Sozialversicherungsrechtliche und finanzielle Probleme durch Streik und Aussperrung
der Abgeordneten Müller (Remscheid), Löher, Dr. Blüm, Katzer, Vogt (Düren), Prangenberg, Schetter, Dr. Reimers, Conrad (Riegelsberg), Breidbach, Bühler (Bruchsal), Schmidt (Wuppertal), Geisenhofer, Ziegler, Link, Wawrzik, Burger, Volmer, Krampe, Stutzer, Baron von Wrangel, Müller (Berlin), Rawe, Frau Karwatzki, Schwarz, Russe, Pfeffermann, Reichold
Vorbemerkung
Mit fortlaufender Dauer von Streik und Aussperrung kann es für die Arbeitnehmer und ihre Familien zu sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Problemen kommen.
Diese Probleme lassen sich in die Bereiche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Sozialhilfe aufteilen.
1. Bereich Krankenversicherung
Bei den Pflichtkassen endet mit Ablauf des 21. Tages nach Beginn des Arbeitskampfes die volle Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 311 RVO). Innerhalb der zweiten Drei-Wochen-Frist kann ein Antrag auf Weiterversicherung gestellt werden, damit auch nach Ablauf dieser Frist der Versicherungsschutz erhalten bleibt (§ 313 RVO). Wird dieser Antrag nach der ersten Drei-Wochen-Frist nicht gestellt, besteht ein nachgehender Anspruch (§ 214 RVO) auf die Regelleistungen der Kasse — jedoch mit einem Krankengeldanspruch für nur 26 Wochen statt 78 Wochen. Eine Weiterversicherung erfolgt jedoch ohne Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld). Voraussetzung für die Berechtigung zur Weiterversicherung ist, daß das Mitglied in den vergangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war.
Wir fragen die Bundesregierung:
2. Bereich Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zeit der Teilnahme an einem Streik oder eine Aussperrung weder Beitrags- noch Ausfallzeit (§ 36 AVG). Dies wirkt sich auf die Rentenberechnung aus, wenn Streik und Aussperrung länger als einen Monat dauert.
Wir fragen die Bundesregierung:
3. Bereich Unfallversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind an ein praktiziertes Arbeitsverhältnis gebunden (§ 539 RVO). Streikende bzw. ausgesperrte Arbeitnehmer haben keinen Unfallversicherungsschutz.
Wir fragen die Bundesregierung:
4. Bereich Sozialhilfe
Die Sozialhilfe stellt für streikende bzw. ausgesperrte Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind und deshalb kein Streikgeld erhalten, und für Arbeitnehmer, die nur sehr wenig Streikgeld erhalten, das untere Auffangnetz dar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie bewertet die Bundesregierung diese Vorschriften, und gibt es von seiten der Bundesregierung Überlegungen ggf. vorzuschlagen, die Reichsversicherungsordnung so zu ändern, daß die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung während Streik und Aussperrung auch für Pflichtmitglieder generell weiterläuft und nicht nach den verschiedenen Fristen und Vorversicherungsbedingungen entfällt?
Sind der Bundesregierung bei den verschiedenen Streiks und Aussperrungen der letzten drei Jahre konkrete Fälle — wenn ja, wieviel — bekannt geworden, daß Arbeitnehmer wegen des dargestellten Sachverhalts ihren Krankenversicherungsschutz verloren haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Tatbestand, und gibt es von seiten der Bundesregierung Überlegungen, ggf. vorzuschlagen, die Reichsversicherungsordnung so zu ändern, daß die Zeit des Streiks und der Aussperrung rentenrechtlich als Ausfallzeit angerechnet wird?
Kann die Bundesregierung (ggf. schätzungsweise) angeben, wie sich dieser Sachverhalt für einen durchschnittlich verdienden Stahlarbeiter, der vom letzten Arbeitskampf in dieser Branche betroffen war, bei der späteren Rentenberechnung auswirkt?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Tatbestand, und gibt es von seiten der Bundesregierung Überlegungen, ggf. vorzuschlagen, die Rentenversicherungsordnung so zu ändern, daß auch für Streikende bzw. Ausgesperrte der volle Unfallversicherungsschutz erhalten bleibt?
Sind der Bundesregierung bei den verschiedenen Streiks und Aussperrungen der letzten drei Jahre konkrete Fälle — wenn ja, wieviel — bekannt geworden, daß Arbeitnehmer bei Unfällen in der Streik- bzw. Aussperrungszeit (z. B. auf dem Wege zum Streikbüro) keinen Unfallversicherungsschutz und damit keinen Leistungsanspruch gegenüber den Berufsgenossenschaften hatten?
Kann die Bundesregierung angeben, wie hoch das Streikgeld für einen durchschnittlich verdienenden Stahlarbeiter beim letzten Arbeitskampf im Monat war, und welche Einbußen er im Vergleich zu normalen Lohn pro Monat hinnehmen mußte?
Ist der Bundesregierung bekannt oder kann sie ggf. schätzungsweise angeben, wieviel Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den verschiedenen Streiks und Aussperrungen der letzten drei Jahre Sozialhilfe beantragt haben?
Kann die Bundesregierung angeben — ggf. schätzungsweise — welche Beträge an Sozialhilfe die Sozialhilfeträger in dem dargestellten Zusammenhang aufwenden mußten?
Kann die Bundesregierung angeben — ggf. schätzungsweise — wie sich die Aufwendungen der Sozialhilfeträger mit fortlaufender Dauer von Streik und Aussperrung entwickeln?