Versorgungslage von Cannabis zu medizinischen Zwecken
der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit dem 10. März 2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft. Dieses regelt den Einsatz von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen. Allerdings ist die Versorgung mit Cannabis als Medizin in Deutschland nicht sichergestellt. Das bereits erfolgte Ausschreibungsverfahren für den Cannabisanbau in Deutschland für den Zeitraum 2019 bis 2022 wurde am 28. März 2018 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gestoppt und ein Zuschlagsverbot erteilt (www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/ 20180329_PM_Verkuendung_Cannabis/index.php).
Nun hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeräumt, dass nicht schon ab 2019 in Deutschland angebautes Cannabis in pharmazeutischer Qualität zur Versorgung schwerkranker Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen wird (www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/ Cannabisagentur/_node.html). Zudem hat sich gezeigt, dass die Importmengen bei weitem die in der ersten Ausschreibung geplante Anbaumenge übersteigen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1230). Also selbst wenn die ausgeschriebene Menge angebaut werden würde, wäre bereits jetzt absehbar, dass die Ernte absolut nicht ausreichend wäre, um den Bedarf zu decken.
Auch ist die Versorgung über Importe nicht ausreichend gewährleistet. Deutschland importiert aktuell aus Kanada und den Niederlanden Cannabis. In beiden Ländern ist jedoch eine gesetzliche Änderung zur (Teil-)Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken geplant (www.incb.org/documents/Publications/ AnnualReports/AR2017/Annual_Report/E_2017_AR_ebook.pdf). Da die Bundesregierung in Anlehnung an das „UN-Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel“ von 1961 medizinisches Cannabis bislang nur aus Ländern importieren möchte, die über eine Cannabisagentur verfügen und in denen das Cannabis aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13634), erscheint unklar, wie die Bundesregierung künftig ihre Importe sicherstellen wird. Das BfArM und das Bundesministerium für Gesundheit erklärten kürzlich ohne Konkretisierung, dass sie keine Gefährdung der Importe durch die geplante kanadische Gesetzgebung sehen, da Kanada vom Internationalen Suchtstoffkontrollrat (INCB) nicht gerügt worden sei (https://hanfverband.de/nachrichten/news/cannabis-importe-aus-kanada- vorerst-nicht-gefaehrdet).
Ein weiteres Problem besteht weiterhin in den überhöhten Preisen durch die Apotheken (www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/ medizinalhanfcannabis-streit-um-apothekerpreise/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche genauen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf?
Welche Fehler sieht die Bundesregierung bei der ersten Ausschreibung, und wann plant sie eine neue Ausschreibung?
Rechnet die Bundesregierung noch immer mit einer Ernte im Jahr 2019, falls nein, wie lautet die derzeitige Prognose der Regierung für die erste Cannabisernte in Deutschland?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass flexibel auf eine erhöhte Nachfrage von medizinischem Cannabis reagiert werden kann?
a) Plant die Bundesregierung in einem eventuell neuen Ausschreibungsverfahren, wie bei anderen Rahmenverträgen im Arzneimittelbereich, ein offenes Zielvolumen für die Abnahmemenge?
b) Wenn bei der neuen Ausschreibung doch eine Höchstabnahmemenge je zu vergebendem Los festgelegt wird, in welchen Umfang soll der jährliche Anbau und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland erfolgen?
Wie geht die Bundesregierung damit um, dass die Preisentwicklung für Cannabis als Medizin für Personen, die dieses nur auf Privatrezept bekommen, nun eine erheblich höhere finanzielle Belastung darstellt als noch vor dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz?
Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zwischen dem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband zu Änderungen der Apothekenzuschläge, um den Abgabepreis von Cannabis zu senken?
Erwägt die Bundesregierung, Cannabisblüten rechtlich Fertigarzneimitteln gleichzustellen, damit der Aufschlag des medizinischen Cannabis durch die Prüfung der Apotheken entfällt?
Inwiefern sieht die Bundesregierung verordnungs- oder gesetzgeberischen Handlungsbedarf, damit in der Hilfstaxe eine sensorische Prüfung von Cannabis in der Apotheke als ausreichend zur Identitätsüberprüfung angesehen werden kann?
Wie legt die Bundesregierung Artikel 31 („Bestimmungen für den internationalen Handel“) des UN-Einheitsabkommens von 1961 aus?
a) Muss sich ein Land, das medizinisches Cannabis nach Deutschland exportieren möchte, vollumfänglich an das UN-Einheitsabkommen halten, wie es durch die Aussage der Bundesregierung zu Uruguay suggeriert wurde?
b) Muss nur das Produkt, das nach Deutschland exportiert werden soll, im Einklang mit der UN-Konvention produziert werden?
c) Wie ist die Aussage der Bundesregierung in Bezug auf Bundestagsdrucksache 18/13634 zur Unrechtmäßigkeit des Handels von medizinischem Cannabis mit Uruguay („weil es den Konsum von Cannabis zu Genusszwecken legalisiert hat“) zu interpretieren?
d) Welche Bedingungen stellt die Bundesregierung an die Produktion im Exportland für den Import von medizinischem Cannabis nach Deutschland?
e) Welche Bedingungen stellt die Bundesregierung an die Trennung zwischen Cannabis für medizinische Zwecke und Genusszwecke in dem Exportstaat?
f) Auf welcher Ebene (Gesetzgebung, Verordnung, auf Unternehmensseite) muss diese Trennung geschehen?
g) Ab welchem Zeitpunkt muss eine solche Trennung erfolgen (z. B. Saat, Anbau, Ernte, Weiterverarbeitung oder Distribution)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklungen in Kanada bezüglich der für Mitte 2018 geplanten Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken?
Welche Folgen sieht die Bundesregierung, wenn der International Narcotics Control Board (INCB) – aufgrund der Verstöße gegen das UN- Einheitsabkommen – Kanada noch eine Rüge erteilt?
a) Welche Konsequenzen gedenkt sie daraus für den Handel mit medizinischem Cannabis aus Kanada zu ziehen?
b) Wird es auch nach einer Rüge Kanadas aufgrund der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken möglich sein, Cannabis zum medizinischen Gebrauch aus Kanada zu importieren?
c) Unter welchen Voraussetzungen würde der Import aus Kanada fortgesetzt, wenn Kanada Cannabis zu Genusszwecken legalisieren würde?
d) Geht die Bundesregierung davon aus, dass Kanada vom INCB nicht gerügt wird, und wenn ja, warum geht sie davon aus?
Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklungen in den Niederlanden bezüglich der geplanten kommunalen Modellprojekte zum legalen Anbau von Cannabis zu Genusszwecken?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des INCB, auf den sich die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13634 bezieht, dass auch die Niederlande gegen das UN-Einheitsabkommen verstoßen werden?
b) Wird es auch nach Start dieser Modellprojekte möglich sein, Cannabis aus den Niederlanden nach Deutschland zu importieren?
c) Unter welchen Voraussetzungen würde der Import aus den Niederlanden fortgesetzt, wenn die Niederlande die kommunalen Modellprojekte zum legalen Anbau von Cannabis zu Genusszwecken umsetzen?
Wie wird die Bundesregierung reagieren, falls der INCB gemäß Artikel 14 des UN-Einheitsabkommens von 1961 einen Handelsstopp mit Kanada oder den Niederlanden empfehlen sollte?
Erachtet die Bundesregierung eine Neuverhandlung des UN- Einheitsabkommens von 1961 für notwendig?
a) Falls ja, in welchen Bereichen wäre eine Neuverhandlung aus Sicht der Bundesregierung notwendig?
b) Falls nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Bedarf an einer Neuverhandlung?
Würde die Bundesregierung eine Novellierung bzw. eine Konkretisierung des UN-Einheitsabkommens von 1961 (bspw. mit Blick auf Zusatzprotokolle) dahingehend, dass der weitere Import aus den Niederlanden und Kanada ermöglicht wäre, befürworten?