BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Deutschlands Finanzierung von Schutzgebieten im Kongo-Becken (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/540)

Zusammenarbeit mit indigen Völkern in Afrika, Anerkennung Indigener durch afrikanische Staaten, Kooperationen in Schutzgebieten des Kongo-Beckens, Finanzmittel für lokale Akteure, Gründung der Schutzgebiete, Managementpläne, Konflikte mit lokaler Bevölkerung, Einhaltung von Menschenrechtsstandards durch internationale Umweltschutzorganisationen, Bindung von Unterstützungsleistungen an diesbzgl. Standards, Überprüfung etwaiger Menschenrechtsverletzungen, Beteiligung Indigener in Parkverwaltung, Aufklärung des Mordes an Mbone Christian Nakulire, Anerkennung von Landrechten indigener Völker<br /> (insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Datum

14.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/211415.05.2018

Deutschlands Finanzierung von Schutzgebieten im Kongo-Becken (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/540)

der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Heike Hänsel, Michel Brandt, Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Helin Evrim Sommer, Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Deutschlands Finanzierung von Schutzgebieten im Kongo-Becken“ auf Bundestagsdrucksache 19/540 hat in den Augen der Fragestellerinnen und Fragesteller etliche neue Fragen aufgeworfen. Unter anderem bleibt unklar, wie die Bundesregierung in von ihr finanzierten Projekten die Einhaltung ihrer eigenen Ansprüche bezüglich Menschenrechte und Partizipation überprüft und sicherstellt. Diese Ansprüche sind beispielsweise im Menschenrechtsleitfaden des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) von 2013 festgeschrieben, der für staatliche Durchführungsorganisationen bindend ist.

Organisationen wie „WWF und WCS sind im Rahmen der von der EZ finanzierten Maßnahmen insofern an die Menschenrechtsstandards der Bundesregierung gebunden, als die Weiterleitung von Mitteln an Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von Vorhaben der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit (FZ, TZ) im Einklang mit dem an die Durchführungsorganisationen erteilten Auftrag des BMZ stehen muss.“ (ebd. Antwort zu Frage 6).

Der Menschenrechtsleitfaden legt u. a. fest, dass die „in diesem Leitfaden gesondert dargestellten Anforderungen an die menschenrechtliche Prüfung […] so bald wie möglich, z. B. im Zuge von Aktualisierungen, in bestehende Instrumente [von Durchführungs- oder Partnerorganisationen] integriert werden“ sollen. Wie diese Ansprüche bei den eigenen Durchführungsorganisationen ebenso wie bei privaten Projektpartnern wie dem World Wildlife Fund (WWF) oder Wildlife Conservation Society (WCS) konkret umgesetzt werden, können die Fragestellerinnen und Fragesteller bisher nicht nachvollziehen.

Laut der Studie „Protected areas in the Congo Basin: failing both people and biodiversity?“ (2016) von Rainforest UK besteht ein Grundproblem bei der Ausweisung von Schutzgebieten darin, dass Schutzgebiete hauptsächlich anhand biologischer Kriterien ausgewiesen werden, soziale Kriterien wie bestehende Landnutzung durch die lokale Bevölkerung jedoch keine Rolle spielen, und ebendiese Bevölkerung in die Planung der Schutzgebiete nicht einbezogen wird (S. 26).

Zudem weist die Studie darauf hin, dass die starke Kooperation der Geberländer mit internationalen Umweltschutzorganisationen wie dem WWF oder der WCS nationale und lokale Akteure wenige Beteiligungsmöglichkeiten hätten und auch ein Wissenstransfer bzw. Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene kaum stattfinden würde (S. 31)

Ebenso bleibt in den Augen der Fragestellerinnen und Fragesteller unklar, welche effektiven Beschwerdemechanismen es für lokale Bewohner bei Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen gibt. So konnte die Beschwerde der Familie Nakulire, deren 17-jähriges Familienmitglied Mbone Christian Nakulire im August 2017 im Nationalpark Kahuzi-Biega erschossen worden war, nach Angaben von Survival International (SI) nur durch deren Unterstützung an die relevanten Stelle bei der KfW gesendet werden. Beschwerden bei der WCS blieben bis heute gar unbeantwortet.

Zudem erschließt sich den Fragestellerinnen und Fragestellern nicht, warum die Bundesregierung davon Abstand nimmt, sich offensiv für die Rechte indigener Völker einzusetzen, was die Bundesregierung u. a. damit begründet, dass die meisten afrikanischen Länder indigene Völker nicht als solche bzw. als Inhaber spezifischer Gruppenrechte anerkennen würden, sowie dass eine solche Anerkennung konfliktverschärfend wirken könnte (siehe Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 15). Zwar stimmt es, dass die meisten afrikanischen Länder die ILO-Konvention 169 nicht unterzeichnet haben. Dies trifft aber auch auf einige lateinamerikanische Länder und nicht zuletzt auch die Bundesrepublik Deutschland selbst zu. Darüber hinaus haben die afrikanischen Länder die UNO-Deklaration über die Rechte der indigenen Völker 2007 unterzeichnet, die sowohl das Selbstbestimmungsrecht indigener Völker als auch die Kontrolle über ihre traditionellen Gebiete festschreiben (vgl. www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/dokumente/umsoress_kurzsteckbrief_undripilo_final.pdf). Auch die African Charter on Human and Peoples’ Rights schreibt die Rechte indigener Völker (ACHRP) fest. Zudem stellt die Afrikanische Kommission für indigene und Menschenrechte fest, dass Konflikte nicht daraus resultieren, dass Menschen ihre Rechte einfordern, sondern daraus, dass eben diese Rechte verletzt werden (www.achpr.org/files/special-mechanisms/indigenous-populations/achpr_wgip_ report_summary_version_eng.pdf, S. 12).

Wenn die Fragestellerinnen und Fragesteller im Folgenden vom Kongo-Becken sprechen, fassen sie darunter folgende Länder: Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Kamerun und Zentralafrikanische Republik.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Inwiefern würde die Bundesregierung ihrer Meinung nach das „Do-no-harm-Prinzip“ verletzen, wenn sie öffentlichkeitswirksam und in einem eigenen Konzept ihre Forderungen nach Respekt für indigene Rechte in afrikanischen Ländern erklären würde (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/540)?

2

Auf welche konkreten Erfahrungen der letzten Jahre greift die Bundesregierung zurück, wenn sie von dem Risiko spricht, durch öffentliche Forderungen nach Rechten auf Selbstbestimmung indigener Völker Konflikte zu erzeugen bzw. zu verschärfen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 15)?

3

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Feststellung von ACHRP nicht, dass Konflikte nicht daraus resultieren, dass Menschen ihre Rechte einfordern, sondern daraus, dass eben diese Rechte verletzt werden?

4

Wie kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass die meisten afrikanischen Länder indigene Völker nicht als solche bzw. als Inhaber spezifischer Gruppenrechte anerkennen würden (bitte insbesondere für die Staaten des Kongo-Beckens anführen)?

5

Mit welchen Organisationen oder anderen Akteuren hat die Bundesregierung bzw. ihre Durchführungsorganisationen in den einzelnen Schutzgebieten im Kongobecken seit 2009 zusammengearbeitet, und inwiefern hat die Bundesregierung diese Akteure bzw. deren Maßnahmen finanziert (bitte für Schutzgebiete jeweils einzeln und nach Jahren anführen)?

6

Welche dieser Finanzmittel hat die Bundesregierung insbesondere für lokale Akteure und Gemeinschaften zu Verfügung gestellt, und wofür waren diese Mittel im Einzelnen bestimmt (bitte ebenfalls einzeln und nach Jahren aufschlüsseln)?

7

Auf welchen wissenschaftlichen Studien beruht die Gründung der von der Bundesregierung mitfinanzierten Schutzgebiete im Kongo-Becken nach Wissen der Bundesregierung (bitte jeweils Studien einzeln anführen)?

8

In welchen der von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebiete ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Umsiedlung von Menschen gekommen? Wie viele Menschen wurden dabei jeweils umgesiedelt, und inwiefern hatten sie Mitspracherechte bei den Umsiedelungsplänen?

9

Inwiefern existieren für die von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebiete nach Kenntnis der Bundesregierung Managementpläne? Wer hat diese Pläne jeweils entworfen, und wo sind diese Pläne einsehbar (bitte für Schutzgebiete einzeln anfordern)?

10

Welche Akteure sind nach Informationen der Bundesregierung in den von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebieten an der Überwachung dieser Gebiete beteiligt, inklusive dem Schutz vor Wilderern (bitte für die einzelnen Schutzgebiete beteiligte öffentliche und private Akteure auflisten sowie, soweit bekannt, deren Finanzierung nennen)?

11

Mit welchen Maßnahmen prüft die Bundesregierung, dass WWF und WCS die Menschenrechtsstandards des BMZ (insbesondere im Hinblick auf das FPIC-Prinzip) allgemein und in den einzelnen von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebieten einhalten?

12

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass die Familie Nakulire versucht hat, den Beschwerdemechanismus der WCS zu nutzen, aber keine Antwort erhalten, für ihre weitere Zusammenarbeit mit der WCS? Inwieweit stellt die Funktionalität von Beschwerdemechanismen eine Voraussetzung für die Bereitstellung deutscher Finanzmittel für Naturschutzprojekte im Kongo-Becken dar?

13

Was wird die Bundesregierung unternehmen, um die Funktionalität der Beschwerdemechanismen ihrer Durchführungs- und Partnerorganisationen zu gewährleisten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten? Welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um die Funktionalität und Zugänglichkeit der Beschwerdemechanismen für indigene Völker zu überprüfen?

14

Welche Schutzgebiete im Kongobecken werden von der Bundesregierung bereits seit deren Gründung mitfinanziert? Bei welchen dieser Schutzgebiete wurde ein FPIC (= Free, prior and informed consent) der ansässigen indigenen Gruppen eingeholt, und wie sieht dieser FPIC jeweils konkret aus?

15

Welche Reisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung oder ihrer Durchführungsorganisationen fanden seit 2013 in Naturschutzgebiete im Kongo-Becken statt (bitte jeweils Reiseziel, Reisegrund und Delegationsgröße anführen, sowie schriftliche Ergebnisse in Form von Berichten und Protokollen für jede Reise anhängen)?

16

Inwiefern waren der Bundesregierung schon vor August 2017 (Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 19) Berichte und Hinweise bezüglich Misshandlungen von Indigenen in Schutzgebieten bzw. an deren Rändern (beispielsweise in Ausgleichsgebieten) bekannt?

17

Wann, wie und von wem wurden die Bundesregierung und Durchführungsorganisationen auf Menschenrechtsverletzungen im Umfeld der von ihnen geförderten Schutzgebiete in den Staaten Kamerun, Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik und Demokratische Republik Kongo erstmals hingewiesen, und wie wurde mit diesen Hinweisen umgegangen (bitte jeweils einzeln anführen)?

18

Inwiefern arbeitet die Bundesregierung Hinweise zu Menschenrechtsverletzungen im Kongo-Becken, die unter anderem von Survival International (SI) oder Rainforest UK gesammelt wurden, im Rahmen der von ihr unterstützten Projekte aktiv auf?

19

Inwiefern hat die Bundesregierung nach Erhalt des SI-Berichts, dessen Schilderungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen nach Auskunft der Bundesregierung aufgrund fehlender konkreter Angaben nicht überprüft wurden, Maßnahmen ergriffen, um konkrete Angaben zu erhalten (falls keine Maßnahmen ergriffen wurden, bitte angeben, warum nicht)?

20

Welche der in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 9) erwähnten „laufenden Aushandlungsprozesse“ in Konflikten zwischen Schutzgebietsmanagement und lokaler Bevölkerung sind der Bundesregierung bekannt? In welcher Art und Weise unterstützt die Bundesregierung diese Prozesse?

21

Welche Aktualisierungen, Verlängerungen oder Veränderungen gab es seit Erscheinen des Menschenrechtsleitfadens am 6. Februar 2013 in von der Bundesregierung geförderten Projekten in Schutzgebieten des Kongo-Beckens, und inwiefern wurde bei diesen Veränderungen die menschenrechtliche Prüfung – wie vom Leitfaden gefordert – integriert und umgesetzt (bitte für einzelne Projekte Integration bzw. Umsetzung konkret belegen)?

22

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ihre finanziellen Mittel nicht zu Menschenrechtsverletzungen beitragen, wenn die Durchführungsorganisationen laut Auskunft der Bundesregierung gegenüber den Partnern vor Ort weder weisungsbefugt sind, noch konkrete Finanzierungsposten zugeordnet werden können (Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 3)?

23

In welchem Stadium befinden sich die Vorbereitungen zur „Erstellung und Umsetzung von Indigenous Peoples Frameworks und Indigenous Peoples Plans“ in den einzelnen Schutzgebieten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/540)? Seit wann laufen diese Maßnahmen, und wie sehen sie konkret aus?

24

Welche Konsequenzen von Seiten der Bundesregierung zieht es nach sich, wenn Menschenrechtsstandards einmalig oder wiederholt verletzt oder umgangen werden? Inwiefern kam dies bei der Unterstützung von Schutzgebieten im Kongobecken bereits vor?

25

Was versteht die Bundesregierung unter der Einbeziehung indigener Völker in die Parkverwaltung (Bundestagsdrucksache 19/540, Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 29)? In welchen Funktionen werden Indigene nach Wissen der Bundesregierung bisher in die Parkverwaltung der von Deutschland mitfinanzierten Schutzgebiete im Kongo-Becken einbezogen?

26

Welche Mechanismen stehen indigenen Völkern nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung, um an der Formulierung der strategischen Ausrichtung und Ziele der Parks mitzuwirken und auf sie Einfluss zu nehmen?

27

Wie hat die Bundesregierung die Anwendung bzw. Umsetzung der COMIFAC-Richtlinie zur Beteiligung indigener Völker in den Mitgliedsländern konkret gefördert (Bundestagsdrucksache 19/540, Antwort zu Frage 12; bitte einzelne Maßnahmen und etwaige Ergebnisse anführen)?

28

Wie wird sich die Bundesregierung für den Schutz der Familie Nakulire im Nationalpark Kahuzi-Biega in der Demokratischen Republik Kongo einsetzen, die sich um die Aufklärung der Ermordung ihres Sohnes Mbone Christian Nakulire bemüht?

29

Wie wird sich die Bundesregierung künftig konkret für die Anerkennung der kollektiven Landrechte der indigenen Völker des Kongo-Beckens einsetzen?

30

In welchem Rahmen sehen die von der Bundesregierung unterstützten Maßnahmen in den Schutzgebieten des Kongo-Beckens die Aufklärung der indigenen Völker über die ihnen zustehenden Rechte vor, wie es das Menschenrechtskonzept des BMZ (S. 5) vorsieht, und wie werden diese Maßnahmen konkret umgesetzt?

31

Welche Bedeutung räumt die Bundesregierung klar geregelten und durchgesetzten Landrechten indigener Völker im Naturschutz im Kongobecken ein? Inwiefern fördert die Bundesregierung die Anerkennung von Landrechten und Landtiteln (bitte gegebenenfalls konkrete Programme auflisten)?

32

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Flächen geeignet sind, die Lebensweise indigener Völker zu unterhalten und dass ihr Recht dort zu leben respektiert wird?

Berlin, den 3. Mai 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen