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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Resettlement-Programm in Deutschland

Aufnahme von Flüchtlingen im Wege des Resettlement: Rechtsgrundlage, aufgenommene Resettlement-Flüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, EU-Resettlement-Programm für 50.000 Neuansiedlungsplätze, Festlegung des deutschen Kontingents gegenüber UNHCR und EU, Bereitstellung finanzieller Mittel für den UNHCR<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

26.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/158810.04.2018

Resettlement-Programm in Deutschland

des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Deutschland führt seit dem Jahr 2012 ein Resettlement-Programm durch. Seit dem 1. August 2015 besteht eine eigene Rechtsgrundlage für Geflüchtete aus Erstaufnahmeländern, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in Deutschland aufgenommen werden können. Diese Resettlement-Flüchtlinge erhalten seither eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Um von einem Resettlement-Verfahren profitieren zu können, muss die betroffene Person vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sein und gewisse Kriterien erfüllen. Eine Bewerbung zur Aufnahme in das Resettlement-Verfahren ist nicht vorgesehen. Ein Familiennachzug der sogenannten Kernfamilie wird den Resettlement-Flüchtlingen grundsätzlich gewährt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/ DE/2014/12/ankunft-resettlement-fluechtlinge-syrien.html).

Deutschland hat für das Jahr 2018 noch keine Resettlementquote beschlossen. Dies bestätigt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Europäische Resettlement-Politik“ auf Bundestagsdrucksache 19/488.

Aus einem Bericht der Zeitung „WELT“ vom 2. April 2018 (www.welt.de/ politik/ausland/article175090449/Netanjahu-Aussage-Israel-will-Migranten-nach- Deutschland-umsiedeln-Berlin-weiss-nichts.html) ist zu entnehmen, dass die Europäische Union den Vereinten Nationen 50 000 Plätze zugesagt hat und Deutschland dabei seiner Größe nach einen entsprechenden Anteil tragen soll.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Rechtsgrundlage bestand vor dem 1. August 2015 für die Durchführung des Resettlement-Programms in Deutschland?

2

Wie viele Menschen sind seit dem Jahr 2012 durch dieses Resettlement in die Bundesrepublik Deutschland gekommen?

3

Entspricht die Aussage des „WELT“-Berichts vom 2. April 2018 der Wahrheit? Wenn ja, auf welcher konkreten Grundlage hat die Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung den Vereinten Nationen die Zusage gegeben?

4

Ist die Europäische Union gegenüber Deutschland berechtigt, den Vereinten Nationen eine Zusage zur Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen zu geben?

5

Ist die Bundesregierung rechtlich frei in der Festlegung der Höhe ihres Resettlement-Kontingents gegenüber a) der UNHCR, b) der Europäischen Union?

6

Wie viele Resettlement-Flüchtlinge haben nach Kenntnis der Bundesregierung keine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten und mussten die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen?

7

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Familiennachzugs im Resettlement-Verfahren zusätzlich nach Deutschland eingereist?

8

Sieht die Bundesregierung in diesem Verfahren eine Benachteiligung derer, denen es aufgrund ihrer besonderen Bedrohungslage nicht möglich war, erst in ein anderes Land zu flüchten?

9

In welcher Höhe ließ die Bundesrepublik Deutschland dem UNHCR in der Vergangenheit finanzielle Mittel zukommen (bitte seit Beginn pro Jahr auflisten)?

10

Wie hoch werden die finanziellen Mittel sein, die die Bundesregierung dem UNHCR im Jahr 2018 zur Verfügung stellen wird?

Berlin, den 9. April 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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