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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Personenkontrollen am Sicherheitsbereich an Flughäfen in Deutschland und im Schengen-Raum

Art und Umfang von Luftsicherheitskontrollmaßnahmen bei Fluggästen mit (religiöser) Kopfbedeckung, Kontrollvorschriften, Gewährleistung der Sicherheit, Feststellung verbotener Gegenstände unter der Kopfbedeckung im Rahmen von Sicherheitskontrollen, diesbzgl. Versuche einer Anbordbringung verbotener Gegenstände durch Sympathisantinnen des Islamischen Staates<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/132516.03.2018

Personenkontrollen am Sicherheitsbereich an Flughäfen in Deutschland und im Schengen-Raum

der Abgeordneten René Springer, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, Lars Herrmann und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In den letzten Jahren wurden an Flughäfen in Deutschland und im Schengen-Raum Ganzkörper-Sicherheitsscanner zur standardmäßigen Fluggastkontrolle eingeführt. Mit dieser Technik sollen beispielsweise Waffen oder Sprengstoffe sichtbar gemacht werden können, was dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen dienen soll.

Die Bundesregierung informiert Fluggäste und die Öffentlichkeit zu diesen Sicherheitskontrollen wie folgt: „Vor der Kontrolle mit dem Sicherheitsscanner sind sämtliche Überbekleidungen, wie z. B. Jacken, Mäntel und Westen sowie Schals, Mützen und Hüte, abzulegen. Größere Schmuckstücke und Gürtel sind auf Weisung des Kontrollpersonals abzulegen.“ (www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/01Mit-dem-Flugzeug/01Sicherheitskontrolle/sicherheitskontrolle_node.html). In der Praxis scheinen jedoch Ausnahmen gemacht zu werden. So müssen offenbar „Mützen und Hüte“ nicht in jedem Fall abgelegt werden, sofern es sich um Kopfbedeckungen handelt, die aus religiösen Gründen getragen werden.

Nach Angaben der Bundesregierung auf derselben Webseite können ersatzweise auch manuelle Kontrollen o. Ä. durchgeführt werden. Sofern „eine Kontrolle nicht erfolgen oder nicht zu Ende gebracht werden kann“, dürfe demnach der Fluggast den Sicherheitsbereich nicht betreten.

Auf Bundestagsdrucksache 19/812 vom 20. Februar 2018 nennt die Bundesregierung für den Flughafen Frankfurt, dass in den Jahren 2013 bis 2017 1 450 Tests und Luftsicherheitsinspektionen im Rahmen regelmäßiger Qualitätskontrollmaßnahmen durchgeführt wurden.

Nach Dafürhalten der Fragesteller besteht öffentlich Unklarheit über die konkreten Vorschriften der Bundesregierung und deren Einhaltung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass weibliche Mitglieder/Sympathisanten/Abhängige des Islamischen Staates (IS) oder anderer religiös ähnlich orientierter Vereinigungen bei Sicherheitskontrollen an Flughäfen unter ihren Kopfbedeckungen (z. B. Kopftuch, Burka, Chimar, Hidschab, Niqab, Tschador) verbotene Gegenstände (gemäß § 11 des Luftsicherheitsgesetzes – LuftSiG) an Bord eines Flugzeugs bringen wollen oder gebracht haben (bei Flügen von und nach Deutschland/Schengen-Raum seit 2015 bis heute)?

2

Besteht nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein höheres Risiko für die Luftsicherheit in Deutschland und im Schengen-Raum, wenn während der Sicherheitskontrolle der Kopfbereich ganz oder teilweise (z. B. Haarbereich) durch Textilien (z. B. Basecap, Kopftuch, Burka, Chimar, Hidschab, Niqab, Tschador, Dastar oder Turban) bedeckt ist?

3

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen versucht wurde, die nach § 11 LuftSiG verbotenen Gegenstände unter einer Kopfbedeckung an Bord eines Flugzeuges zu bringen oder in denen diese Gegenstände tatsächlich an Bord gebracht wurden?

4

Wenn ja, wie viele dieser Fälle sind der Bundesregierung bekannt?

5

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um diese Fälle im deutschen Hoheitsbereich sowie im Schengen-Raum in Zukunft zu vermeiden?

6

In welcher Hinsicht unterscheidet die Bundesregierung bei den Vorgaben für die Fluggastkontrollen, ob Kopfbedeckungen aus

a) persönlichen

b) kulturellen

c) weltanschaulich religiösen

d) weltanschaulich nichtreligiösen

e) medizinischen oder

f) anderen Gründen vom Fluggast getragen werden?

7

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Sicherheitskontrollverfahren mit Kopfbedeckung am Körper des Fluggastes ebenso sicher wie bei Ablegen der Kopfbedeckung vor dem Sicherheitsscanner (falls ja, bitte den Vorgang beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode der Bundespolizei im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht über die Durchführung der Sicherheitskontrollen durch die beliehenen Luftsicherheitsassistenten des Sicherheitsdienstleisters hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände an Bord eines Flugzeugs gebracht werden)?

8

Enthalten die Vorgaben der Bundesregierung für die privaten Sicherheitsdienstleister und die Vorgaben an die beliehenen Luftsicherheitsassistenten eine „Null-Toleranz“-Klausel (Pflicht, dass Fluggäste, die beim Passieren des Sicherheitsscanner ihre Kopfbedeckung anbehalten, zu 100 Prozent alternativ kontrolliert werden), um zu verhindern, dass eine gleichwertige Kontrolle entfällt (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen)?

9

Welcher zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit verbunden, wenn der Fluggast die Kopfbedeckung anbehält, und in Alternative oder Ergänzung zum Sicherheitsscanner z. B. eine manuelle Kontrolle in einem separaten Raum durchgeführt werden muss (mit der Bitte um präzise Angaben zu den Kontrollmethoden und der Quantifizierung des Aufwandes)?

10

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Kontrolle“ im Zusammenhang mit Kopfbedeckungen in dem Satz „Kann eine Kontrolle nicht erfolgen oder nicht zu Ende gebracht werden, darf der Fluggast den Sicherheitsbereich nicht betreten.“?

11

In wie vielen Fällen wurde 2017 den Fluggästen das Passieren des Sicherheitsscanners mit Kopfbedeckung erlaubt (wenn diese Daten nur in einer Stichprobe, z. B. von einer Pilotierung, vorliegen, bitte den Ort, den entsprechenden Zeitraum und die entsprechenden Gesamtpassagierzahlen nennen)?

12

Können nach Kenntnis der Bundesregierung von Fluggästen bei Sicherheitskontrollen (für Flüge von und nach Deutschland/Schengen-Raum) bestimmte Kopfbedeckungen anbehalten werden, die für andere Kopfbedeckungen nicht gestattet werden (wenn ja, welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den Kriterien für diese Ausnahmen)?

13

Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorschriften zum Ablegen oder Nichtablegen von Kopfbedeckungen bei der Sicherheitskontrolle mit den USA harmonisiert oder zu harmonisieren?

14

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit (seit dem 11. September 2001) Kontrollvorschriften für Flughäfen in Deutschland in der Hinsicht, dass sämtliche Kopfbedeckungen bei Sicherheitskontrollen abgenommen werden mussten, und wenn ja, in welcher Vorschrift?

15

Wurden Kontrollvorschriften in den letzten Jahren gelockert und Ausnahmen realisiert, sodass nicht mehr sämtliche Kopfbedeckungen bei Sicherheitskontrollen abgenommen sind?

16

Wenn ja, sind diese Ausnahmen im Rahmen der Luftsicherheit präzisiert und abgewogen zwischen der Religionsfreiheit des einzelnen Fluggastes und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Fluggäste sowie weiterer Dritter (bitte aufschlüsseln wann, mit welcher Begründung und in welcher Vorschrift)?

17

Plant die Bundesregierung, Ausnahmen bei den Vorschriften zur Abnahme von Überbekleidungen zu realisieren, sodass manche oder sämtliche Kopfbedeckungen nicht mehr bei Sicherheitskontrollen abzunehmen sind (wenn ja, ab wann sollen diese Ausnahmen gelten, sind sämtliche Kopfbedeckungen erfasst, und was sind die Kriterien für die Ausnahmen)?

18

Wie viele mündliche und schriftliche Hinweise von Fluggästen sind der Bundesregierung bekannt, wonach sich diese diskriminiert gefühlt haben, weil sie ihre nichtreligiöse Kopfbedeckung (z. B. Basecap) bei der Kontrolle durch den Sicherheitsscanner abnehmen mussten, währenddessen andere Fluggäste mit religiöser Kopfbedeckung nicht zur Abnahme ihrer Kopfbedeckung verpflichtet worden sind?

19

Wurden bezogen auf Bundestagsdrucksache 19/812 auch der Transport von verbotenen Gegenständen (vgl. § 11 LuftSiG) unter Kopfbedeckungen an Bord von Flugzeugen durch die Simulation von aggressiv auftretenden Einzelpersonen und Gruppenreisenden getestet, und wenn ja, was waren die Ergebnisse?

Berlin, den 15. März 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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