Ermittlung der Höhe der Regelleistung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Kornelia Möller, Ingrid Remmers, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09, BVerfG 1 BvL 3/09 sowie BVerfG 1 BvL 4/09 wird derzeit von dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit der Ermittlung der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesezubuch (SGB II) verhandelt. Hierzu liegen dem Bundesverfassungsgericht je ein Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts vor. Während das Bundessozialgericht die Verfassungsgemäßheit der Ermittlung der Kinderregelsätze geklärt wissen möchte, bezweifelt der Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 336/07 vom 29. Oktober 2008) die verfassungsgemäße Ermittlung der Regelsätze überhaup. Am 20. Oktober 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden und es ist zu Beginn des Jahres 2010 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.
Im Kontext dieser Verhandlungen stellen sich zahlreiche Fragen, die jenseits der verfassungsrechtlichen Bewertung klärungsbedürftig sind. Insbesondere ist zu hinterfragen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zum Verfahren zur Ermittlung und Fortschreibung der SGB-II-Regelleistung in der Vergangenheit ausreichend beachtet wurden und wie sichergestellt werden soll, dass dies in Zukunft gewährleistet wird. Problematisch erscheinen in diesem Zusammenhang insbesondere die Auswahl der Referenzgruppe bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) (Ein-Personen-Haushalte statt aller Haushalte), die anscheinend nicht verwirklichte Vermeidung von Zirkelschlüssen, die fehlende Bedarfsermittlung bei Kindern und Jugendlichen sowie die sachfremde und im Ergebnis unzureichende Anpassung der Leistungen.
Unabhängig davon, ob die genannten Sachverhalte in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 zur Sprache gekommen sind, wird von der Bundesregierung eine politische Bewertung erwartet, die auch die Konsequenzen aus dem bisherigen Verfahren für das Regierungshandeln der nächsten Jahre deutlich benennt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Bewertet die Bundesregierung die aktuell gültigen Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sowie Erwachsene als angemessen und ausreichend und das Verfahren der Ermittlung der Regelleistungen als sachgerecht und transparent?
Auf welchen rechtlichen Grundlagen mit welchen Verfahrensvorschriften beruht die Ermittlung der SGB-II-Regelleistung?
Auf Grund welcher rechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung – abweichend von dem Wortlaut in § 28 Absatz 3 Satz 3 SGB XII – die Ermittlung der Regelleistung nach der EVS auf die Gruppe der Ein-Personen-Haushalte beschränkt?
Sind der Bundesregierung Studien oder Berechnungen bekannt, die auf allen Haushaltstypen basieren, und zu welchen Ergebnissen hinsichtlich der Regelleistung kommen diese Berechnungen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Berechnungen von Dr. Rudolph Martens vom Paritätischen Gesamtverband in dem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht, nach denen der Erwachsenenregelsatz bei Zugrundelegung aller Haushalte als Referenzgruppe mit 403 Euro um 58 Euro höher hätte ausfallen müssen (LSG-Beschluss vom 29. Oktober 2008, L 6 AS 336/07, VIII Nr. 5)?
Welche Regelleistung ergibt sich nach der Kalkulation der Bundesregierung, wenn bei der Berechnung der Regelleistung statt der Gruppe der Ein-Personen-Haushalte auf alle Haushalte abgestellt wird?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Hessischen Landessozialgerichts, dass durch die Beschränkung der Referenzgruppe auf Ein-Personen-Haushalte die Regelleistung deutlich zu niedrig ausfallen würde und systematisch familienspezifische Bedarfe untererfasst würden?
Gedenkt die Bundesregierung bei künftigen Auswertungen der EVS zur Ermittlung der Regelleistung an der umstrittenen Beschränkung auf Ein-Personen-Haushalte festzuhalten, und wie begründet sie ggf. diese Absicht?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass sog. Zirkelschlüsse durch den Ausschluss von Haushalten von Grundsicherungsberechtigten bei der Ermittlung der Regelleistungen vermieden werden müssen?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass analog Haushalte von „verdeckt Armen“ – hier verstanden als Haushalte, die einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch genommen haben – aus der Berechung ausgeschlossen werden müssen?
In welcher Weise hat die Bundesregierung in den bisherigen Auswertungen der EVS Zirkelschlüsse vermieden?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach Aussagen von Rüdiger Bökel, der für einen der Kläger eine „Stellungnahme zu den Ausführungen der Bundesregierung zur Ermittlung der Höhe von SGB-XII-Regelsatz/SGB-II-Regelleistung vom 29. September 2009“ verfasst hat, über 52 Prozent der Referenzhaushalte keine GEZ-Gebühren bezahlen?
Welche Rückschlüsse auf die soziale und finanzielle Situation der Referenzgruppe lässt der genannte Sachverhalt – angesichts der notwendigen Voraussetzung für eine GEZ-Gebührenbefreiung – zu?
Wie bewertet die Bundesregierung die Interpretation, dass der genannte Sachverhalt für einen großen Anteil von verdeckt Armen und Grundsicherungsbeziehenden in der Referenzgruppe spricht und somit Zirkelschlüsse nicht vermieden wurden?
Wie gedenkt die Bundesregierung in Zukunft Zirkelschlüsse bei der Ermittlung der Regelleistung auszuschließen?
Auf welchen empirischen Daten zum Ausgabeverhalten der in der EVS erfassten Referenzgruppe erfolgte die Festlegung von Abschlägen in den einzelnen Abteilungen der EVS (Auswertungen 1998 und 2003), oder beruhen diese lediglich auf normativen Setzungen, und wie lassen sich diese ggf. begründen?
Wie begründet die Bundesregierung die Veränderungen der Abschläge bei der Auswertung der EVS 2003 gegenüber der EVS 1998?
Wie hoch hätte die Regelleistung jeweils nach der Herleitung aus der aktuellen EVS (1998 und 2003) ausfallen müssen, wenn auf die Abschläge in den verschiedenen Abteilungen verzichtet worden wäre?
Gedenkt die Bundesregierung bei zukünftigen Auswertungen der EVS auf willkürlich erscheinende Abschläge zu verzichten?
Wie begründet die Bundesregierung das bisher gewählte Verfahren zur Festlegung der Kinderregelsätze (Festlegung eines prozentualen Abschlags von der Eckregelleistung)?
Auf Grund welcher Erwägungen hat die Bundesregierung für Kinder und Jugendliche in Bezug von Leistungen nach dem SGB II 2005 nur zwei Altersstufen eingeführt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Rüdiger Bökel (a. a. O., S. 27 f.), dass der Bundesregierung die Notwendigkeit von drei Altersstufen schon vor dem Jahr 2003 bekannt war und das Versäumnis einer entsprechenden Korrektur vorenthaltene Leistungen in Höhe von über 1,5 Mrd. Euro zur Folge hatte?
Was waren der Anlass und das Ergebnis der von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zur Ermittlung von Kinderregelsätzen?
Ist die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes öffentlich, und lag sie den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 vor (falls nein, bitte mit Begründung, warum nicht)?
Wie bewertet die Bundesregierung – unabhängig von der letztendlichen verfassungsrechtlichen Bewertung – die Aussage des Vorlagebeschlusses des Hessischen Landessozialgerichts, dass der Senat des Gerichts von der Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums des klagenden Kindes überzeugt sei und „dass die Unterdeckung der Bedarfe von Familien und Kindern im SGB-II-Bezug (…) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Lern- und Bildungsfähigkeit der Kinder beeinträchtigt und zu deren sozialer Ausgrenzung führt“?
Gedenkt die Bundesregierung in Reaktion auf die Kritik an den unzureichenden Mitteln für Kinder und Jugendliche im Grundsicherungsbezug die Leistungen zu erhöhen, und welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung hierfür im Rahmen des Haushaltsentwurfs 2010?
Plant die Bundesregierung im Laufe dieser Legislaturperiode eine Reform der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche in Bezug von Grundsicherungsleistungen (wenn ja, in welcher Form)?
Gedenkt die Bundesregierung – unabhängig von der anstehenden verfassungsrechtlichen Bewertung – eine Öffnungsklausel für Sonderbedarfe in das SGB II einzuführen, um eine Ungleichbehandlung von Hilfeberechtigten im SGB II und im SGB XII zu beenden?
Mit welcher Begründung koppelt die Bundesregierung die Anpassung von Leistungen nach dem SGB II an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts?
Wie bewertet und kommentiert die Bundesregierung die Aussage u. a. des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 32/06 R), dass eine Anpassung der Regelleistungen anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nicht sachgerecht ist?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass eine Fortschreibung der Regelleistung, die unterhalb der Preisentwicklung für die regelsatzrelevanten Güter und Dienstleistungen bleibt, zu einer Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums führt?
Gedenkt die Bundesregierung die Regeln und Verfahren zur jährlichen Anpassung der Regelleistungen im Laufe dieser Legislaturperiode zu reformieren, und ggf. in welcher Weise?
Welche Schritte muss eine Hilfeberechtigte oder ein Hilfeberechtigter einleiten und beschreiten, damit bei einer evtl. durch das Bundesverfassungsgericht konstatierten Verfassungswidrigkeit der Regelleistung für Kinder und Jugendliche bzw. Erwachsene Leistungen rückwirkend nachgezahlt werden?
Welche Haushaltsmittel stellt die Bundesregierung in den Haushaltsentwurf 2010 zusätzlich ein, um eine Anhebung der Regelleistungen für Erwachsene und/oder Kinder und Jugendliche in welcher Höhe zu finanzieren?