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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/259807.06.2018

Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 24. Mai 2016 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) unmittelbar in Kraft getreten, ab dem 25. Mai 2018 sind ihre Vorgaben anzuwenden. Das Bundesdatenschutzgesetz wurde neu gefasst und soll ab dem 25. Mai 2018 das alte Gesetz von 1990 komplett ersetzen: Fachleute hatten zuvor darauf hingewiesen, dass die alte Regelung den Herausforderungen von heute nicht entspreche, unter anderem habe es keine Sozialen Netzwerke wie Facebook und keine Big-Data-Anwendungen gegeben, als die Regelungen angenommen wurden (www.spiegel.de/netzwelt/web/EU-DSGVO-das-sollten-sie-zur-datenschutz-grundverordnung-der-eu-wissen-a-1205985.html#sponfakt=3).

Die EU-DSGVO soll die Verbraucherrechte stärken. So haben die Nutzerinnen und Nutzer nach der EU-DSGVO das Recht auf absolute Transparenz von Datenverarbeitung und -speicherung, indem die betroffene Person eine Einwilligung dazu geben muss und ihr deutlich zu vermitteln ist, welche Daten bei welcher Gelegenheit erhoben und verarbeitet werden. Zudem soll man informiert sein, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden und wann sie zu löschen sind.

Als personenbezogene Daten werden alle Daten definiert, die eine Auskunft über „physische, physiologische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität“ einer natürlichen Person geben (Artikel 4 EU-DSGVO). Die Bilder von Personen sind demgemäß auch personenbezogene Daten, weil sie diese Personen identifizieren lassen und Informationen über sie (Geschlecht, Nationalität, in Einzelfällen Religion, politische Ansichten usw.) bekannt geben (www.fotorecht-seiler.eu/EU-DSGVO-und-fotografie-teil-3/). Als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gelten nicht nur Unternehmen, sondern alle, die online die Daten der Nutzer verarbeiten und speichern. Blogger sowie Betreiber kleiner Websites sind demgemäß von der EU-DSGVO auch betroffen.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind besorgt, dass für viele betroffene Fotografinnen und Fotografen umstritten oder jedenfalls nicht eindeutig geklärt ist, wie weit die Informationspflicht gegenüber den Fotografierten und ggf. deren Recht auf Löschung geht. Sie können sich sowohl auf ihr „berechtigtes Interesse“ an der Verarbeitung dieser Daten nach Artikel 14 Absatz 5 EU-DSGVO als auch die Öffnungsklausel des Artikel 85 EU-DSGVO berufen, der den nationalen Gesetzgebern aufgibt, eine Regelung zur Abwägung zwischen den Betroffenenrechten und der Presse- und Informationsfreiheit zu treffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

In welchen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen sind neben dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) Anpassungen an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) derzeit im Zuständigkeitsbereich des Bundes vorgenommen worden (www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/DatenschutzGVO/Reform/ReformEUDatenschutzrechtArtikel/ReformEUDatenschutzRecht.html?nn=5217040)?

In welchen Regelungen stehen solche Anpassungen noch aus (bitte auflisten)?

2

Welche wann und von wem verfassten bzw. erarbeiteten Berichte, Stellungnahmen und Studien über die Auswirkungen der EU-DSGVO werden in die fortlaufende Beobachtung der Rechtslage durch die Bundesregierung einbezogen und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

Welche von diesen Berichten, Stellungnahmen und Studien analysieren a) fortbestehende rechtliche Risiken und Umsetzungskosten für Unternehmen im nichtöffentlichen Bereich;

b) fortbestehende rechtliche Risiken und Umsetzungskosten für freiberuflich tätige Personen, die in ihrer Arbeit personenbezogene Daten verarbeiten und speichern;

c) fortbestehende rechtliche Risiken und Umsetzungskosten für Betreiberinnen und Betreiber von kleinen Websites;

d) Konsequenzen für die Rechte der betroffenen Personen;

e) fortbestehende rechtliche Risiken und Umsetzungskosten für medizinische Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer;

f) fortbestehende rechtliche Risiken und Umsetzungskosten für Institutionen und Unternehmen im öffentlichen Bereich?

3

Aus welchen Quellen können sich nach Kenntnis der Bundesregierung Privatunternehmerinnen und Privatunternehmer über die Hinweise zur Umsetzung der EU-DSGVO und des BDSG-neu informieren?

Welche von diesen Quellen sind im Auftrag der Bundesregierung zusammengestellte a) kostenfreie Broschüren oder andere kostenfreie Veröffentlichungen;

b) kostenpflichtige Broschüren oder andere kostenpflichtige Veröffentlichungen;

c) schriftliche Internet-Quellen;

d) Multimedia-Quellen?

4

Welche Einrichtungen oder Unternehmen wurden von der Bundesregierung beauftragt, Hinweise für die Umsetzung der EU-DSGVO und des BDSG-neu zu verfassen und zu veröffentlichen?

5

Welche Berichte liegen der Bundesregierung vor, ob die Aufsichtsbehörden bzw. Büros der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausreichend zugänglich und ausgestattet sind, um ihrem Auftrag zur Information und Beratung zu genügen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Berichten?

6

Wird es von der Bundesregierung vorgesehen, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung mit Schwerpunkten „Datenschutz“ und „Datensicherheit“ abgeschlossen haben, in den zuständigen Behörden im Geschäftsbereich der Bundesregierung zu erhöhen?

7

Inwieweit plant die Bundesregierung Initiativen, um das Wissen der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Datenschutz zu erweitern?

Inwieweit gab es solche Initiativen in der Vergangenheit (bitte nach einzelnen Initiativen bzw. Projekten aufzählen)?

8

Wie wird in Deutschland nach dem Inkrafttreten der EU-DSGVO das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang gebracht (vgl. Artikel 85 EU-DSGVO)?

a) Plant die Bundesregierung hierzu abweichend vom aktuellen Stand der Gesetzgebung, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen?

b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Stand der Änderung von Pressegesetzen der Länder in Umsetzung der Öffnungsklausel in Artikel 85 EU-DSGVO?

c) Welche Initiativen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine einheitliche Rechtsetzung der Bundesländer in ihren Pressegesetzen zu befördern?

9

In welchem Verhältnis steht nach Ansicht der Bundesregierung die EU-DSGVO zum Kunsturhebergesetz (KUG) (vgl. Artikel 85 Absatz 2 EU-DSGVO)?

10

Inwieweit sind Datenverarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken als Ausnahme gemäß dem KUG aus der EU-DSGVO ausgeschlossen?

11

Wie versteht die Bundesregierung die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 (b) EU-DSGVO (vgl. die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer auf die Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 19/1979)?

a) Wie kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Fall einer Beschwerde von der betroffenen Person überprüft werden?

b) Wie kann die oder der Verantwortliche die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten nachweisen?

12

In welchen Fällen sind Pressefotografinnen und Pressefotografen bzw. für Medien tätige Fotografinnen und Fotografen nach Einschätzung der Bundesregierung verpflichtet, Personen, die sie für journalistische Zwecke fotografieren oder aufnehmen, nach einer Einwilligung für Datenverarbeitung, -speicherung und -veröffentlichung zu fragen und über ihre Rechte zu informieren?

a) Sind Pressefotografinnen und Pressefotografen verpflichtet, Eltern von Kindern, die sie für journalistische Zwecke fotografieren oder aufnehmen, zu kontaktieren und nach einer Einwilligung zu fragen?

b) Sind Pressefotografinnen und Pressefotografen verpflichtet, Familienangehörige bzw. Vertreter von toten oder verletzten Personen, die nicht im Zustand sind, eine Einwilligung zu geben oder zu verweigern, die sie für journalistische Zwecke fotografieren oder aufnehmen, zu kontaktieren und nach einer Einwilligung zu fragen?

c) Sind Pressefotografinnen und Pressefotografen verpflichtet, Personen, die sie für journalistische Zwecke fotografiert oder aufgenommen haben, zu informieren, an welche Drittparteien (Bilderdatenbanken z. B.) ihre Daten weitergeleitet werden?

d) Sollen sich Pressefotografinnen und Pressefotografen mit Personen, die sie für journalistische Zwecke fotografiert oder aufgenommen haben, auf eine Frist für die Löschung ihrer Daten oder Kriterien, die diese bestimmen, einigen?

13

In welchen Fällen sind nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen nach Einschätzung der Bundesregierung verpflichtet, alle Personen, die sie für künstlerische oder journalistische Zwecke (z. B. auch für Veröffentlichung in sozialen Netzwerken) fotografieren oder aufnehmen, nach einer Einwilligung für Datenverarbeitung, -speicherung und -veröffentlichung zu fragen und über ihre Rechte zu informieren?

a) Sind nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen verpflichtet, Eltern von Kindern, die sie für künstlerische oder journalistische Zwecke fotografieren oder aufnehmen, zu kontaktieren und nach einer Einwilligung zu fragen?

b) Sind nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen verpflichtet, Familienangehörige bzw. Vertreter von toten oder verletzten Personen, die nicht im Zustand sind, eine Einwilligung zu geben oder zu verweigern, die sie für künstlerische oder journalistische Zwecke fotografieren oder aufnehmen, zu kontaktieren und nach einer Einwilligung zu fragen?

c) Sind nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen verpflichtet, Personen, die sie für künstlerische oder journalistische Zwecke fotografiert oder aufgenommen haben, zu informieren, an welche Drittparteien (Bilderdatenbanken z. B.) ihre Daten weitergeleitet werden?

d) Sollen sich nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen mit Personen, die sie für künstlerische oder journalistische Zwecke fotografiert oder aufgenommen haben, auf eine Frist für die Löschung ihrer Daten oder Kriterien, die diese bestimmen, einigen?

e) Sind nicht als Medienvertreter tätige Fotografinnen und Fotografen, die für Datenverarbeitung und -speicherung Cloud-Dienste benutzen, verpflichtet, festzustellen, ob diese Cloud-Dienste den Kriterien der EU-DSGVO entsprechen, wo sich die Server dieser Cloud-Dienste befinden und Personen, die sie fotografieren oder aufnehmen, darüber zu informieren?

14

Sind Hochzeitsfotografinnen und Hochzeitsfotografen nach Einschätzung der Bundesregierung verpflichtet, alle Personen, die als Gäste zur Hochzeit eingeladen wurden oder als Personal bei der Hochzeit im Auftrag des Brautpaares bzw. der Organisatorin oder des Organisators der Hochzeit tätig sind, nach einer Einwilligung für Datenverarbeitung, -speicherung und -veröffentlichung zu fragen und über ihre Rechte zu informieren?

a) Sind Hochzeitsfotografinnen und Hochzeitsfotografen verpflichtet, Eltern von Kindern, die sie auf einer Hochzeit fotografieren oder aufnehmen, zu kontaktieren und nach einer Einwilligung zu fragen?

b) Sind Hochzeitsfotografinnen und Hochzeitsfotografen verpflichtet, alle Personen, die als Gäste zur Hochzeit eingeladen wurden oder als Personal bei der Hochzeit im Auftrag des Brautpaares bzw. der Organisatorin oder des Organisators der Hochzeit tätig sind, zu informieren, an welche Drittparteien (Bilderdatenbanken z. B.) ihre Daten weitergeleitet werden?

c) Sollen sich Hochzeitsfotografinnen und Hochzeitsfotografen mit allen Personen, die als Gäste zur Hochzeit eingeladen wurden oder als Personal bei der Hochzeit im Auftrag des Brautpaares bzw. der Organisatorin oder des Organisators der Hochzeit tätig sind, auf eine Frist für die Löschung ihrer Daten oder Kriterien, die diese bestimmen, einigen?

15

In welchen Formen kann nach Einschätzung der Bundesregierung die Einwilligung für die Verarbeitung und/oder Speicherung von personenbezogenen Daten eingereicht werden (vgl. Artikel 7 (1) EU-DSGVO)?

a) In welchen Fällen bzw. Bereichen soll die Einwilligung für die Verarbeitung und/oder Speicherung von personenbezogenen Daten bei nichtöffentlichen Stellen ausschließlich in schriftlicher Form bzw. elektronischer Form eingereicht werden?

b) In welchen Fällen ist eine Einwilligung der betroffenen Person die einzige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Datenverarbeitung bei nichtöffentlichen Stellen (vgl. Artikel 6 Absatz 1 EU-DSGVO)?

16

In welchen Fällen ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Einwilligung zur Annahme der Datenschutzerklärung (die sogenannte Checkbox) in Kontaktformularen verpflichtend und in welchen nicht?

17

Wie definiert die Bundesregierung eine „umfangreiche Datenverarbeitung“ gemäß Artikel 37 Absatz 1 (c) EU-DSGVO?

18

In welchen Fällen sind nach Einschätzung der Bundesregierung die nichtöffentlichen Stellen, die in ihrer Arbeit personenbezogene Daten verarbeiten und speichern, aus der Pflicht, sich bei einer Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu melden, ausgenommen?

19

Unter welchen Bedingungen sind nach Einschätzung der Bundesregierung nichtöffentliche Stellen, die in ihrer Arbeit personenbezogene Daten verarbeiten und speichern, verpflichtet, eine oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen?

a) Welche Unternehmen können unter welchen Bedingungen aus der Pflicht, eine oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, ausgenommen werden?

b) Fallen insbesondere Einrichtungen zur Ausübung „freier Berufe“ (Arztpraxen, Apotheken, Steuerberaterbüros etc.) unter die Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten?

c) Unter welchen Bedingungen fallen die Betreiberinnen und Betreiber von nicht kommerziellen Websites, Blogs etc. und Betreiberinnen und Betreiber von Onlineshops unter die Verpflichtung, eine oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen?

20

Inwieweit stärken die EU-DSGVO und das BDSG-neu das Löschungsrecht bzw. das sogenannte Recht auf Vergessenwerden für betroffene Personen?

21

Wie wird nach dem Inkrafttreten der EU-DSGVO das sogenannte Recht auf Vergessenwerden mit dem Recht auf Informationsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) in Einklang gebracht?

a) Welche Studien oder Berichte zur Umsetzung vom sogenannten Recht auf Vergessenwerden in EU-Mitgliedstaaten bzw. in Drittländern liegen der Bundesregierung vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass das sogenannte Recht auf Vergessenwerden öffentliche Interessen schädigen kann?

c) Unter welchen Bedingungen kann der betroffenen Person die Löschung von personenbezogenen Daten bei öffentlichen Stellen verweigert werden?

d) Unter welchen Bedingungen kann der betroffenen Person die Löschung von personenbezogenen Daten bei nichtöffentlichen Stellen verweigert werden?

22

Wie wird nach dem Inkrafttreten der EU-DSGVO und des BDSG-neu der Schutz der sensiblen Daten in Deutschland gestärkt (vgl. die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Sven Lehmann auf Bundestagsdrucksache 19/1908)?

a) Welche Maßnahmen wurden für den Schutz der sensiblen Daten getroffen?

b) Welche Maßnahmen wurden für den Schutz der Gesundheitsdaten getroffen?

c) Inwiefern wird die Umsetzung der EU-DSGVO und des BDSG-neu die Datensicherheit bei Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) stärken (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mögliche Datenschutzprobleme und technische Unsicherheiten bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte“ auf Bundestagsdrucksache 18/3235)?

23

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Regeln für den Versand von Werbesendungen per Post?

a) Sind die Versender von Werbesendungen per Post verpflichtet, auch ohne Nachfrage Empfänger ihrer Werbepost zu informieren, bei welcher Quelle sie die personenbezogenen Daten erhoben haben?

b) Sind die Versender von Werbesendungen per Post verpflichtet, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, auch ohne Nachfrage Empfängern den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitzuteilen?

c) Sind bei Versand von Werbesendungen per Post andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung außer der Einwilligung der betroffenen Person gültig, und wenn ja, welche (vgl. Artikel 6 (1) EU-DSGVO)?

24

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Regeln für den Versand von Werbesendungen per E-Mail oder per SMS?

a) Sind die Versender von Werbesendungen per E-Mail oder per SMS verpflichtet, auch ohne Nachfrage Empfänger ihrer Werbepost zu informieren, bei welcher Quelle sie die personenbezogenen Daten erhoben haben?

b) Sind die Versender von Werbesendungen per E-Mail oder per SMS verpflichtet, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, auch ohne Nachfrage Empfängern den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitzuteilen?

c) Sind die Versender von Werbesendungen per E-Mail oder per SMS verpflichtet, auch ohne Nachfrage Empfänger zu informieren, welche technischen Maßnahmen für den Datenschutz getroffen werden?

d) Sind bei Versand von Werbesendungen per E-Mail oder per SMS andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung außer der Einwilligung der betroffenen Person gültig, und wenn ja, welche (vgl. Artikel 6 (1) EU-DSGVO)?

25

Fallen nach Einschätzung der Bundesregierung die Newsletter per Post, per E-Mail oder per SMS unter dieselbe Regelung wie die Werbung per Post, per E-Mail oder per SMS?

Wenn nicht, welche Abweichungen gibt es?

26

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Regeln für Werbung per Telefon?

a) Sind die Werber per Telefon verpflichtet, auch ohne Nachfrage Nutzer zu informieren, bei welcher Quelle sie die personenbezogenen Daten erhoben haben?

b) Sind die Werber per Telefon verpflichtet, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, auch ohne Nachfrage Empfängern den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitzuteilen?

c) Sind bei Werbung per Telefon andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung außer der Einwilligung der betroffenen Person gültig, und wenn ja, welche (vgl. Artikel 6 (1) EU-DSGVO)?

27

Welche Berichte bezüglich der Einhaltung der neuen Regelung, durch die Betreiber von Werbesendungen per Post, per E-Mail bzw. Werbung per Telefon liegen der Bundesregierung vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?

28

Welche statistischen Angaben über die Anzahl der Klagen bezüglich des unerwünschten oder illegalen Versands von Werbesendungen per Post, per E-Mail bzw. Werbung per Telefon für die Jahre 2016 bis 2018 liegen der Bundesregierung vor?

Was ist der Bundesregierung über die Entscheidungspraxis der Gerichte bekannt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?

29

Wie viele Zertifizierungsstellen wurden von Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 43 EU-DSGVO in der EU akkreditiert?

a) Wie viele Zertifizierungsstellen haben sich in Deutschland für eine Akkreditierung bei Aufsichtsbehörden angemeldet?

b) Wie viele Zertifizierungsstellen wurden von Aufsichtsbehörden in Deutschland akkreditiert?

30

Wie viele unter die EU-DSGVO fallende Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wurden in Deutschland von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 42 EU-DSGVO als sichere Datenverarbeiter zertifiziert?

31

Wie werden die nichteuropäischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, die bei ihrer Arbeit personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verarbeiten und speichern, in Bezug auf die Einhaltung der EU-DSGVO und des BDSG-neu von den Aufsichtsbehörden kontrolliert (vgl. Artikel 47 EU-DSGVO)?

Wie bewertet die Bundesregierung die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang?

32

Wie wird kontrolliert, dass sich die Server der Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter aus Drittländern, die personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verarbeiten und speichern, ausschließlich in EU-Staaten oder solchen Staaten befinden, für die die EU-Kommission die Adäquanz des Datenschutzniveaus festgestellt hat?

a) Welche öffentlichen Stellen sind dafür zuständig, diese Kontrolle auszuüben?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die diesbezüglichen Kapazitäten dieser Stellen ein?

33

Welche Stellung nimmt die Bundesregierung in Bezug auf Vorwürfe, dass der Serverstandort im Gegensatz zur Verschlüsselung der Daten keine Rolle spiele (https://t3n.de/news/EU-DSGVO-serverstandort-859237/)?

34

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Übermittlung der personenbezogenen Daten von deutschen Bürgerinnen und Bürgern an Unternehmen, Behörden oder Einzelpersonen in Drittländern ohne Einwilligung oder andere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verhindert?

a) Welche öffentlichen Stellen sind dafür zuständig, dies zu kontrollieren?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die diesbezüglichen Kapazitäten dieser Stellen ein?

35

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Arbeit der Online-Suchmaschinen, die im EU-Raum funktionieren?

a) Welche Berichte über die Anpassungsmaßnahmen, die von im EU-Raum funktionierenden Online-Suchmaschinen angesichts des Inkrafttretens der EU-DSGVO getroffen werden, liegen der Bundesregierung vor?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die Anpassung der Online-Suchmaschinen an die EU-DSGVO und das BDSG-neu ein (bitte nach einzelnen Unternehmen differenzieren)?

36

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Arbeit der Messengerdienste, die im EU-Raum funktionieren?

a) Welche Berichte über die Anpassungsmaßnahmen, die von im EU-Raum funktionierenden Messengerdiensten angesichts des Inkrafttretens der EU-DSGVO getroffen werden, liegen der Bundesregierung vor?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die Anpassung der Messengerdienste an die EU-DSGVO und das BDSG-neu ein (bitte nach einzelnen Unternehmen differenzieren)?

37

Wie ändert die EU-DSGVO nach Einschätzung der Bundesregierung die Arbeit der sozialen Netzwerke?

a) Welche Berichte über die Anpassungsmaßnahmen, die von im EU-Raum funktionierenden sozialen Netzwerken angesichts des Inkrafttretens der EU-DSGVO getroffen werden, liegen der Bundesregierung vor?

b) Wie schätzt die Bundesregierung die Anpassung der sozialen Netzwerke an die EU-DSGVO und das BDSG-neu ein (bitte nach einzelnen Unternehmen differenzieren)?

c) Welche Berichte über die Anpassungsmaßnahmen, die von Facebook und Twitter nach der Veröffentlichung des Papiers von der EU-Kommission vom 15. Februar 2018, in dem die Anpassung dieser sozialen Netzwerke an die EU-Regeln „unzureichend“ genannt wurde, getroffen wurden, liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus (www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/eu-kommission-facebook-und-twitter-verletzten-verbraucherrechte-a-11935 95.html)?

38

Welche Berichte über die Sicherheit der personenbezogenen Daten, die von Online-Suchmaschinen, Messengerdiensten und sozialen Netzwerken verarbeitet und gespeichert werden, liegen der Bundesregierung angesichts des Inkrafttretens der EU-DSGVO vor, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

39

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Standorte von Servern von innerhalb der EU gebräuchlichen Online-Suchmaschinen, Messengerdiensten und sozialen Netzwerken (bitte nach einzelnen Unternehmen aufzählen)?

40

Wie schützt die EU-DSGVO nach Kenntnis der Bundesregierung Nutzerinnen und Nutzer von Online-Suchmaschinen und sozialen Netzwerken vor Datenverarbeitung und -speicherung, wie es bei der sogenannten Cambridge-Analytica-Affäre der Fall war (www.tagesspiegel.de/politik/skandal-umcambridge-analytica-facebook-wegen-datenmissbrauch-unter-massivem-druck/ 21093546.html)?

Berlin, den 30. Mai 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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