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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ghettoliste des Bundesministeriums der Finanzen und Probleme von Sinti und Roma bei Beantragung der Ghettorente

Kriterien zur Definition des Begriffs &quot;Ghetto&quot;, Absichten des Gesetzgebers beim Ghettorentengesetz, Überarbeitung der Ghettoliste infolge eines vom BMF beauftragten Gutachtens, Auswirkungen der Umdefinition von Ghettos in Lager, Abgrenzungsprobleme, Ersteller des Gutachtens, Abgleich der Ghettoliste Transnistrien mit anderen Wissenschaftlern, weiterer Überprüfungsbedarf; Anträge seit 2014, Ablehnung von Anträgen aus Rumänien, Erfahrungen mit der neuen Ghettoliste, Ungleichbehandlung von Deportationsopfern, Gerichtsverfahren rumänischer Antragstellung gegen Ablehnungsbescheide, Klärungsbedarf und Schlussfolgerungen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/176119.04.2018

Ghettoliste des Bundesministeriums der Finanzen und Probleme von Sinti und Roma bei Beantragung der Ghettorente

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Änderungen der so genannten Ghettoliste zur Folge hatte. In Umsetzung des Gutachtens wurden mehrere Orte in der Südwestukraine, in die zwischen 1942 und 1944 rumänische Roma deportiert worden waren (Transnistrien), nicht mehr als Ghettos, sondern als Lager eingestuft. Das wirkt sich auf Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) aus (auf den Briefwechsel zwischen der Abgeordneten Ulla Jelpke und dem BMF von August/September 2016 wird verwiesen, das Gutachten liegt den Fragestellerinnen und Fragestellern vor). Nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller wird vor dem Berliner Sozialgericht derzeit die Klage eines rumänischen Roma verhandelt, dessen Antrag auf Leistungen nach dem ZRBG von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter Berufung auf die veränderte Ghettoliste abgelehnt wurde.

Der Begriff Ghetto ist nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gesetzlich definiert.

Das Gutachten definiert ein (Roma-)Ghetto als „einen ausschließlich für Roma vorgesehenen Bereich innerhalb eines Dorfes“, wohingegen „ein von Roma besiedeltes Gelände außerhalb eines Dorfes (gelegentlich auch zwischen zwei oder mehreren Dörfern)“ als Lager definiert wird.

Diese Definition weicht erheblich von derjenigen ab, die die Bundesregierung noch vor drei Jahren mitteilte: Auf Bundestagsdrucksache 18/6493 (Antwort zu Frage 6) verwies sie auf die drei Kriterien Absonderung, Konzentrierung und internierungsähnliche Unterbringung der Verfolgten. Die Frage, ob ein solcher Ort in oder nahe bei einer Ortschaft liegt, spielte hierbei noch keine Rolle. Eine dritte Variante liefert die Definition des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), das in einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden Ablehnungsbescheid eines Antrages auf Zahlung der Anerkennungsleistung schreibt, ein Ghetto sei „ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen waren“.

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht die Frage entscheidend, ob ein zwangsweise zugewiesener Aufenthaltsort in einem Dorf oder einer Stadt oder auf dem Land lag, sondern ob die dort Festgehaltenen aus eigenem Willensentschluss heraus und gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgingen. Ohnehin muss berücksichtigt werden, dass Ghettos „regional unterschiedliche Erscheinungsformen“ hatten und „keiner erkennbaren politischen und administrativen Logik“ folgten, wie der Historiker Wolfang Benz ausführt (vgl. Benz, Wolfgang. Ghetto – Definitionen, Strukturen, Funktionen, in: Hansen, Imke (Hrsg.): Lebenswelt Ghetto – Alltag und soziales Umfeld während der nationalsozialistischen Verfolgung. Wiesbaden 2013, S. 24 bis 36).

Nicht (mehr) als Ghetto anerkannt ist beispielsweise der Ort Krasnenkoe (Bezirk Beresiwka, Ukraine). Schilderungen von Deportierten bzw. ukrainischen Anwohnern bestätigen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber den Eindruck, es habe sich um ein (halboffenes) Ghetto gehandelt. Denn trotz Bewachung durch rumänische Gendarmerie konnten die deportierten Roma in den umliegenden Dörfern ihr Überleben durch Verkauf von selbst hergestellten Produkten oder Wahrsagen sichern (vgl. z. B. die Ausführungen des Deportierten Ghiocel Stanescu und der Anwohnerin Antonina Terentiewna Sikorska auf www.genocideagainstroma.org/ausstellung-deutsch-rumaenisch/).

Anlass für die Beauftragung des Gutachtens war offenbar eine erhebliche Zunahme von Anträgen auf Auszahlung der Anerkennungsleistung beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgrund der Tätigkeiten eines Akteurs in Sibiu (auf die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 18/6493 wird verwiesen). Um Anträge von Personen abzulehnen, die mangels eigenen Deportationsschicksals gar nicht leistungsberechtigt sind, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keine Änderung der Ghettoliste notwendig.

Zudem halten sie es für überlegenswert, auch die im Deutschen Reich ab Mitte der 1930er Jahre errichteten Zwangslager für Sinti und Roma als Ghettos anzuerkennen, ebenso wie die Orte, an denen Sinti und Roma infolge des Ende 1939 ergangenen „Festsetzungserlasses“ zwangsweise verbleiben mussten, und in denen ein Teil von ihnen in gewissem Umfang einer nach den Kriterien des ZRBG „freiwilligen“ Beschäftigung nachgehen konnte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche Definition des Begriffs „Ghetto“ liegt der Entscheidungspraxis der DRV sowie des BADV jeweils zugrunde (bitte ggf. angeben, falls sich die Definition seit Verabschiedung des ZRBG im Jahr 2002 verändert hat bzw. seit wann die heute verwendete Definition Gültigkeit hat), und auf welcher Grundlage wurde die entsprechende Definition jeweils erstellt?

2

Inwiefern wird in dieser Definition jeweils festgehalten, ob a) der zwangsweise Aufenthaltsort innerhalb einer Ortschaft, an deren Rand oder zwischen zwei Ortschaften lag, b) die Inhaftierten über eine gewisse Selbstverwaltung verfügten und c) die Inhaftierten die faktische Möglichkeit hatten, den Ort wenigstens unter bestimmten Umständen und für bestimmte Zwecke zu verlassen, etwa um aus eigenem Willensentschluss heraus hergestellte Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten?

3

Inwiefern hält die Bundesregierung an den auf Bundestagsdrucksache 18/6493 angeführten Kriterien für ein Ghetto fest (Absonderung, Konzentrierung, internierungsähnliche Unterbringung), bzw. wann hat sie diese geändert (bitte neue Kriterien angeben), bzw. wann und warum hat sie weitere Kriterien (etwa, ein Ghetto müsse innerhalb einer Ortschaft liegen) hinzugefügt?

4

Inwiefern stützt sich die Bundesregierung in ihrer Definition des Begriffs Ghetto auf den Verlauf von Beratungen des Deutschen Bundestages oder Drucksachen des Deutschen Bundestages (bitte anführen)?

5

Inwiefern stellen aus Sicht der Bundesregierung die im Deutschen Reich ab 1935 für Sinti und Roma errichteten kommunalen Zwangslager Ghettos im Sinne des ZRBG dar (bitte begründen)? Inwiefern stellt die zwangsweise Festsetzung von Wohn- bzw. Aufenthaltsorten ab 1939 („Festsetzungserlass“) eine Form der Aufenthaltsbestimmung dar, die aus Sicht der Bundesregierung ebenfalls die Charakterisierung als Ghetto erfüllt (bitte begründen)?

6

Stimmt die Bundesregierung generell mit den Fragestellerinnen und Fragestellern darin überein, dass der Gesetzgeber mit dem ZRBG weniger darauf abstellen wollte, ob ein zwangsweiser Aufenthaltsort der NS-Verfolgten innerhalb einer Ortschaft, an deren Rand oder zwischen zwei Ortschaften lag, sondern mehr darauf, Personen rentenrechtlich zu berücksichtigen, denen aus rassistischen Gründen ein Aufenthaltsort zugewiesen wurde und die an diesem Ort aus (relativ) freiem Willensentschluss und gegen ein (gewisses) Entgelt einer Beschäftigung nachgehen konnten? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?

7

Seit wann genau ist die infolge des Gutachtens überarbeitete Ghettoliste wirksam?

8

Welche Verbindlichkeit misst die Bundesregierung der Ghetto-Definition des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gutachtens zu, und welche Folgen hat dieses? a) Falls sie diese Definition nicht voll übernimmt, warum wurde dann infolge des Gutachtens die Ghettoliste geändert (bitte angeben, welche Orte konkret als Ghettos „aberkannt“ worden sind)? b) Falls sie die Definition übernimmt, wie begründet sie die Abweichungen von ihren bisherigen Kriterien?

9

Wer wurde mit der Erstellung des erwähnten Gutachtens beauftragt, und auf welchen Gründen beruhte diese Entscheidung? Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Frage, ob der Gutachter selbst Gespräche mit Überlebenden jener Orte, die er nicht für Ghettos hält, geführt hat?

10

Inwiefern haben die Bundesregierung oder das BADV bzw. die DRV die im erwähnten Gutachten aufgeführte Ghettoliste Transnistrien sowie die darin erwähnte Definition des Begriffs Ghetto mit anderen Wissenschaftlern abgeglichen (diese bitte benennen)?

11

Wie erklärt die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragestellern existierenden Widerspruch zwischen der Einschätzung des Gutachters, dass selbst die Klassifizierung in Lager oder Ghettos „teilweise schwierig war“, und ihrer eigenen Einschätzung im erwähnten Brief des BMF vom 23. September 2016, es könne „sehr genau ein Aufenthaltsort ‚Lager‘ von einem Aufenthaltsort ‚Ghetto‘ abgegrenzt werden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

12

Inwiefern sind BADV und DRV seit der Umdefinition von Ghettos in Lager von der veränderten Ghettoliste abgewichen und haben Insassen der betreffenden Aufenthaltsorte Leistungen bewilligt, und welche Erwägungen lagen diesen Entscheidungen zugrunde?

13

Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf an einer weiteren Überprüfung der Ghettoliste hinsichtlich einzelner Orte, was will sie konkret unternehmen, und wie stellt sie sich insbesondere zur Frage der Einstufung der Orte Suha-Balca und Krasnenkoe unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller zu dieser Anfrage?

14

Wie viele Anträge auf Bewilligung der Anerkennungsleistung sind seit 2014 beim BADV eingegangen (bitte nach Jahr und Ländern aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, wie viele bewilligt, und wie viele sind noch in Bearbeitung? b) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge wurden deswegen abgelehnt, weil die Antragsteller kein persönliches Deportationsschicksal erlitten hatten? c) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge stammten von Antragstellern, die 1944 noch gar nicht geboren waren?

15

Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG sind seit 2014 bei den Rentenversicherungsträgern eingegangen (bitte nach Jahr und Ländern aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, wie viele bewilligt, und wie viele sind noch in Bearbeitung? b) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge wurden deswegen abgelehnt, weil die Antragsteller kein persönliches Deportationsschicksal erlitten hatten? c) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge stammten von Antragstellern, die 1944 noch gar nicht geboren waren?

16

Inwiefern trifft die den Fragestellern vorliegende Information zu, das Gutachten sei in Auftrag gegeben worden, weil DRV und BADV angesichts einer Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf Deportationsorte in Transnistrien Bedarf an einer Klärung gehabt hätten (bitte ggf. auch weitere Gründe für die Beauftragung des Gutachtens darlegen)? Inwiefern trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass viele der Antragstellerinnen und Antragsteller schon aufgrund ihres Geburtsjahres abgelehnt werden könnten, und hierfür keine Änderung der Ghetto-Definition notwendig wäre?

17

Welche praktischen Erfahrungswerte mit der neuen Ghettoliste kann die Bundesregierung mitteilen? a) Wie viele der rumänischen Antragsteller, die Leistungen nach ZRBG oder die Anerkennungsleistung beantragt haben, waren zwar nach Transnistrien deportiert worden, erhielten aber dennoch Ablehnungsbescheide, weil ihr Deportationsort nicht mehr als Ghetto anerkannt wird (bitte nach ZRBG und Anerkennungsleistung differenzieren und die Orte konkret benennen; die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten ggf. um eine händische Auswertung der Akten, was ihnen angesichts standardisierter Antragsformulare und des begrenzten Zeitraums ab Inkrafttreten der neuen Ghettoliste zumutbar erscheint)? b) Wie bewertet die Bundesregierung das Problem, dass die neue Liste in Einzelfällen zur Folge haben kann, dass Anträge von Personen jetzt abgelehnt werden, weil ihre Deportationsorte nicht mehr als Ghetto gelten, wohingegen Personen, die ihre Anträge schon früher gestellt hatten, und die in dieselben Orte deportiert worden waren, nach der alten Liste anerkannt worden waren, so dass sich eine Ungleichbehandlung von Deportationsopfern trotz gleichen Deportationsschicksals ergibt, und was will sie unternehmen, um diese Ungleichbehandlung abzuwenden?

18

Welche konkreten Folgen hatte die Neuaufnahme weiterer Orte in Transnistrien als Ghettos (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 52 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/9641) für die Entscheidungspraxis von BADV und ZRBG? a) Wie viele Anträge von Personen, die in diesen Ghettos interniert waren, wurden nach Anpassung der Ghettoliste gestellt, und wie wurde über diese entschieden? b) Wurden sämtliche Antragsteller, die in den fraglichen Orten interniert waren und deren Anträge vor Anpassung der Ghettoliste abgelehnt worden waren (weil die Orte noch nicht als Ghettos anerkannt waren), von Amts wegen angeschrieben bzw. die Anträge von Amts wegen neu überprüft, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte auch Anzahl der Personen angeben), wenn nein, warum nicht?

19

Wurde bei sämtlichen abgelehnten Anträgen von Amts wegen geprüft, ob die Antragsteller möglicherweise die Voraussetzungen für den Erhalt einer anderen Entschädigungsleistung erfüllen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte auch angeben, welche anderen Entschädigungsleistungen generell für rumänische Roma in Betracht kommen)?

20

In welchen Gerichtsverfahren gehen nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele rumänische Antragsteller derzeit gegen ZRBG- oder BADV-Ablehnungsbescheide vor, und in welchen Fällen gehört die Frage, ob ein Aufenthaltsort der Betroffenen in Transnistrien als Ghetto zu betrachten sei oder nicht, zum Streitgegenstand (bitte angeben, um welche Orte es sich dabei konkret handelt, und auch Angaben zum bisherigen Verlauf diesbezüglich abgeschlossener Gerichtsverfahren machen)?

21

Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik an der veränderten Ghettoliste?

Berlin, den 13. April 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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