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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung
Rechtliche Grundlagen der Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten im Allgemeinen und seit dem 15. September 2015 im Besonderen<br /> (insgesamt 2 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
14.02.2018
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/56015.01.2018
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/560
19. Wahlperiode 15.01.2018
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jochen Haug, Stephan Brandner, Lars Herrmann,
Uwe Kamann, Jörn König, Jens Maier, Beatrix von Storch und der Fraktion
der AfD
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren
Drittstaaten durch die Bundesregierung
Seit Sommer 2015 sind millionenfach Menschen aus dem Nahen Osten, Afrika
und Asien in die EU eingereist und haben nach der Durchquerung mehrerer
sicherer Drittstaaten schließlich in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt (vgl.
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_
migrant_population_statistics/de#Wanderungsstr.C3.B6me; www.bamf.de/Shared
Docs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht-2015-
zentrale-ergebnisse.pdf?__blob=publicationFile). Vor dem 15. September 2015
konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur schwer kontrolliert oder gar
aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in Gemäßheit des Artikels 67 Absatz 2
Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex) keine systematischen, sondern allenfalls
stichprobenartige Grenzkontrollen etwa an der deutsch-österreichischen Grenze
durchgeführt wurden (vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=
LEGISSUM:l14514). Am 15. September 2015 wurden die Grenzkontrollen
jedoch gemäß Artikel 72 AEUV, Artikel 25 ff. Schengener Grenzkodex wieder
eingeführt und werden bis heute durchgeführt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/
kurzmeldungen/DE/2015/09/grenzkontrollen-an-der-grenze-zu-
oesterreichwiedereingef%C3%BChrt.html). Seit diesem Tag müsste daher nach Auffassung
der Fragesteller von Rechts wegen jeder Asylbewerber, der aus einem sicheren
Drittstaat nach Deutschland einzureisen versucht, ausnahmslos an der Grenze
zurückgewiesen bzw., wenn er erst hinter der Grenze aufgegriffen wird,
zurückgeschoben werden, wobei alle an Deutschland angrenzenden Staaten unstrittig
sichere Drittstaaten sind.
Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des Artikels 16a Absatz 2 des
Grundgesetzes. Nach dieser Vorschrift kann sich niemand auf das Asylrecht des
Grundgesetzes berufen, der aus einem sicheren Drittstaat, also wie auch immer auf dem
Landweg, nach Deutschland einreist. Auf die Richtigkeit der im Zusammenhang
mit der Flüchtlingskrise vielfach öffentlich vorgetragenen (nach Auffassung der
Fragesteller übrigens unzutreffenden) Rechtsbehauptung, das Asylrecht des
Grundgesetzes kenne „keine Obergrenze“, kommt es von daher rechtlich gar nicht
an. Diese seit dem „Asylkompromiss“ von 1992/1993 feststehende Wertung des
Grundgesetzes wird in § 18 des Asylgesetzes konkretisiert (vgl. www.bpb.de/
politik/hintergrund-aktuell/160780/asylkompromiss-24-05-2013). Nach Absatz 2
Nummer 1 bzw. Absatz 3 dieser Vorschrift sind alle Asylbewerber, die aus
sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen versuchen,
zwingend an der Grenze zurückzuweisen bzw. nach Übertreten der Grenze
zurückzuschieben (vgl. www.bundestag.de/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad
3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf). Hiervon kann zwar nach Absatz 4 Nummer
2 dieser Vorschrift im begründeten Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden,
wenn „das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland angeordnet hat“ (vgl. www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__18.
html; www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlingskrise-in-deutschland-
rechtsstaatlich-machbar-14060376.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0).
Da eine entsprechende Anordnung des Bundesinnenministers trotz zahlloser
Anfragen von Bürgern an das Bundesinnenministerium zu keinem Zeitpunkt
bekanntgeworden ist und offensichtlich nie formell bestanden hat, kann dies
allerdings hier auf sich beruhen; ohnehin käme eine entsprechende Ministererlaubnis
nach Auffassung der Fragesteller schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters nur
im Hinblick auf begründete Einzelfälle in Frage, in denen die Identität des
Begünstigten zweifelsfrei feststeht und eine humanitär begründete Ausnahme von
der eigentlichen Gesetzesregel einzelfallbezogen begründet werden kann. Ein
massenhafter exekutiver Gesetzesdispens gegenüber völlig unbekannten
Personen käme nach Auffassung der Fragesteller hingegen schon aus rechtsstaatlichen
Gründen von vornherein nicht in Betracht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welche Rechtsnorm oder rechtliche Erwägung stützt sich die Duldung
der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten
a) im Allgemeinen,
b) speziell seit dem 15. September 2015, seit also illegale Grenzübertritte
durch wieder eingeführte systematische Grenzkontrollen faktisch
verhindert werden könnten, und
c) insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Einreisewilligen weder
über gültige Ausweispapiere noch über ein Schengen-Visum verfügen,
das sie erst zum Überschreiten von EU-Binnengrenzen berechtigen
würde?
2. Auf welche Rechtsnorm oder rechtliche Erwägung stützt sich die
Entscheidung der Bundesregierung, die Aufnahme von über einer Million über
sichere Drittstaaten eingereisten Asylbewerbern ohne einen vorherigen
Bundestagsbeschluss hierüber zu vollziehen?
Berlin, den 10. Januar 2018
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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