Rückstände der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Einzugsstellen in Deutschland
der Abgeordneten Frank Spieth, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Karin Binder, Klaus Ernst, Dr. Gesine Lötzsch, Inge Höger-Neuling, Katja Kipping, Monika Knoche und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach § 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Zweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Der Gesamtversicherungsbeitrag ist nach § 28h Abs. 1 SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Zur Beurteilung der Finanzsituation in den Sozialversicherungen, insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ist ein Überblick der Gesamteinnahmen und der Rückstände beim Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Einzugsstellen erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
In welcher Höhe wurden in 2005 Gesamtsozialversicherungsbeiträge eingezogen und wie verteilen sich diese Einnahmen auf die verschiedenen Sozialversicherungszweige?
In welcher Höhe liegen Rückstände beim Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Einzugsstellen getrennt vor?
Welche Ursachen sind für die Beitragsrückstände verantwortlich?
In welchem Umfang werden Beiträge gestundet?
In welchem Umfang werden Beiträge vollstreckt?
In welcher Höhe werden Beiträge befristet oder endgültig niedergeschlagen?
Welche Auswirkungen hat die mögliche Nichtdurchsetzung der Beitragszahlungen für die Beitragssatzhöhe in der GKV?
In welchem Umfang verlieren Versicherte durch nicht überwiesene Beiträge ihren Krankenversicherungsschutz?
Welcher Personal- und Sachkostenaufwand ist für die Eintreibung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erforderlich?