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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Fortsetzung der Asyl-Rücküberstellungen nach Griechenland trotz Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Festhalten an der Rückführungspraxis gemäß Dublin-II-Abkommen trotz Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Aussetzung von <span>Abschiebungen Asylsuchender nach Griechenland, entsprechender Verwaltungsgerichtsentscheidungen sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Reaktion der Europäischen Kommission auf die Beschwerde von Flüchtlingsorganisationen wegen Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland, fehlende Bemühung der Bundesregierung zur Sicherstellung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Griechenland, Übernahme von Flüchtlingen aus Malta</span>

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.12.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/7224. 11. 2009

Fortsetzung der Asyl-Rücküberstellungen nach Griechenland trotz Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Inge Höger, Andrej Hunko, Harald Koch, Wolfgang Neskovic, Jens Petermann, Kersten Steinke, Frank Tempel, Alexander Ulrich, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 5. November 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht bereits zum vierten Mal, dass die Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen der EU-Verteilungsregelungen (Dublin-II-Verordnung) vorläufig auszusetzen ist. „Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland“ müsse in einem Hauptsacheverfahren untersucht werden, welche grundrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz bei Zurückschiebungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten („Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung“, 2 BvQ 77/09, S. 3). Die drohenden Nachteile für Asylsuchende in Griechenland wögen schwerer als das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einem sofortigen Vollzug der Rücküberstellung, so das Gericht.

Während das Bayerische Innenministerium angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „weitere Rücküberstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nicht für vertretbar“ hält (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14149, Antwort zu Frage 4), ergaben sich nach Ansicht der vormaligen Bundesregierung aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts „keine über den betreffenden Einzelfall hinausgehenden Konsequenzen“.

Die „zuständigen Behörden“ würden „bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter Dublin-Verfahren bzgl. Griechenland betreiben, es sei denn, es handelt sich um besonders schutzbedürftige Personen“ (vgl. ebd., Antwort zu Frage 1 und Vorbemerkung): „Von Asylbewerbern, die nicht besonders schutzbedürftig sind, kann erwartet werden, dass sie auch unter ggf. erschwerten Bedingungen das Asylverfahren in Griechenland durchführen“, antwortete die Bundesregierung, obwohl das Bundesverfassungsgericht genau gegenteilig entschieden hatte, denn der erfolgreiche Kläger in dem Verfahren 2 BvQ 56/09 gehörte ausdrücklich nicht zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen (vgl. ebd., Frage 2), und dennoch hielt das Bundesverfassungsgericht dessen Abschiebung nach Griechenland bis zur Entscheidung in der Hauptsache für unzumutbar.

Mit ihrem Festhalten an der bisherigen Praxis versucht die Bundesregierung, Rücküberstellungen zu vollziehen, obwohl sie angesichts der vier gleichlautenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts weiß oder wissen müsste, dass (spätestens) das Bundesverfassungsgericht solche Abschiebungen nach Griechenland verhindern würde – wenn es denn die Gelegenheit zur Entscheidung erhält.

Die Bundesregierung macht sich jedoch den Umstand zu Nutze, dass nach geltendem Recht – dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade in Frage steht – Rechtsbehelfe im Dublin-Verfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Die Betroffenen sollen also durch überrumpelnde Festnahmen und Abschiebungen um ein faires Verfahren gebracht werden, indem ihnen z. B. erst im Zuge der Rücküberstellung ein entsprechender Überstellungsbescheid ausgehändigt wird, gegen den dann ein vorläufiger Rechtsschutz faktisch nicht mehr möglich ist – trotz der hohen Aussichten auf Erfolg. Mehrere Verwaltungsgerichte gewähren in Kenntnis dieser Praxis deshalb sogar bereits vor Erlass oder Zustellung eines Überstellungsbescheides einstweiligen Rechtsschutz (vgl. z. B. VG Düsseldorf – 18 L 1542/09.A –, Beschluss vom 14. Oktober 2009, VG Oldenburg – 3 B 2837/09 –, Beschluss vom 9. November 2009).

Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellt eine solche Vorgehensweise eine Brüskierung des Bundesverfassungsgerichts und eine eklatante Missachtung der Grundrechte der betroffenen Asylsuchenden sowie grundlegender Prinzipien des Rechtsstaates dar. Die Fraktion der FDP hat im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwar die Forderung nach einer Beendigung der Rücküberstellungen nach Griechenland erhoben (vgl. die Äußerungen des damaligen Abgeordneten und jetzigen Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin der Justiz, Dr. Max Stadler, in der „tageszeitung“ vom 2. Oktober 2009) – im Koalitionsvertrag findet sich hierzu jedoch keine Vereinbarung.

Am 10. November 2009 haben über 20 europäische Flüchtlingsorganisationen, darunter PRO ASYL, die Europäische Kommission dazu aufgefordert, endlich ein „Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der Missachtung aller zentralen europäischen Asylrichtlinien einzuleiten“ (Pressemitteilung vom 10. November 2009).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, aus den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würden sich keine über die betreffenden Einzelfälle hinausgehenden Konsequenzen ergeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14149), obwohl das Bundesverfassungsgericht bislang in allen vier Fällen einheitlich und mit nahezu gleichem Wortlaut entschieden hat, dass angesichts der bekannten Mängel des griechischen Asylsystems Rücküberstellungen dorthin derzeit nicht vollzogen werden dürfen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt – und zwar ausdrücklich unabhängig von den personenbezogenen Besonderheiten im Einzelfall?

2

Wie kann die Bundesregierung behaupten, „von Asylbewerbern, die nicht besonders schutzbedürftig sind, kann erwartet werden, dass sie auch unter ggf. erschwerten Bedingungen das Asylverfahren in Griechenland durchführen“ (vgl. ebd., Antwort zu Frage 2), wenn nach ihrer eigenen Auskunft (ebd.) der Kläger, dessen Abschiebung durch das Bundesverfassungsgericht wegen der ihm drohenden Nachteile in Griechenland durch einstweilige Anordnung verhindert wurde, dem Kreis der besonders Schutzbedürftigen gerade nicht angehörte?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob auch die in den anderen bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Rücküberstellungen nach Griechenland betroffenen Beschwerdeführer (2 BvQ 68/09, 2 BvQ 72/09 und 2 BvQ 77/09) nicht als „besonders schutzbedürftige Person“ anzusehen sind, und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an ihrer Praxis fest, nur bei besonders schutzbedürftigen Personen von Überstellungen nach Griechenland abzusehen, obwohl das Bundesverfassungsgericht ofenkundig der Auffassung ist, dass die Bedingungen des Asylsystems in Griechenland derzeit generell (und nicht nur in besonderen Fällen) unzumutbar sind?

4

Inwieweit entspricht es dem „Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass Rechtsbehelfe gegen Dublin-Überstellungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben“ (so die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/14149, Antwort zu Frage 18), und inwieweit ist diese Auffassung mit den benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach die Nachteile, die den erfolgreichen Beschwerdeführern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland drohten, schwerer wogen als das staatliche Interesse am Vollzug der Überstellung (bitte ausführlich begründen)?

5

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass angesichts der unveränderten Überstellungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits mehrere Verwaltungsgerichte vorläufigen Rechtsschutz vor Erlass oder Zustellung eines Überstellungsbescheides gewährt haben, um „überrumpelnde“ Abschiebungen zu verhindern (siehe Vorbemerkung), welche Konsequenzen zieht sie hieraus, und falls sie keine Konsequenzen zieht, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich alle über Griechenland einreisende Asylsuchende praktisch mit ihrer Einreise vorsorglich Rechtsschutz suchend an die Verwaltungsgerichte wenden müssen, um (möglicherweise) verfassungswidrige Überstellungen nach Griechenland rechtlich überprüfen lassen und verhindern zu können (bitte begründen)?

6

Was konkret ist die rechtliche und politische Auffassung des Bundesministeriums der Justiz zu den oben genannten Fragen, insbesondere zu der Frage, inwieweit die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die entschiedenen Einzelfälle hinaus zu einer Änderung der Überstellungspraxis in Bezug auf Griechenland führen müssten?

7

Welche weiteren Besprechungen zwischen Bund und Ländern zum Thema hat es mittlerweile mit welchen konkreten Ergebnissen (oder Dissenspunkten) gegeben, und wie ist die Abschiebe- und Inhaftierungspraxis im Dublin-Verfahren in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Bundesländern differenziert antworten)?

8

Gibt es neue Kenntnisse über die Praxis anderer europäischer Staaten bei Rücküberstellungen nach Griechenland (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14149, Frage 6)?

9

Wurde in den beiden von der Bundesregierung genannten Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14149, Frage 7) „nur“ die Frage eines drohenden Refoulement-Verstoßes durch die Gefahr einer „Kettenabschiebung“ geprüft, oder auch die Frage der Aufnahmebedingungen und der Qualität des Asylverfahren in Griechenland und deren Übereinstimmung mit EU-Recht (bitte darlegen)?

10

In wie vielen Fällen hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte inzwischen nach Artikel 39 seiner Verfahrensordnung entschieden, Abschiebungen nach Griechenland vorläufig auszusetzen, und was ist der Bundesregierung zu den Entscheidungsgründen näher bekannt (Wiederholung der Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 16/14149, weil die vormalige Bundesregierung diese Frage nur mit Blick auf Verfahren „mit Bezug auf Abschiebungen aus Deutschland“ – und damit unvollständig – beantwortet hat; auf Bundestagsdrucksache 16/11543, Frage 19, hingegen wusste die Bundesregierung bereits von „ca. 80 Fällen“ zu berichten, in denen der Gerichtshof Abschiebungen nach Griechenland nach Artikel 39 ausgesetzt hatte)?

11

Welche offizielle Begründung gab es dafür, dass der griechische Innenminister trotz starker thematischer Betroffenheit seines Landes nicht zum Rat der Justiz- und Innenminister vom 21. September 2009 erschienen ist (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Teilfrage 11 auf Bundestagsdrucksache 16/14149)?

12

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme im Rahmen des Dublin-Systems gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU hat Griechenland in den Jahren 2005 bis 2008 und im ersten Halbjahr 2009 erteilt, und wie viele Zustimmungen zur Übernahme wurden umgekehrt von anderen Mitgliedstaaten gegenüber Griechenland erklärt (bitte nach Jahren und einzelnen Ländern aufgliedern und Gesamtsummen nennen)?

13

Wie viele nach der Dublin-II-Verordnung rechtlich mögliche Überstellungen nach Griechenland wurden im Jahr 2008 und 2009 (bitte monatlich aufschlüsseln) nicht vollzogen, weil a) vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde, b) eine Überstellung durch Gerichtsbeschluss untersagt wurde?

(Wiederholung der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 16/14149, weil die Zahlen nicht, wie ausdrücklich erbeten, nach Monaten aufgeschlüsselt wurden.)

14

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Reaktion der Europäischen Kommission auf die Beschwerde von über 20 europäischen Flüchtlingsorganisationen dazu, dass noch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet wurde, und wie ist nach ihrer Kenntnis die aktuelle Position der Kommission bezüglich eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens und wovon hängt die entsprechende Einleitung einer solchen Klage noch ab?

15

Wie viele Entscheidungen wie vieler (Ober-)Verwaltungsgerichte im Jahr 2009 sind der Bundesregierung inzwischen bekannt, mit denen eine Überstellung nach Griechenland (vorläufig) untersagt bzw. gestattet wurde (bitte Urteile/Beschlüsse mit Datum und Tenor konkret benennen und die jeweiligen Entscheidungen aufsummieren; bitte auch Aufhebungen durch das Bundesverfassungsgericht und öffentlich verfügbare Auflistungen berücksichtigen, etwa des Nordrhein-Westfälischen Flüchtlingsrats: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2891/index.html)?

a) Nach welchen Auswahlkriterien erfolgte die Auflistung von Gerichtsentscheidungen zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 (die Fragesteller fanden dort mehrere Entscheidungen gegen Rücküberstellungen nach Griechenland nicht, darunter das ausführlich begründete Urteil des VG Frankfurt vom 8. Juli 2009 – 7 K 4376/07.F.A. (3))?

b) Wie ist die entsprechende Bilanz von Entscheidungen der (Ober-)Verwaltungsgerichte seit der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2009, welche (Ober-)Verwaltungsgerichte haben ihre Rechtsprechung infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts korrigiert und mit welcher Begründung haben sich Verwaltungsgerichte, die auch nach diesem Datum Überstellungen nach Griechenland noch für zulässig hielten, über die Einschätzung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt – oder war ihnen dessen Rechtsprechung (noch) unbekannt?

16

Warum hat sich die Bundesregierung – bis heute – nicht „normativ vergewissert“, ob die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Griechenland sichergestellt ist (Nachfrage zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 16/14149)?

17

Warum hält die Bundesregierung den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Dublin-Entscheidungen für gerechtfertigt, obwohl sie nach ihrer eigenen Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 16/14149 nicht ausschließen kann, dass es in Mitgliedstaaten der EU zu „Defiziten“ in Bezug auf die Verpflichtungen der GFK und EMRK kommt?

18

Mit welcher Begründung sieht die Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Dublin-Verfahren vom 4. September 2009 vor, dass auch Einstellungsbescheide infolge einer Rücknahme eines (europaweit) ersten Asylantrags vor der Bescheidzustellung im Dublin-Verfahren nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) den Betroffenen persönlich zugestellt und Dublin-Überstellungen in diesen Fällen möglich sein sollen, obwohl sich die dortige Regelung nach § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG ausdrücklich nur auf Ablehnungen nach § 26a oder § 27a AsylVfG bezieht, und welche konkrete Rechtsgrundlage für diese Anweisung sieht die Bundesregierung überdies in der Dublin-II-Verordnung?

19

Wie bewertet die Bundesregierung die Studie „Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand“ vom Juli 2009 des Deutschen Instituts für Menschenrechte, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus, insbesondere in Bezug auf die Feststellung, dass

a) angesichts der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Hinblick auf Anforderungen an effektiven Rechtsschutz in Fällen der Abschiebung und Einreiseverweigerung und angesichts der menschen- und flüchtlingsrechtlich unzureichenden Zustände insbesondere des griechischen Asylsystems die geltende bundesdeutsche Drittstaatenregelung (Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes) gegen Europarecht und gegen die EMRK verstößt (S. 11 ff. und 31 f.)

b) der Ausschluss des Rechtsschutzes im Rahmen der Anwendung der Dublin-II-Verordnung in Deutschland mit Europarecht nicht vereinbar ist (S. 19 ff. und 32)

c) die bei der bundesdeutschen Drittstaatenregelung seit 2007 geltenden dynamischen Verweisungen auf Europarecht zu unbestimmt sind und den verfassungsrechtlich zwingend vorgesehenen Parlamentsvorbehalt umgehen (S. 25 ff. und 32)

(bitte auf alle Unterpunkte einzeln und begründet eingehen)?

(Wiederholung der Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 16/14149, da die Antwort der vormaligen Bundesregierung weder – wie ausdrücklich erbeten – begründet wurde noch auf die einzeln benannten Argumente eingegangen ist.)

20

Welche EU-Mitgliedstaaten (bitte einzeln auflisten) haben bislang wie viele Flüchtlinge aus Malta, dem Mitgliedstaat mit der höchsten Zahl Asylsuchender pro Bevölkerung (Malta hat im ersten Halbjahr 2009 im Verhältnis zur Bevölkerungsgröße etwa zwanzigmal so viele Asylsuchende wie Deutschland aufgenommen), übernommen?

a) Wie begründet die Bundesregierung ihre bisherige Zurückhaltung bei der konkreten Entlastung Maltas, und wie steht sie generell zu diesem Pilotprojekt?

b) Wie bewertet die Bundesregierung die bislang gegenüber Malta gezeigte „europäische Solidarität“ vor dem Hintergrund, dass die USA im Rahmen eines Resettlement-Programms bislang 303 Flüchtlinge aus Malta übernommen haben – und damit vermutlich mehr als alle anderen Länder der EU zusammengenommen?

c) Welche Forderungen hat Malta bezüglich Änderungen des EU-Asylsystems?

Berlin, den 24. November 2009

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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