Flüchtlingsschutz für Deserteure, die sich Befehlen zu rechtswidrigen Handlungen entziehen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Harald Koch, Petra Pau, Jens Petermann, Paul Schäfer (Köln), Frank Tempel, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates (sog. Qualifikationsrichtlinie) soll sicherstellen, dass aktive Soldaten oder Wehrpflichtige Flüchtlingsschutz erhalten, wenn sie eine Strafverfolgung zu befürchten haben, weil sie Befehle verweigern, deren Befolgung ein Verbrechen darstellen würde.
Solche Befehle werden auch Angehörigen zahlreicher NATO-Armeen erteilt. So waren der Überfall der NATO auf Jugoslawien wie auch der Überfall einer Kriegskoalition auf den Irak unter Führung der USA völkerrechtswidrig. Beim Krieg in Afghanistan werden immer wieder Zivilistinnen und Zivilisten umgebracht, was aus Sicht der Fragesteller eine verbrecherische Handlung darstellt.
Das deutsche Asylrecht muss daraufhin überprüft werden, inwiefern es eine ausreichende Schutzwirkung für Soldaten und Deserteure entfaltet, die sich durch ihre Flucht der Mitwirkung an völkerrechtswidrigen oder verbrecherischen kriegerischen Handlungen entziehen. Von hoher Bedeutung ist dies vor allem, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in zahlreichen Ländern verwehrt bzw. unverhältnismäßig erschwert wird.
Einige Hundert US-Soldaten haben in den letzten Jahren ihre Kriegsdienstverweigerung erklärt. Nur etwa 50 Prozent von ihnen werden anerkannt, was die Effektivität der Rechtsgarantie zweifelhaft erscheinen lässt. Das US-Recht beschränkt zudem die Kriegsdienstverweigerung auf prinzipiell pazifistische Positionen. Soldaten, die sich darauf beziehen, nicht oder nicht länger zu rechtswidrigen Einsätzen in rechtswidrigen Kriegen herangezogen werden zu wollen, können von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen. In der Konsequenz müssen Kriegsdienstverweigerer Strafverfolgung befürchten (wegen Desertion, unerlaubter Abwesenheit u. Ä.).
Weit mehr US-Soldaten sind daher Berichten zufolge seit Beginn des Irak- Krieges desertiert: rund 25 000. Eine Strafverfolgung von Soldaten, die sich weigern, an (zu erwartenden) Verbrechen mitzuwirken, stellt nach Auffassung der Fragesteller eine politisch motivierte Verfolgung dar, die einen Anspruch auf internationalen Schutz begründet.
Dennoch ist die Situation solcher Soldaten ausländischer Streitkräfte in Deutschland prekär, unabhängig davon, ob sie gemäß den Bestimmungen ihrer Herkunftsländer die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben: So war der Kriegsdienstverweigerer A. A. 2006/2007 ein halbes Jahr im US-Militärgefängnis in Mannheim inhaftiert. Im November 2008 hat der US- Soldat A. S. einen Asylantrag eingereicht. Begründet hatte er ihn mit der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges im Irak, wo er bereits 2003 (als Hubschraubermechaniker) eingesetzt worden war. Aufgrund eigener Recherchen stellte er fest, dass er als Mechaniker für die Apache-Kampfhubschrauber mittelbar an von diesen im Rahmen der Kriegführung ausgeführten völkerrechtswidrigen Aktionen beteiligt gewesen war: „Wir haben Nationen zerstört, führende Persönlichkeiten getötet, Häuser geplündert, gefoltert, entführt, gelogen und nicht nur die Bürger und führenden Politiker der feindlichen Staaten, sondern auch die unserer Verbündeten manipuliert“ (www.connection-ev.de). Er hatte daher gravierende Gründe anzunehmen, dass er bei seiner im Jahr 2007 angeordneten erneuten Verlegung in den Irak wiederum zur Unterstützung von Verbrechen herangezogen werden würde. Bei einer Abschiebung in die USA – wie auch für den Fall, dass er eine US-Kaserne in Deutschland aufsuchte – müsste A. S. mit seiner Festnahme rechnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie beurteilt die Bundesregierung die Problematik der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern bzw. Deserteuren, die sich einer Beteiligung an Angriffskriegen bzw. an Kriegsverbrechen zu entziehen versuchen, unter grundsätzlichen menschenrechtlichen Erwägungen?
Welche allgemeinen Erfahrungen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang mit Asylanträgen von Deserteuren bzw. Kriegsdienstverweigerern gemacht, die ihren Asylantrag darauf stützten, sie würden aufgrund ihrer Kriegsdienstverweigerung politisch verfolgt?
a) Welche Kriterien werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugrunde gelegt, um den Schutzanspruch von Kriegsdienstverweigerern zu prüfen?
b) Hat die Bundesregierung Anstrengungen unternommen, um die bisher gesammelten Erfahrungen statistisch zu erfassen und im Hinblick auf etwa erforderliche Konsequenzen auszuwerten (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Welche Erfahrungen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang mit Asylanträgen von Wehrpflichtigen bzw. aktiven Soldaten gemacht, die ihren Asylantrag darauf stützten, in ihrem Heimatland eine Strafverfolgung wegen der Weigerung befürchten zu müssen, Befehle zu befolgen, die sie zu einem Verbrechen bzw. dessen Unterstützung anhalten würden?
a) Welche Kriterien werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugrunde gelegt, um den Schutzanspruch solcher Flüchtlinge zu prüfen?
b) Hat die Bundesregierung Anstrengungen unternommen, um die bisher gesammelten Erfahrungen statistisch zu erfassen und im Hinblick auf etwa erforderliche Konsequenzen auszuwerten (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Inwiefern stellt nach Auffassung der Bundesregierung eine Strafverfolgung von Militärangehörigen, die Befehle verweigern, deren Ausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder möglicherweise – bitte differenzieren – ein Verbrechen bzw. die Unterstützung eines Verbrechens darstellen würde, eine politische Verfolgung dar oder begründet einen Schutzbedarf im Sinne der Qualifikationsrichtlinie?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Weigerung eines Soldaten, Befehle zur Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg zu befolgen, vom Schutzgehalt der zitierten Qualifikationsrichtlinie gedeckt, und inwiefern
a) bezieht sich dies auf die Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Krieg,
b) bezieht sich dies auf die Teilnahme an (Kriegs-)Verbrechen in einem möglicherweise völkerrechtskonformen bewaffneten Konflikt?
c) Welcher Grad an Gewissheit bzw. Wahrscheinlichkeit muss vorliegen, damit die Desertion oder Befehlsverweigerung des Soldaten unter den Schutzgehalt der zitierten Richtlinie fällt?
Welche von Deutschland unterstützten bzw. mitgetragenen internationalen Deklarationen, Abkommen, Konventionen usw. fordern, Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht anzuerkennen, und in welcher Form wird sichergestellt, dass diese Abkommen und Deklarationen im deutschen Flüchtlings- bzw. Aufenthaltsrecht umgesetzt werden?
Inwiefern fällt es nach Auffassung der Bundesregierung unter den Schutzgehalt der zitierten Richtlinie, wenn ein Staat durch restriktive Verfahrensregeln das Recht von Soldaten auf Kriegsdienstverweigerung massiv einschränkt und das Fernbleiben vom Militärdienst als Straftat verfolgt?
a) Inwiefern gilt dies, wenn sich die betreffenden Soldaten bei ihrer Kriegsdienstverweigerung auf eine Gewissensentscheidung berufen?
b) Inwiefern gilt dies, wenn die betreffenden Soldaten eine nur situative Kriegsdienstverweigerung – vor allem die Verweigerung des Mitwirkens an einem Angriffskrieg oder an Kriegsverbrechen – mit ihrem Gewissen begründen?
c) Inwiefern kann sich aus der strafrechtlichen Verfolgung solcher Soldaten ein Anspruch auf Asyl oder anderweitigen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Qualifikationsrichtlinie ableiten?
Sieht die Bundesregierung in dieser Hinsicht Anpassungsbedarf im deutschen oder europäischen Asyl- bzw. Flüchtlingsrecht (bitte gegebenenfalls erläutern und begründen)?
Inwiefern stellen aus Sicht der Bundesregierung Gefangenenmisshandlungen, der Einsatz chemischer Kampfstoffe und Bombardements auf zivile Menschenansammlungen (wie sie u. a. bezüglich des Vorgehens der US-Armee im Irak berichtet werden) Verstöße gegen das Völkerrecht bzw. das humanitäre Völkerrecht oder Verbrechen dar?
Inwiefern stellt die strafrechtliche Verfolgung von Soldaten, die die Befehle zu völkerrechtswidrigen Handlungen oder Unterstützungsleistungen hierzu verweigern, nach Auffassung der Bundesregierung einen Verfolgungstatbestand im Sinne der zitierten Richtlinie dar?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu der Frage, wie viele auf deutschen Stützpunkten stationierte Soldaten ausländischer Streitkräfte seit Beginn des Irak-Krieges desertiert sind und sich womöglich noch in Deutschland aufhalten?
Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang diesbezüglich über aufenthalts- bzw. asylpolitische Konsequenzen angestellt?
Welche Abkommen und Vereinbarungen über den Umgang mit US-amerikanischen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern wurden zwischen Deutschland und den USA wann unterzeichnet, und welche flüchtlingspolitischen Konsequenzen hat dies für US-amerikanische Deserteure und Kriegsdienstverweigerer in Deutschland?
Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der US-Regierung, um über den Umgang mit US-amerikanischen Deserteuren in Deutschland zu beraten, und wenn ja, welche Absprachen wurden dabei getroffen oder werden von der Bundesregierung angestrebt?
Welche Konsequenzen hat die mögliche Androhung der Todesstrafe in den USA gegen Soldaten, die in Kriegszeiten desertieren, für das Asyl- bzw. Auslieferungsverfahren?
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die US-Streitkräfte US-Soldaten auf deutschem Boden (vor allem im Militärgefängnis Mannheim) wegen Desertation, Befehlsverweigerung, unerlaubten Fernbleibens oder anderer einschlägiger Delikte internieren und von Deutschland aus in die USA befördern?
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass solchen Soldaten die Todesstrafe droht, und wenn nein, was unternimmt sie, um künftig diese Möglichkeit ausschließen zu können?