, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Vorgang?

2

Was hat die Bundesregierung bisher veranlaßt, um diesen Nichtvollzug der Einziehung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abzustellen? Wann ist mit einem ordnungsgemäßen Vollzug des Gesetzes zu rechnen?

3

Wie hoch ist der Einnahmeausfall des Bundes und der Länder durch den Nichtvollzug des Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt? Trifft es zu, daß sich der bisherige Einnahmenausfall zum Schaden des Staates und der Steuerzahler auf Grund von 70 000 nicht ergangenen Leistungsbescheiden auf ca. 65 Mio DM summiert hat?

4

Trifft es zu, daß innerhalb der Bundesregierung das Innenministerium als zuständiges Ressort hierfür die Verantwortung trägt? Welche Bundesminister waren bisher mit dieser Angelegenheit befaßt, wie haben sie dazu Stellung genommen?

5

Erwägt die Bundesregierung Änderungen der für die Darlehensrückzahlung maßgeblichen Bestimmungen des BAföG, oder erwägt die Bundesregierung Änderungen der Verwaltungszuständigkeiten?

6

Hat der Bundeskanzler die Absicht, die zuständigen Ressortminister anzuweisen, den Vollzug des Gesetzes sofort wieder sicherzustellen, und hat der Bundeskanzler die Absicht, die Pflichtverletzung durch die zuständigen Ressortminister unverzüglich zu beenden?

Bonn, den 2. September 1980

Pfeifer Rühe Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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