Ausgleich von Rentenreform-Schäden im Öffentlichen Dienst
der Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt), Müller (Berlin), Zink, Frau Dr. Neumeister, Horstmeier, Dr. Hammans, Frau Karwatzki, Höpfinger, Röhner und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz wurden Veränderungen in der Bemessungsgrundlage durch zeitweise Abkoppelung der für die Rentenberechnung maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage von der Bruttolohnentwicklung und in der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten vorgenommen, die für die Rentenbezieher gegenüber dem bisherigen Rentenrecht deutliche Nachteile bringen. So tritt beispielsweise trotz steigender Beiträge eine Kürzung der Rentenerwartung bis 1981 für Neuzugänge um 14 v. H. ein. Den im Öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitern und Angestellten werden anscheinend die Nachteile aus den Rentenkürzungen der letzten Jahre über die „Zusatzversorgung des Bundes und der Länder" voll ausgeglichen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, daß die durch das 20. und 21. RAG vorgesehenen Kürzungen des Versicherungsschutzes (Abkoppelung der für die Rentenberechnung maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage von der Bruttolohnentwicklung, Abwertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten) die Arbeiter und Angestellte des Öffentlichen Dienstes nicht treffen, weil der Ausfall durch die „Zusatzversorgung des Bundes und der Länder" gedeckt wird?
Trifft es zu, daß nach der gegenwärtigen Rechtslage auch etwaige weitere Einschränkungen des Versicherungsschutzes in der Rentenversicherung im Öffentlichen Dienst durch die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder ausgeglichen würde?
Inwieweit beeinflussen etwaige durch die Kürzung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des 20. und 21. Rentenanpassungsgesetzes ausgelöste Mehrleistungen der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder die Höhe der Umlage der öffentlichen Arbeitgeber?
In welchem Umfange werden die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden in den nächsten zehn Jahren dadurch belastet, daß die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder für den Öffentlichen Dienst diejenigen Beiträge zusätzlich aufbringen muß, welche die Rentenversicherung einspart?
Warum ist in den Regierungsvorlagen vom 20. und 21. RAG auf diesen Mechanismus nicht hingewiesen worden, obwohl es zu den Pflichten der Bundesregierung gehört, bei Gesetzesvorlagen auf eintretende Mehrkosten hinzuweisen?
Gibt es bei den Tarifpartnern - öffentlichen Arbeitgebern und ÖTV/DAG - Überlegungen oder Pläne, in Zukunft Verlagerungen von Rentenleistungen und deren Finanzierung von der gesetzlichen Rentenversicherung auf die öffentlichen Arbeitgeber zu verhindern?
Inwieweit wirkt sich die oben angeführte besondere Regelung in der Altersversorgung der öffentlich Bediensteten auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Möglichkeiten der flexiblen Altersgrenze aus?