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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Abschiebung von Gefährdern

Fallbearbeitung in der "AG Status" im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Beteiligung des BAMF, Maßnahmen und Empfehlungen; Beteiligung des BAMF an ähnlichen Gremien auf Länderebene; Gefährder und Relevante Personen: Anzahl, Aufenthaltsstatus, Staatsbürgerschaft, Straftaten, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Zurechnung zum militant-salafistischen Spektrum, freiwillige Ausreisen, Einreisesperren, Abschiebungen, Rechtsgrundlage, Information von Sicherheitsbehörden der Zielländer, Inhaftierung, Misshandlung oder Hinrichtung abgeschobener Gefährder im Zielland, Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden der Zielländer zur Überwachung von Gefährdern<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/124914.03.2018

Abschiebung von Gefährdern

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Zu den Maßnahmen im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus gehört auch die Abschiebung von Personen, die von den Polizeibehörden als so genannte Gefährder eingestuft werden. § 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlaube grundsätzlich die Abschiebung solcher Personen, auch wenn sie bislang keine Straftaten begangen haben, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2017. In Bezug auf Abschiebungen nach Afghanistan hat die Bundesregierung zu verstehen gegeben, von Abschiebungen seien neben so genannten Mitwirkungsverweigerern und Straftätern auch Gefährder betroffen (so der Bundesminister des Innern, vgl. z. B. FOCUS, 8. Dezember 2017).

Inwiefern die Abschiebung von Gefährdern eine sinnvolle und verhältnismäßige Maßnahme ist, ist politisch umstritten. Zu berücksichtigen sind eine Vielzahl von Faktoren: Dazu gehört die Gefahr, dass die fraglichen Personen in ihren Herkunftsländern von den Sicherheitsbehörden misshandelt werden. Eine Überprüfung, inwiefern Zusagen, Abgeschobene nicht zu misshandeln, tatsächlich eingehalten werden, ist allerdings in der Praxis kaum möglich.

Das Problem drohender unmenschlicher Behandlung verschärft sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dadurch, dass es sich bei Gefährdern nicht zwangsläufig um Straftäter oder gar Verurteilte handelt.

Als Gefährder gilt eine Person, „zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozeßordnung (StPO), begehen wird“. Als „relevant“ gilt eine Person außerdem, wenn zu einer Person „objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder“ eine Kontakt- oder Begleitperson zu einem Gefährder ist (auf Bundestagsdrucksache 18/11369 wird verwiesen).

Die Einstufung als Gefährder oder Relevante Person erfolgt durch die Polizei, ohne dass hierfür ein Ermittlungsverfahren oder ein rechtskräftiges Urteil notwendig ist. Es gab lange Zeit keine Legaldefinition des „Gefährderbegriffs“, dies wird im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht derzeit in einigen Ländern erst nachgeholt. Weiter bleibt es nach Ansicht der Fragesteller dabei, dass die der polizeilichen Einschätzung zugrunde liegenden „Tatsachen“ bzw. „objektiven Hinweise“ nicht weiter spezifiziert sind. Der Gefährderbegriff ist damit nichts weiter als eine ungewisse polizeiliche Prognose. Die Abschiebung von Personen, gegen die keine gerichtsfesten Beweise vorliegen, insbesondere in Kriegsgebiete oder in Staaten, in denen systematische Menschenrechtsverletzungen dokumentiert sind, erscheint den Fragestellerinnen und Fragestellern hoch problematisch.

Ergänzend zu solchen grund- und menschenrechtlichen Aspekten ist für den Fall, dass die ausreisepflichtige Person tatsächlich einen Terroranschlag beabsichtigt, auch ohne dabei die Grenze zur Strafbarkeit überschritten zu haben (§ 89a, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches) die Frage zu stellen, ob eine Abschiebung eine geeignete Maßnahme ist, um die Terrorgefahr insgesamt und nachhaltig einzudämmen. In Bürgerkriegsländern wie Afghanistan dürfte es für solche Personen erheblich leichter sein, an Waffen und Sprengmittel zu gelangen und gegen dort tätige Soldaten, Polizisten und zivile Helfer aus Deutschland einzusetzen. Zudem nehmen die Fragestellerinnen und Fragesteller an, dass die Kapazitäten von Krisenländern zur Observation von Gefährdern geringer sind als jene deutscher Behörden. Gerade wenn es sich bei Gefährdern um Personen handelt, die sich erst in Europa radikalisiert haben, erscheint ihre Abschiebung den Fragestellerinnen und Fragestellern als ein Vorgehen nach dem Sankt-Florians-Prinzip.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Wie viele Vorgänge mit Bezug zum Thema Abschiebung von Gefährdern und Relevanten Personen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 in der „AG statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum GTAZ in Berlin-Treptow jeweils thematisiert?

1

Bei wie vielen dieser Vorgänge war das Bundesamt für Migration (BAMF) und Flüchtlinge unmittelbar beteiligt, beispielsweise weil die betroffenen Personen sich im Asylverfahren befanden?

1

Welche Verabredungen zur weiteren asyl- und statusrechtlichen Bearbeitung der einzelnen Vorgänge wurden dort getroffen bzw. Empfehlungen an Landesbehörden ausgesprochen (bitte so präzise wie möglich nach Jahren auflisten)?

1

Wie wird auf Seiten des Bundes sichergestellt, dass die durch Vertreter des BAMF in der AG Status des GTAZ in Aussicht gestellten Maßnahmen (beispielsweise zügiger Abschluss eines Asylverfahrens) tatsächlich umgesetzt werden?

2

An welchen ähnlich gerichteten Gremien auf Länderebene nehmen Vertreterinnen und Vertreter des BAMF mit jeweils welcher Personalstärke teil?

3

Wie viele Personen, die als Gefährder eingestuft waren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils abgeschoben worden (bitte zudem nach Bundesländern differenzieren und Zielländer bzw. Staatsangehörigkeiten angeben)?

3

Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage von § 58a AufenthG (bitte wie zuvor differenzieren)?

3

Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung auf einer anderen Rechtsgrundlage (Ausweisungsverfügungen mit Bezug zu Betäubungsmittel-, Gewalt- oder Eigentumsdelikten etc.), aber in Hinsicht auf ein von ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehende Gefahr (Al-Capone-Prinzip)?

3

Wie viele der abgeschobenen Gefährder hatten vor Gericht (vergeblich) Rechtsmittel gegen die Abschiebung eingelegt?

3

Welche Behörden ordneten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Abschiebungen an?

4

Wie viele Personen, die nach Kenntnis der Bundesregierung als Relevante Person eingestuft waren, sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils abgeschoben worden (bitte auch hier jeweils nach Bundesländern differenzieren und Zielländer bzw. Staatsangehörigkeiten angeben)?

4

Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage von § 58a AufenthG (bitte wie zuvor differenzieren)?

4

Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung auf einer anderen Rechtsgrundlage (Ausweisungsverfügungen mit Bezug zu Betäubungsmittel-, Gewalt- oder Eigentumsdelikten etc.), aber in Hinsicht auf ein von ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehende Gefahr (Al-Capone-Prinzip)?

4

Wie viele dieser Personen nehmen bzw. nahmen nach Einschätzung der Polizei innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistiker oder eines Akteurs ein (bitte jeweils getrennt darlegen und jeweils die Zielländer und Staatsangehörigkeiten angeben)?

4

Wie viele dieser Personen sind Kontakt- oder Begleitpersonen (bitte Zielländer und Staatsangehörigkeiten angeben)?

4

Wie viele der abgeschobenen Relevanten Personen hatten vor Gericht (vergeblich) Rechtsmittel gegen die Abschiebung eingelegt?

4

Welche Behörden ordneten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Abschiebungen an?

5

Wie viele derjenigen Gefährder bzw. Relevanten Personen, die auf Grundlage von § 58a AufenthG abgeschoben wurden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor rechtskräftig in Deutschland wegen einer Straftat verurteilt worden, wie viele davon wegen einer Gewalttat, und wie viele wegen einer terroristischen Gewalttat (bitte jeweils die Zielländer mit anführen)?

Waren die Strafen vor Durchführung der Abschiebung bereits verbüßt?

Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, wie rechtfertigt sie die Abschiebung von Personen, gegen die keine gerichtsverwertbaren Beweise vorliegen, in Kriegs- und Krisengebiete?

6

Inwiefern kann die Bundesregierung angeben, wie viele der abgeschobenen Gefährder bzw. Relevanten Personen vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet bzw. dem militant-salafistischen Spektrum zugerechnet worden sind?

7

Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als Gefährder sowie Relevante Personen geführt (bitte auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

7

Wie viele davon halten sich gegenwärtig in Deutschland mit welchem Aufenthaltsstatus in welchen Bundesländern auf?

7

Wie viele davon haben keine deutsche bzw. keine EU-Staatsbürgerschaft (bitte differenzieren)?

7

Wie viele davon sind vollziehbar ausreisepflichtig?

7

Wie viele davon haben eine ausländische Staatsbürgerschaft, halten sich aber gegenwärtig nicht in Deutschland auf und unterliegen einer Einreisesperre?

8

Wie viele ausreisepflichtige Gefährder sowie Relevante Personen sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig ausgereist (bitte nach Zielländern, Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren)?

Sind solche Personen generell vom Erhalt von Rückkehrerbeihilfen ausgeschlossen, und wenn nein, wie viele von ihnen haben eine solche Beihilfe erhalten, und in welcher Höhe (bitte möglichst die Zielländer angeben)?

9

Inwiefern werden die Sicherheitsbehörden der Zielländer bei Abschiebung von Gefährdern sowie Relevanten Personen nach Kenntnis der Bundesregierung in jedem Fall über die diesbezügliche Einschätzung der deutschen Polizei informiert?

9

Mit welchem zeitlichen Vorlauf erfolgt diese Information?

9

Inwiefern werden die den Einstufungen als Gefährder bzw. Relevante Person zugrunde liegenden Tatsachen bzw. objektiven Hinweise ebenfalls übermittelt?

9

Welche weiteren Informationen werden ggf. übermittelt?

9

Inwiefern wird hinsichtlich des Umfangs der Informationsübermittlung Rücksicht darauf genommen, ob es in den jeweiligen Ländern systematische Menschenrechtsverletzungen bzw. gefestigte rechtsstaatliche Strukturen und eine funktionierende Gewaltenteilung gibt?

10

In wie vielen Fällen der Abschiebung von Gefährdern bzw. Relevanten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Sicherheitsbehörden des Ziellandes Zusagen eingeholt worden, die Person nicht zu foltern, sie nicht unmenschlich zu behandeln und nicht der Todesstrafe zuzuführen (bitte auch angeben, wer diese Zusagen eingeholt hat)?

Über welche Möglichkeiten verfügt die Bundesregierung, die Einhaltung solcher Zusagen zu überprüfen, inwiefern nutzt sie diese Möglichkeiten, und über welche Erfahrungswerte verfügt sie diesbezüglich?

11

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, ob bzw. wie viele abgeschobene Gefährder bzw. Relevante Personen im Zielland inhaftiert, und wie viele von diesen von den dortigen Sicherheitsbehörden misshandelt oder hingerichtet wurden (bitte jeweils die Zielländer nennen)?

12

Inwiefern sind die afghanischen Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung personell und technisch in der Lage, Observationen von Gefährdern bzw. Relevanten Personen durchzuführen?

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragestellerinnen und Fragesteller, Personen, die beabsichtigen, Terroranschläge durchzuführen, hätten hierzu in Afghanistan bessere Möglichkeiten als in Deutschland?

Welche diesbezügliche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich nordafrikanischer Staaten und den Staaten des Westbalkans?

13

Inwiefern und in wie vielen Fällen ist in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung über die Abschiebung von Gefährdern bzw. Relevanten Personen zuvor im GTAZ gesprochen worden?

13

Wurde die Abschiebung dabei vor oder nach Vollzug thematisiert?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern aus allfälligen Besprechungen zu Gefährdern im GTAZ Impulse an die für eine Abschiebeanordnung zuständige Landesbehörde erwachsen, und wenn ja, in welchem Umfang war dies in den Jahren 2015, 2016 und 2017 der Fall?

Berlin, den 12. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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