Umsetzung des neuen Fahrgastrechtegesetzes
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Nicole Maisch, Winfried Hermann, Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Bettina Herlitzius und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 29. Juli 2009 ist das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft getreten. Die Schlichtungsstelle Mobilität beim Verkehrsclub Deutschland arbeitet verkehrsträgerübergreifend und bearbeitet alle Beschwerden, die eine Fernverkehrsreise mit der Bahn, dem Flugzeug, der Fähre oder dem Bus betreffen. Die Schlichtungsstelle Mobilität hat mit 84 ausländischen Flugunternehmen zusammengearbeitet, auf die sich 1 200 Anfragen pro Jahr bezogen.
Diese Schlichtungsstelle wird am 30. November 2009 ihre Arbeit einstellen müssen, weil die öffentliche Finanzierung endet. Die neue Schlichtungsstelle in der Trägerschaft der Verkehrsunternehmen wird am 1. Dezember 2009 ihre Arbeit aufnehmen. Es ist bekannt, dass die Flugunternehmen sich an dieser neuen Schlichtungsstelle nicht beteiligen werden.
In den Pressemitteilungen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und in den FAQ (FAQ = Frequently Asked Questions) der DB AG zu den neuen Fahrgastrechten finden sich zudem keine Hinweise auf die Rechte von Reisenden mit Fahrrädern.
Wir fragen die Bundesregierung
Fragen20
An welche Schlichtungsstelle können Fluggäste und Busfernreisende sich ab dem 1. Dezember 2009 mit ihren Beschwerden wenden, wenn sie eine deutsche Fluggesellschaft betreffen?
An welche Schlichtungsstelle können Fluggäste und Busfernreisende sich ab dem 1. Dezember 2009 mit ihren Beschwerden wenden, wenn sie eine europäische Fluggesellschaft betreffen?
An welche Schlichtungsstelle können Fluggäste und Busfernreisende sich ab dem 1. Dezember 2009 mit ihren Beschwerden wenden, wenn sie eine außereuropäische Fluggesellschaft betreffen?
Inwieweit trifft es zu, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Bestellung eines Vertreters des Luftfahrtbundesamts (LBA) in den Beirat der neuen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr untersagt hat, und welche Gründe hat es dafür?
Inwieweit ist sichergestellt, dass die neue Schlichtungsstelle die Mindestgrundsätze der EU-Kommission für das Funktionieren außergerichtlicher Schlichtungsstellen erfüllt?
In welcher Form wird sichergestellt, dass die mit der Streitbeilegung befassten Personen die Empfehlung der EU-Kommission erfüllen und in den letzten drei Jahren nicht von einem Berufsverband oder betroffenen Unternehmen beschäftigt wurden?
Besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung eines jährlichen Berichts?
Wird die neue Schlichtungsstelle alle Beschwerden, die den Bahnverkehr betreffen, bearbeiten oder lediglich die, die in den Anwendungsbereich des Fahrgastrechtegesetzes fallen?
Inwieweit wird die neue Schlichtungsstelle Beschwerden über die verspätete oder versäumte Kündigung eines BahnCard-Abonnementenvertrags bearbeiten?
Inwieweit wird die neue Schlichtungsstelle Beschwerden über Fahrpreisnacherhebungen z. B. aufgrund nicht eingehaltener Zugbindung oder Aktionstickets mit beschränkter Gültigkeit bearbeiten?
Inwieweit wird die neue Schlichtungsstelle Beschwerden zum Service, z. B. defekte Toiletten oder Klimaanlagen oder mangelnde Informationen bei Störungen bearbeiten?
Welche Telefongebühren werden für einen Anruf in der neuen Schlichtungsstelle ab dem 1. Dezember 2009 erhoben?
Welche Kosten werden für den Schlichtungsvorgang erhoben?
Wie lange soll die Schlichtung maximal dauern, und welche durchschnittliche Bearbeitungszeit ist angestrebt?
Bezieht sich der Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung auch auf den Preis der Fahrradbeförderung, falls eine Fahrradkarte erworben wurde?
Das Gesetz sieht vier Euro als Bagatellgrenze vor. Können mehrere geringere Entschädigungsforderungen gesammelt angemeldet werden, um diese Grenze zu überschreiten, und wenn nein, warum nicht?
Trifft die Regelung, dass ein Fahrgast, dessen Nahverkehrszug sich um mindestens 20 Minuten verspätet ohne Aufpreis einen Fernverkehrszug nehmen darf, auch dann zu, wenn der Fahrgast ein Fahrrad mitführt, und wenn nein, warum nicht?
Wie ist der Fall geregelt, dass ein Fahrgast mit Fahrrad wegen Verspätung oder Zugausfall mit einem anderen Fernverkehrszug weiterfahren möchte, für den er aber keinen Fahrradstellplatz reservieren konnte, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Fahrrad dennoch mitnehmen oder darf es die Beförderung ablehnen?
Wie ist der Fall geregelt, dass ein Fahrgast wegen Verspätung oder Zugausfall statt im IC in einem ICE weiterfahren möchte?
Falls die Beförderung abgelehnt werden darf, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen die gesetzliche Entschädigung oder bei Abbruch der Fahrt den Rücktransport des Fahrrads zahlen?