Beiträge zur Pflegeversicherung von Eltern – Neubewertung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes im Zeichen der demographischen Krise
der Abgeordneten Martin Reichardt, Frank Pasemann, Matthias Büttner, Andreas Mrosek, Mariana Iris Harder-Kühnel, Nicole Höchst, Johannes Huber, Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer richtungweisenden Entscheidung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) dem Gesetzgeber aufgegeben, die so genannte Transferausbeutung von Eltern im Rahmen der Beitragsbemessung der gesetzlichen Pflegeversicherung wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 des Grundgesetzes zu beenden. Die Erziehungsleistung von Eltern habe im Umlageverfahren konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Systems. Denn das Umlageverfahren sei auf die Beiträge der nachwachsenden Generation angewiesen. Alle künftigen Pflegebedürftigen zögen aus der Erziehungsleistung von Eltern gleiche Vorteile im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungssystems „gesamthänderisch verbundener Unterhaltsschuldner“, unabhängig von der Elterneigenschaft. Versicherten ohne Kinder erwachse im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter (generativer Beitrag), die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichtet hätten. Dieser generative Beitrag sei innerhalb des Systems auszugleichen. Und zwar durch Regelungen, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten, da die von der Kindergeneration künftig aufzubringenden Beiträge ins System gerade in der Erziehungszeit generativ ermöglicht worden seien (das Bundesverfassungsgericht spricht hier auch von einem Synallagma). Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2005 in (vermeintlicher) Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich versicherte Kinderlose zwischen dem 23. und dem 65. Lebensjahr mit einem Beitragszuschlag von 0,25 Prozent belegt (www. bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/k/kinderlosenzuschlag. html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Betrachtet die Bundesregierung die Wertungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der sich verschärfenden demographischen Krise und auch der bereits 2005 von Verbänden formulierten Kritik an der damaligen Neuregelung für überprüfungsbedürftig?
Wenn nein, warum nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Frage, ob gegenüber einer Beitragserhöhung zu Lasten Kinderloser ein pauschaler, nach Zahl der Kinder gestaffelter Beitragsnachlass zu Gunsten von Erziehungsleistungen erbringender Eltern besser mit dem Ziel einer demographischen Stabilisierung der Pflegeversicherung korreliert?
Wie beurteilt die Bundesregierung im Lichte der Wertungen des Bundesverfassungsgerichts zum generativen Beitrag von Eltern den Umstand, dass der Beitragsaufschlag zu Lasten Kinderloser im System sofort für die Finanzierung gegenwärtigen Pflegebedarfs verkonsumiert wird?
Erkennt die Bundesregierung in einer Verminderung des Umfangs der Leistungsgewährungen für kinderlose Versicherte in Verbindung mit einem Beitragsnachlass zu Gunsten der Eltern einen Weg, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in demographisch sensibler Weise gerecht zu werden?
Wenn ja, warum?
Hält die Bundesregierung an den Wertungen des Gesetzgebers von 2005 fest, wonach der auszugleichende Nachteil bei den Erziehungsleistungen erbringenden Versicherten, der nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung während der Erziehungsleistung liegt, durch eine monetäre Belastung bei den kinderlosen Versicherten ausgleichbar ist?
Wenn ja, warum?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht entfalteten Figur der gesamthänderisch verbundenen Unterhaltsschuldner den bereits während des Gesetzgebungsverfahrens 2005 formulierten Einwand, dass ein Zuschlag bei den kinderlosen Versicherten nur dann ökonomisch als generativer Beitrag in die Zukunft wirken könne, wenn er unmittelbar kapitalgedeckt angespart, nicht aber für die Finanzierung laufender Pflegeaufwände verwendet wird?