Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016 bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent.
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. Werden auch hier nur inhaltliche Entscheidungen betrachtet (etwa die Hälfte aller Gerichtsverfahren enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt, eine Klage zurückgenommen oder Verfahren für erledigt erklärt werden), lag die bereinigte Schutzquote im Gerichtsverfahren im Jahr 2016 bei 28,8 Prozent, bei afghanischen, iranischen oder somalischen Geflüchteten bei 60 Prozent und höher (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11).
Im Jahr 2017 (bis September) lag die bereinigte Schutzquote bei den Gerichten bei 44,2 Prozent, Ende September 2017 waren insgesamt 356 477 bzw. 365 062 (je nach Zählweise) Asylverfahren bei den Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/385, Antworten zu den Fragen 15 bzw. 15c).
273 Asylsuchende waren im Jahr 2016 von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 68 Schutzsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt (Bundestagsdrucksache 18/11262).
36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder. 5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Im dritten Quartal 2017 lag der Anteil minderjähriger Asylsuchender bei 44,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 9).
Gestiegen ist 2016 die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278 von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 8).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen51
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal 2017, im Jahr 2017 insgesamt, und wie lauten die Vergleichswerte des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung – darunter Familienasyl, internationaler Flüchtlingsschutz – darunter Familienschutz, subsidiärer Schutz – darunter Familienschutz, nationale Abschiebungsverbote; bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei und zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren)?
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG (GFK) in den genannten Zeiträumen beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der relativ hohe Anteil von Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Absatz 5 AsylG bei Flüchtlingsanerkennungen im dritten Quartal 2017 (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 2; 2016 lag dieser Anteil bei 4,7 Prozent, Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 2, 2015 bei 2,2 Prozent, Bundestagsdrucksache 18/7625) und der steigende Anteil minderjähriger Asylsuchender (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 9) ein Indiz dafür sind, dass eine zunehmende Zahl von legal im Wege des Familiennachzugs bzw. der Umverteilung innerhalb der EU bzw. der Resettlement-Aufnahme (z. B. aus der Türkei) einreisenden Angehörigen von Schutzberechtigten einen Asylantrag zur Statusklärung stellt (bitte ausführen), und welche weiteren quantitativen oder einordnenden Angaben und Einschätzungen können die Bundesregierung oder fachkundige Bundesbedienstete hierzu machen (bitte ausführen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Türkei und Äthiopien im Jahr 2017 differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen)?
Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass in den Ländern Bayern, Brandenburg und Sachsen die bereinigten Schutzquoten bei den Herkunftsländern Afghanistan, Irak und Iran (das sind Herkunftsländer mit in der Regel hohen absoluten Fallzahlen) sowohl 2016 als auch im ersten Halbjahr 2017 immer unterhalb des Bundesdurchschnitts lagen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13670, Antwort zu Frage 10), was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mit den von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13670 zu den Fragen 2 bis 5 gegebenen Antworten erklärt werden kann (denn bei der vergleichenden Betrachtung bereinigter Schutzquoten in Bezug auf gleiche Herkunftsländer spielt keine Rolle, inwieweit bestimmte Herkunftsländer nicht von allen Außenstellen gleichermaßen bearbeitet werden oder welchen Anteil Dublin-Verfahren in einzelnen Außenstellen haben; zugleich schließen hohe Fallzahlen Verzerrungen durch zufällige Ungleichverteilungen der Einzelfälle weitgehend aus; wären die Abweichungen zufällig, müssten die Quoten zudem auch mal oberhalb und nicht durchgängig unterhalb der Durchschnittswerte liegen „Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unzureichend beantworteten Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/385, weil der bloße Verweis der Bundesregierung auf ältere Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 18/13670 sich gerade nicht mit den in der Frage genannten Aspekten auseinandersetzt, wonach die dortigen Erklärungsansätze der Bundesregierung zumindest teilweise nicht schlüssig sind, wenn es um den Vergleich von bereinigten Schutzquoten (d. h. ohne Dublin-Verfahren) bezogen auf jeweils identische Herkunftsländer in statistisch ausreichend großer Zahl geht; bitte begründen)?
Welche internen Maßnahmen wurden ergriffen, um den Ursachen für signifikant abweichende Anerkennungsquoten in einzelnen Bundesländern oder Außenstellen – bei gleichen Herkunftsländern, unter Ausblendung von Dublin-Verfahren und bei statistisch relevanter Größenordnung – auf den Grund zu gehen, und welche etwaigen Ergebnisse oder neuen Einschätzungen gibt es hierzu (bitte ausführen)?
Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im Jahr 2016 bzw. 2017 (bitte differenzieren) nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren), und welche Angaben lassen sich dazu machen, zu welchem Anteil diese Personen eine Ablehnung des BAMF erhalten hatten, gegen die sie geklagt haben, bzw. zu ihrer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland bei Ausreise (soweit möglich nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Daten und Erfahrungen liegen inzwischen zur Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF vor (bitte so genau wie möglich darlegen und mit konkreten Angaben zur Zahl/zum Anteil der Betroffenen, ihrer Herkunft, Ergebnissen der Untersuchungen usw. beantworten), in welchem Umfang haben diese Maßnahmen bislang dazu geführt, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte so konkret wie möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten), und wie erklärt die Bundesregierung, dass sie zu dieser nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller wichtigen Frage Ende 2017 keine quantitativen Angaben machen konnte (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 7)?
In wie vielen Fällen, in denen Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen wurden, wurden diese durch entsprechend berechtigte Personen (gegebenenfalls später) ausgewertet, weil keine milderen Mittel zur Identitätsklärung zur Verfügung standen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und falls der Bundesregierung hierzu keine Zahlen vorliegen sollten, wie soll die Verhältnismäßigkeit der Neuregelung in Hinblick auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden bewertet werden, gab es eine entsprechende Prüfung und/oder Bewertung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur diesbezüglichen Praxis des BAMF, oder ist eine solche geplant (wenn ja, bitte darlegen)?
Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2017 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/385 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern; bitte zusätzlich danach differenzieren, in welcher gerichtlichen Instanz die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien und Algerien machen)?
a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2017 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie ist die Tabelle zu „Berufungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/385 (Antwort zu Frage 15a) zu lesen, wenn dort von 872 Entscheidungen, davon 25 Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz, keiner Entscheidung zu subsidiärem Schutz und 624 Ablehnungen zu lesen ist (nach Lesart der Fragestellerinnen und Fragesteller scheinen demnach 25 Geflüchtete mit subsidiärem Schutzstatus von Gerichten zweiter Instanz einen GFK-Status erhalten zu haben, aber sie werden wohl nicht in 624 Fällen ihren subsidiären Schutzstatus verloren haben; auch von einer „Ablehnung“ der Berufung in 624 Fällen ist nicht auszugehen; die Sprecherin des Bundesministeriums des Innern Annegret Korff erklärte in der Bundespressekonferenz vom 15. Januar 2018 hingegen, dass es keine Zahlen zu Quoten in den Berufungsinstanzen bei „Upgrade-Klagen“ gebe (www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/ 2018/01/2018-01-15-regpk.html; bitte erläutern)?
b) Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren rechtsanwaltliche Vertretung gestellt werden bzw. in den genannten Zeiträumen gestellt wurden?
c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2017 bislang Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)?
d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
Wie wird die Einschätzung von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière begründet, die „hohe Qualität“ im BAMF solle „jetzt und in Zukunft“ erhalten werden (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2018/01/ 2018-01-16-fluechtlingszahlen-asylstatistik-2017.html), angesichts des Umstands, dass 89,6 Prozent aller ablehnenden Bescheide des BAMF von Januar bis Mitte November 2017 beklagt wurden, bei afghanischen Asylsuchenden sogar zu 93,7 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15b), während dieser Anteil im Jahr 2016 noch bei 68,5 Prozent und 2015 bei 43 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11b; bitte ausführen) – ist dies nicht ein Beleg dafür, dass die ablehnenden Bescheide des BAMF inzwischen häufiger Mängel aufweisen, die eine Klage zur Folge haben bzw. eine Klage als aussichtsreich erscheinen lassen (bitte darlegen)?
Wie wird die genannte Einschätzung einer hohen Qualität im BAMF begründet vor dem Hintergrund einer ansteigenden bereinigten Gesamtschutzquote bei inhaltlich durch die Gerichte entschiedenen Verfahren (Januar bis September 2017) in Höhe von 44,2 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15), während dieser Anteil 2016 noch bei 29,4 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11) und 2015 bei 12,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/8450, Antwort zu Frage 14) lag – ist dies nicht ein Beleg dafür, dass ein steigender Anteil von Klagen gegen BAMF-Bescheide, die gerichtlich inhaltlich überprüft wurden, berechtigt war (bitte nachvollziehbar begründen)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass zur Bewertung der Frage, wie Gerichte inhaltlich über Klagen Asylsuchender entscheiden, nur tatsächlich inhaltlich entschiedene Fälle betrachtet werden sollten (bereinigte Schutzquote; bitte begründen)?
b) Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für den hohen Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen bei den Gerichtsentscheidungen (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15: 45,4 Prozent), und ist es insbesondere zutreffend, dass – neben Einstellungen wegen Nichterreichbarkeit oder Ausreisen der Kläger – insbesondere auch die Zusammenlegung mehrerer getrennter Gerichtsverfahren von Angehörigen einer Familie zu einem einheitlichen Verfahren eine Erklärung für viele sonstige Verfahrenserledigungen ist, und in welchem Umfang kommt dies ungefähr vor (bitte darlegen)?
c) Wie gehen Verfahren in die Gerichtsstatistik des BAMF ein, in denen das BAMF den eigenen Bescheid wegen im Gerichtsverfahren offenkundig gewordener Mängel aufhebt und neu bescheidet (als sonstige Verfahrenserledigungen), und in welchem Umfang kommt dies ungefähr vor (bitte darlegen)?
d) Ist es zutreffend, dass die von Jutta Cordt auf der Bundespressekonferenz vom 16. Januar 2017 vorgetragene Statistik, wonach es einen steigenden Anteil positiver Entscheidungen für das BAMF bei Gerichtsverfahren gebe, von 23 Prozent im Jahr 2014, 29 Prozent im Jahr 2015 und 32 Prozent in den Jahren 2016 und 2017 (www.phoenix.de/content//2535222), vor allem mit dem sinkenden Anteil formeller Verfahrenserledigungen erklärt werden muss, während die bereinigte Erfolgsquote des BAMF, d. h. wenn nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen betrachtet werden, in den letzten Jahren gesunken ist (bitte darlegen)?
e) Was sagt es über bisher ergriffene Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung aus, wenn (trotzdem) sowohl der Anteil beklagter Ablehnungsbescheide des BAMF als auch die bereinigte Erfolgsquote der Geflüchteten bei den Gerichten in den letzten Jahren angestiegen sind (siehe oben, bitte ausführen)?
Wie ist die Einschätzung der Sprecherin des Bundesinnenministeriums Korff in der Bundespressekonferenz vom 15. Januar 2018, wonach sich bei „Upgrade-Klagen“ die die Rechtsauffassung des BAMF bestätigenden Entscheidungen der Berufungsgerichte „langfristig in den Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte niederschlagen wird“ (www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2018/01/2018-01-15-regpk.html), zu bewerten vor dem Hintergrund, dass
a) nur gegen eine Minderheit der entsprechenden Gerichtsurteile die Zulassung der Berufung beantragt wird, wie die Zahlen zu anhängigen Rechtsmitteln gegen subsidiären Schutz zeigen (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15a: von 79 629 insgesamt anhängigen Rechtsmitteln waren 75 156 Klagen), d. h. dass die große Mehrheit der Entscheidungen der ersten Instanz Bestand hat (bitte ausführen);
b) die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen entsprechende Gerichtsurteile mehrheitlich abgelehnt werden (vgl. ebd.: von 3 333 inhaltlich entschiedenen Anträgen auf Zulassung der Berufung wurden 2 004, d. h. etwa 60 Prozent, abgelehnt), d. h. dass in diesen Fällen die Urteile der ersten Instanz Bestand hatten (bitte darlegen), welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen können gemacht werden zur Erfolgsquote des BAMF bei Anträgen auf Zulassung der Berufung (soweit möglich bitte nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten, Bundesländern und „normalen“ bzw. „Upgrade“-Klagen unterscheiden), und wird die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geteilt, dass angesichts der hohen Erfolgsquote von Geflüchteten bei „Upgrade-Klagen“ die große Mehrzahl der Anträge auf Zulassung der Berufung vom BAMF gestellt worden sein dürften (bitte ausführen);
c) auch die Nichtzulassungsbeschwerden in 69 von 70 inhaltlich entschiedenen Fällen zurückgewiesen wurden (ebd.), d. h. auch in diesen Fällen die Gerichtsurteile der ersten Instanz Bestand hatten (bitte ausführen);
d) viele Gerichtsurteile der ersten Instanz gar nicht durch eine Berufung aufgehoben werden können, weil diese nur zugelassen wird bei klärungsbedürftigen Grundsatzfragen oder in Fällen einer Abweichung von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte oder bei gravierenden Verfahrensfehlern (www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Rechtsmittel/rechtsmittel-node.html), d. h. dass die vom BAMF-Bescheid abweichende Entscheidung des Gerichts zur Gewährung eines GFK- statt eines subsidiären Schutzstatus im Regelfall Bestand hat, insbesondere, wenn diese Entscheidung auf einer verständigen Würdigung aller Einzelfallumstände beruht und nicht auf in der Rechtsprechung umstrittenen Grundsatzfragen (etwa der, ob bereits die Ausreise und Asylantragstellung bei syrischen Asylsuchenden zur Flüchtlingsanerkennung führen soll; bitte ausführen)?
Inwieweit wurden die Empfehlungen der internen Revisionsgruppe im BAMF anlässlich des Falls „Franco A.“ umgesetzt (Ausschussdrucksache 18(4)914, insbesondere S. 6 f.; bitte genau auflisten), insbesondere
a) die Empfehlung, „ein besonderes Augenmerk“ auf das „HKL Afghanistan“ (HKL-Herkunftsländer-Leitsätze) zu richten, weil der durch eine Stichprobe gewonnene Eindruck durch weitere Audits bestätigt worden sei, wonach es „bei 42 % der geprüften Bescheide Auffälligkeiten“ gab, „und in 32 % der Fälle wurden die einschlägigen Leitsätze und Entscheidungshilfen nicht berücksichtigt“ (bitte ausführen) – was sich deckt mit Berichten über zahlreiche fehlerhafte und mangelhaft begründete Entscheidungen des BAMF gerade hinsichtlich des Herkunftslands Afghanistan (www.proasyl.de/news/breite-kritik-an-maengeln-in-asylverfahrenund-abschiebungen-ins-unsichere-afghanistan/; www.proasyl.de/news/bamfverantwortlich-fuer-ueberlastung-der-verwaltungsgerichte-ein-rechtsanwaltberichtet/);
b) hinsichtlich des Gesamtfazits, wonach die „verkürzte Schulung des Personals und der hohe Erledigungsdruck“ „als Ursache für eine verbesserungswürdige Arbeitsweise … identifiziert werden konnten“ (bitte ausführen);
c) die Empfehlung, die Trennung von Anhörung und Entscheidung zu überdenken (bitte ausführen)?
Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 und im Vorjahr (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche – und sei es ungefähren – Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Anhörungen in den genannten Zeiträumen außerhalb der Liegenschaften des BAMF vorgenommen wurden (bitte differenzieren nach Anhörungen in Justizvollzugsanstalten, in Abschiebungshaft, in Polizeidienststellen, bei der Bundespolizei, bei sonstigen Sicherheitsbehörden usw.)?
Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr?
Wie sind Pläne zur Einstufung insbesondere der Länder Marokko und Algerien als sichere Herkunftsstaaten damit vereinbar, dass in Bezug auf diese Länder das BAMF zuletzt eine bereinigte Gesamtschutzquote in Höhe von 12,1 bzw. 10 Prozent festgestellt hat (im dritten Quartal 2017, Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 1b; unbereinigt: 6,5 bzw. 5,1 Prozent – was zum Beispiel über der 5-Prozent-Hürde liegt, auf die sich die Parteien CDU, CSU und SPD hinsichtlich der Einstufung von Ländern als sichere Herkunftsstaaten in Sondierungsgesprächen geeinigt haben: www.tagesschau.de/inland/ergebnis-sondierungen-101.pdf, S. 22), wozu noch Anerkennungen durch die Gerichte hinzuzurechnen sind (bitte ausführen), und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es auf die bereinigte Schutzquote ankommen muss, wenn Schutzquoten des BAMF ein Indiz für die Annahme einer generellen Verfolgungsfreiheit in einem Herkunftsland sein sollen, weil dabei nur Entscheidungen relevant sein können, in denen es tatsächlich um die inhaltliche Prüfung einer Verfolgungsgefahr usw. ging – und z. B. nicht um die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sein soll (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen)?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung?
Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)?
Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 und insgesamt im Jahr 2017 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Inwieweit misst die Bundesregierung den Kontrollen an der deutsch-österreichischen EU-Binnengrenze in Bezug auf eine angebliche Verhinderung so genannter Sekundärmigration mehr als eine vor allem symbolische Bedeutung bei vor dem Hintergrund, dass weniger als ein Zehntel aller monatlich gestellten Asylgesuche im Jahr 2017 an der Grenze gestellt wurde (Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unbeantwortet gebliebenen Teilfrage auf Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 23, da die absolute Zahl der erfolgten Zurückweisungen keine Asylsuchenden betrifft, die an den Binnengrenzen eben nicht zurückgewiesen werden, bitte ausführen)?
Worauf bezog sich Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière, als er erklärte, dass nur 40 bis 50 Prozent der Asylsuchenden ihren Asylantrag an der deutsch-österreichischen Grenze stellen würden (Tagesthemen vom 16. Januar 2018: www.tagesschau.de/sendung/tagesthemen/index.html und www.phoenix.de/content//2535222), obwohl dies im ersten Halbjahr 2017 tatsächlich nur zu weit unter 10 Prozent der Fall war (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 18/13551)? Beabsichtigt die Bundesregierung, dauerhafte Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Grenzen einzuführen, damit alle Asylsuchenden ihren Antrag bereits an der Grenze stellen müssen, und bewirken nicht die wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen, dass Schutzsuchende verstärkt auf die Dienste organisierter Fluchthelfer auch innerhalb der EU angewiesen sind (bitte ausführen)?
Wieso hat der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière seine ursprüngliche Ankündigung, EU-Binnengrenzkontrollen über den 12. Mai 2016 hinaus nicht verlängern zu wollen, wenn die Zahlen Asylsuchender so niedrig blieben (www.zeit.de/politik/deutschland/2016-04/thomas-de-maiziere-will-grenzkontrollen-nach-oesterreich-aufheben), nicht umgesetzt, obwohl die Zahl der Asylsuchenden im Folgenden sogar noch niedriger war als zum damaligen Zeitpunkt seiner Äußerung angenommen (20 000 im März 2016, a. a. O.; bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/385, weil die Antwort der Bundesregierung lediglich die bekannte Verlängerung der Binnengrenzkontrollen darstellt, aber nicht die Frage beantwortet, warum der Bundesminister seine ursprünglichen Pläne zur Beendigung der Binnengrenzkontrollen bei gleichbleibend niedrigen Asylzahlen nicht weiter verfolgt hat)?
In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsbehinderisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Angaben für das vierte Quartal 2017 und das Gesamtjahr 2017 lassen sich machen zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern)?
Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung inzwischen im Zuge der Neuregelung für einen bundesweit möglichen Fingerabdruckvergleich bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach Beschaffungskosten für Hard- und Software, Ausstattung der Leistungsbehörden, laufenden Kosten, Personal- und Schulungskosten und weiteren Kosten differenzieren), und inwieweit hält sie diese Mehrkosten für begründbar, verhältnismäßig und erforderlich, vor dem Hintergrund, dass bereits die Erfassung aller Asylsuchenden im Kerndatensystem des AZR eine doppelte Inanspruchnahme von Sozialleistungen weitgehend ausschließt und entsprechende Probleme in der Vergangenheit der Sondersituation in den Jahren 2015 und 2016 geschuldet waren, wie offenbar auch aus entsprechenden Rückmeldungen der Bundesländer hervorgeht (vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/13551; bitte ausführen), und wie bewertet und rechtfertigt es die Bundesregierung, dass gesetzliche Änderungen beschlossen werden, deren Kostenauswirkungen auch mehrere Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes der Bundesregierung offenbar nicht bekannt sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 28)?