Messverfahren zur Bestimmung der NO2-Konzentration in der Luft unserer Städte
der Abgeordneten Marc Bernhard, Wolfgang Wiehle, Andreas Bleck, Matthias Büttner, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Rainer Kraft, Dr. Dirk Spaniel, Heiko Wildberg und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bei der Bestimmung der Stickstoffdioxidkonzentration in der Luft unserer Städte beruft sich die Bundesregierung und insbesondere das Umweltbundesamt (UBA) immer wieder auf die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, mit der die Messung der Stickstoffdioxid-Konzentration und die Einhaltung des 40 µg/m3-Grenzwertes vorgeschrieben sei (www.umweltbundesamt.de/themen/luft/regelungen-strategien/luftreinhaltung-in-der-eu#textpart-1).
Diese EU-Richtlinie wurde jedoch nicht eins zu eins ins deutsche Recht umgesetzt, denn in der entsprechenden Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), werden Regelungen im Vergleich zur EU-Richtlinie verschärft und damit eine Erhöhung der gemessenen Stickstoffdioxid-Konzentrationen herbeigeführt.
Insbesondere die Regelung zur „Kleinräumigen Ortbestimmung der Probenahmestellen“ ist so gefasst, dass die Messstelle anstelle von einem Winkelbereich von 270° nur noch in einem Bereich von 180° frei stehen muss, sodass in Deutschland tatsächlich in einer „Straßenschlucht“, also im Bereich zwischen einer stark befahrenen Straße und einer durchgehenden hohen Häuserfront, gemessen wird, was gemäß der EU-Richtlinie vermieden werden soll. Somit lässt die deutsche Verordnung Messstellen zu, die von der EU-Regelung ausgeschlossen werden.
Die deutsche 39. BImSchV ermöglicht eine weitere Erhöhung der gemessenen Stickstoffkonzentrationen, indem sie aus den „Muss“-Vorschriften der EU-Regelung lediglich „Soll“-Vorgaben macht, die nicht unbedingt eingehalten werden müssen. Nach der EU-Richtlinie „müssen“ Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse normalerweise einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie „müssen“ mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein; nach der 39. BImSchV „soll“ dies nur noch der Fall sein. Auch damit ermöglicht die deutsche 39. BImSchV die Erfassung lokaler Konzentrationsüberhöhungen durch Messstellen, die durch die EU-Regelung ausgeschlossen sind.
De facto führt die deutsche Verordnung also dazu, dass in unseren Großstädten die Messstationen dort stehen, wo sie aufgrund der Nähe der Bebauung örtlich überhöhte Stickstoffkonzentrationen erfassen. Die EU-Richtlinie schreibt im Gegensatz dazu aber vor, dass die Messstellen so zu wählen sind, dass derartige lokale Konzentrationsüberhöhungen gerade nicht erfasst werden.
Die einzuhaltenden Grenzwerte sind auf das Messverfahren abgestimmt. Würde die EU-Richtlinie die Messung in Bereichen erlauben, in denen die Messstationen statt in einem Winkelbereich von mindestens 270° nur in einem Winkelbereich von 180° frei stehen und in Bereichen, in denen aufgrund der Nähe von Gebäudeteilen und Hindernissen lokale Konzentrationsüberhöhungen erfasst werden, so wären höhere Grenzwerte festgelegt worden.
Darüber hinaus wurde berichtet, dass in deutschen Städten einzelne Messstationen – im Bestreben, möglichst hohe Schadstoffkonzentrationen zu erfassen – unter Missachtung von sowohl der 39. BImSchV als auch der EU-Richtlinie 2008/50/EG zu nah an Kreuzungen positioniert wurden oder an Stellen, die nicht für einen Straßenabschnitt von mindestens 100 m repräsentativ sind (u. a. BILD, 30. März 2018: „Diesel-Abgase – Sind wir die Mess-Deppen der EU?“ und OSNABRÜCKER ZEITUNG, 4. April 2018: „ Messstation falsch aufgestellt? – Messung der Luftqualität: BOB wirft Osnabrück gezielte Manipulation vor“).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Zu welchem Zweck wurden in der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) Formulierungen eingearbeitet, die von denen der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa abweichen und höhere Messwerte für die zu bestimmenden Schadstoffkonzentrationen zur Folge haben können?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass diese Abweichungen dazu geführt haben, dass in unseren Großstädten Messstationen an Stellen stehen, wo sie Stickstoffkonzentrationen erfassen, die aufgrund der von der EU-Richtlinie 2008/50/EG abweichenden Vorgaben der deutschen 39. BImSchV lokal überhöht sind und damit nicht den Regelungen der EU-Richtlinie 2008/50/EG entsprechen?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um zu verhindern, dass durch derart unzulässig verschärfte Messmethoden Fahrverbote eingeführt werden, die gemäß der EU-Richtlinie nicht zu rechtfertigen sind?
Ist es nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen zutreffend, dass in deutschen Städten einzelne Messstationen unter Missachtung von sowohl der 39. BImSchV als auch der EU-Richtlinie 2008/50/EG zu nah an Kreuzungen positioniert wurden oder an Stellen, die nicht für einen Straßenabschnitt von mindestens 100 m repräsentativ sind?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um zu verhindern, dass aufgrund der Messwerte von Messstellen, die in deutschen Städten unter Missachtung der 39. BImSchV und der EU-Richtlinie 2008/50/EG an Stellen aufgestellt wurden oder werden, an denen sie lokal überhöhte Schadstoff-Konzentrationen erfassen (also z. B. zu nah an Kreuzungen oder an Stellen, die nicht für mindestens einen Straßenabschnitt von 100 m repräsentativ sind), Fahrverbote eingerichtet werden, die aufgrund der ihnen zugrunde gelegten fehlerhaft zu hoch gemessenen Schadstoffkonzentrationen nicht rechtmäßig sind?