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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entschädigung für die nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR Verfolgten

Anträge auf Rehabilitation und Entschädigung nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen: Zahlenangaben zu Anträgen, Verfahrensdauer und Bewilligungen bzw. Ablehnungen mit Gründen, Entschädigungszahlungen, Ablehnung von Anträgen bei Ermittlungsverfahren und Anklagen ohne Verurteilung; Anträge verurteilter Lesben; Information und Unterstützung bei Antragstellung<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

27.02.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/72307.02.2018

Entschädigung für die nach § 175 StGB und § 151 StGB-DDR Verfolgten

der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Achim Kessler, Dr. Petra Sitte, Birke Bull-Bischoff, Simone Barrientos, Cornelia Möhring, Katrin Werner, Sylvia Gabelmann, Sören Pellmann, Katja Kipping, Harald Weinberg, Brigitte Freihold, Anke Domscheit-Berg, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Schwule Männer wurden auch nach der Befreiung vom Faschismus weiterhin strafrechtlich verfolgt. Der 1935 von den Nationalsozialisten verschärfte § 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestand bis 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und bis 1950 in der DDR unverändert fort. In dieser Zeit wurden über 50 000 Männer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt. Viele von ihnen kamen ins Gefängnis, verloren ihren Beruf und ihre gesamte bürgerliche Existenz (Bernhard Rosenkranz, Ulf Bollmann, Gottfried Rosenkranz, Homosexuellenverfolgung in Hamburg 1919 – 1969, Hamburg, 2009, S. 101 ff.).

Von 1969 bis 1994 unterlag die einvernehmlich schwule Sexualität in der Bundesrepublik Deutschland und bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik in verschiedenen Zeitabschnitten divers ausgeprägter Strafbarkeit. So galt zum Beispiel weiterhin ein unterschiedliches Jugendschutzalter. „Das Phantasma von sexueller Verführung und homosexueller Prägung Jugendlicher beherrschte weiterhin die Homosexuellenpolitik“ (Andreas Pretzel, Homosexuellenpolitik in der frühen Bundesrepublik, Hamburg, 2010). In der DDR wurde mit der Einführung des § 151 StGB-DDR im Jahr 1968 zudem erstmals auch lesbische Sexualität teilweise strafbar.

Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung zerstörten die Nationalsozialisten die rege Kultur von Lesben, Schwulen und Transvestiten. Die strafrechtliche Verfolgung galt zwar schwulen Männern, aber die Kultur der Repression begrenzte ebenso die lesbische Sexualität (Günter Grau, Kirsten Plötz, Verfolgung und Diskriminierung der Homosexualität in Rheinland-Pfalz, Bericht der Landesregierung zum Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2012 zu Drucksache 16/1849, Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung und Rehabilitierung homosexueller Menschen, https://mffjiv.rlp.de/fileadmin/MFFJIV/Familie/8_Gesamtdokument_final_2.pdf, S. 335 ff.).

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 im Staatsgebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland wegen einvernehmlicher homosexueller Sexualität verurteilt wurden, strafrechtlich rehabilitiert und für das ergangene Unrecht entschädigt.

Allerdings fallen unter dieses Gesetz nur Personen, die seinerzeit angeklagt und strafrechtlich verurteilt wurden. Personen hingegen, deren Verfahren nicht zu Ende geführt wurde, steht laut Gesetz keine Entschädigung zu. Doch viele Betroffene waren monatelang in Untersuchungshaft oder erfuhren durch das Strafverfahren gravierende Nachteile in ihrem bürgerlichen Leben, wie zum Beispiel den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz und daraus resultierend einen niedrigen Rentenanspruch. Darüber hinaus wurden in der Bundesrepublik Deutschland schwule Männer zu einer „freiwilligen“ Elektroschocktherapie ermutigt, nach § 175 StGB Verurteilte von der Universität exmatrikuliert oder Taxifahrern wurde die Personenbeförderung untersagt (vgl: Michael Jähme, „So zerspitzelte er ihre Vergangenheit und opferte sie im Gully“, S. 95 bis 108, in: Frank Ahland (Hg.), Zwischen Verfolgung und Selbstbehauptung, Berlin, 2016, S. 97). Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hatte unabhängig vom Ausgang einen massiven Eingriff in die bürgerliche Existenz zur Folge (Rosenkranz u. a., a. a. O.; Pretzel a. a. O.)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele Anträge auf Rehabilitierung und auf Entschädigung nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG sind seit dessen Inkrafttreten bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung eingegangen (bitte getrennt nach § 175 StGB und § 151 StGB angeben)?

2

Wie viele dieser Anträge nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG wurden jeweils von Verurteilten bzw. von deren Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StrRehaHomG gestellt?

3

Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Entscheidungsverfahren nach den §§ 3 und 5 StrRehaHomG ab Eingang durchschnittlich?

4

Wie viele Anträge auf Rehabilitierung nach § 3 StrRehaHomG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung positiv beschieden?

5

Wie viele Anträge auf Rehabilitierung nach § 3 StrRehaHomG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden?

6

Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für negative Bescheide nach § 3 StrRehaHomG?

7

Wie viele Anträge nach § 3 StrRehaHomG sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht entschieden?

8

Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG wurden positiv entschieden?

9

Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG wurden negativ entschieden?

10

Was waren die Gründe für die negativen Bescheide nach § 5 StrRehaHomG?

11

Wie viele Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG sind noch nicht entschieden?

12

In welcher Höhe wurden bislang Entschädigungen nach § 5 StrRehaHomG tatsächlich ausgezahlt?

13

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG abgelehnt worden, wenn der Antragsstellende aufgrund einer Anklage/eines Vorwurfs nach § 175 StGB, § 175a StGB oder § 151 StGB-DDR zwar in Haft (z. B. Untersuchungshaft) saß, aber das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete?

14

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle von verurteilten Lesben nach § 151 StGB, und gab es dahingehende Anträge auf Rehabilitation nach § 3 StrRehaHomG?

15

Inwiefern sind der Bundesregierung Fälle von „freiwilliger“ Elektroschocktherapie und Kastration von Schwulen nach 1945 bekannt und ob Betroffene Anträge auf Rehabilitation nach § 3 StrRehaHomG gestellt haben?

Falls ja, wie viele Fälle dieser Art gibt es bundesweit?

Falls nein, gibt es eine systematische statistische Erfassung dieser Verfahren?

16

Inwiefern hält die Bundesregierung die Versagung von Entschädigung für erlittene Haft ohne spätere Verurteilung für eine dem Geist des Gesetzes entsprechende Situation?

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

Welche Schritte leitet sie ein, um diese Situation zu verändern bzw. die Lücke im Gesetz zu schließen?

17

Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, aus Untersuchungshaft, rufschädigenden Ermittlungen und Verfahren sowie ähnlichen Nachteilen für die Betroffenen keinerlei Entschädigung nach § 5 StrRehaHomG abzuleiten?

Plant die Bundesregierung, diese Betroffenen aus anderen geltenden Entschädigungsregelungen zu entschädigen?

Welche Maßnahmen werden dafür geplant?

18

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die zum Teil betagten Betroffenen bei der Beantragung der Rehabilitierungsbescheinigung bei den Staatsanwaltschaften und bei der Beantragung der Entschädigung beim Bundesamt für Justiz zu unterstützen.

19

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen bzw. sind geplant, um Betroffene auf die Rehabilitierungsmöglichkeit und die daraus resultierenden Entschädigungszahlungen aufmerksam zu machen?

20

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Betroffene von Problemen bei der Beantragung der Rehabilitierungsbescheinigung bei den Staatsanwaltschaften berichten?

21

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Staatsanwaltschaften über das StrRehaHomG zu informieren und aufzuklären?

Berlin, den 2. Februar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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