Sanktionen aufgrund der Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Jutta Krellmann, Ingrid Remmers, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
§ 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt Sanktionen für Hartz-IV-Beziehende. Die Gesetzeslage, dass die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, mit einer Sanktion zu ahnden ist, wurde in den fachlichen Hinweisen zu § 31 SGB II mit Stand vom 20. Dezember 2008 (Rz. 31.6a) aufgehoben. Begründet wurde dies mit sozialgerichtlichen Entscheidungen, die erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Vorschrift formulierten. Die Sanktionsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) weist in der Zeit von Januar bis Juni 2009 aber 2 099 Sanktionen wegen der Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung auf. In einer Verfahrensinformation vom 13. Oktober 2009 (Geschäftszeichen SP II 21 – II – 1313) wird durch die BA angeordnet, dass bis zum 31. November 2009 alle weisungswidrigen Sanktionen zurückzunehmen und die zu Unrecht geminderten Beträge wieder auszuzahlen sind. Des Weiteren wird angeordnet, dass fälschlicherweise mit dem Sanktionsgrund „Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung“ erfassten Sanktionen im Erfassungssystem A2 LL den richtigen Sanktionsgründen zuzuordnen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche Gesetzeslage weiterhin besteht und lediglich durch eine Dienstanweisung aufgehoben wird?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Bewertung, und plant sie diesbezügliche gesetzgeberische Aktivitäten?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass eine Dienstanweisung der BA offensichtlich nicht befolgt wird, da weiterhin Sanktionen wegen oben genannter Weigerungen ausgesprochen wurden?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das anscheinend zu konstatierende Ignorieren einer bindenden Weisung auf systematische Steuerungs- und Aufsichtsdefizite bei der Umsetzung des SGB II hinweist, und welche konkreten Sachverhalte macht die Bundesregierung für diese Defizite verantwortlich?
Plant die Bundesregierung eine Reform der Steuerung und der Rechtsaufsicht bei der Umsetzung des SGB II?
In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2009 tatsächlich weisungswidrig sanktioniert, und in wie vielen Fällen wurden die Sanktionen fälschlicherweise dem Grund „Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung“ zugeordnet (bitte aktuelle Daten)?
Wie erklärt sich die Bundesregierung diese falschen Zuordnungen, obwohl die Dienstanweisung eindeutig die Aufhebung des Sanktionsgrundes „Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung“ anordnet?
Wie viele Sanktionen wegen der „Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung“ sind im Bereich der Optionskommunen ausgesprochen worden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass gleiches Recht, nämlich die Nichtsanktionierbarkeit im Falle der „Weigerung der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung“, auch in den Optionskommunen angewendet wird?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch alle in den Optionskommunen zu Unrecht Sanktionierten ihre geminderten Beträge ausgezahlt bekommen?
Haben alle zu Unrecht Sanktionierten bis zum 31. November 2009 ihre geminderten Beträge ausgezahlt bekommen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass sämtliche auch vor der Weisung am 20. Dezember 2008 zu Unrecht Sanktionierten Anspruch auf eine Auszahlung der geminderten Beträge haben?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch an die vor dem 20. Dezember 2008 zu Unrecht Sanktionierten die Auszahlung der geminderten Beträge erfolgt?