Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung
der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Fabio De Masi, Klaus Ernst, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jan Korte, Jutta Krellmann, Sören Pellmann, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der gesetzliche Mindestlohn soll existenzsichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden.
Mit dem Beschluss für einen gesetzlichen Mindestlohn hat die Bundesregierung festgestellt: „Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden“ (vgl. Die Bundesregierung, Kabinett beschließt Mindestlohn, www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/04/2014-04-02-mindestlohn-kabinett.html).
Ein menschenwürdiges Existenzminimum soll laut Bundesregierung durch die anerkannten Gesamtbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, Hartz IV) gewährleistet werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, 1. Januar 2018, www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungenzur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html).
Nach diesem Verständnis der Bundesregierung, sollte der Mindestlohn zumindest das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum nach dem SGB II decken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Höhe dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinstehenden Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,84 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle zu erreichen (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Freibetrag)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft (bitte nach Single-Bedarfsgemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen, letztere unter Nennung der Personenzahl, nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und für Single-Bedarfsgemeinschaften ergänzt um die Differenz zum in Frage 1 erfragten Wert aufschlüsseln)?
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Ein-Personen-Haushalt über dem in der Antwort zu Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlich anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten für einen Ein-Personen-Haushalt über dem in der Antwort zu Frage 1 ermittelten Wert monatlich liegen, jeweils die rechnerische SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) für eine alleinstehende Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer, gesetzlich krankenversichert), um aus dem SGB-II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?
Wie viele Single-Bedarfsgemeinschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft über dem in der Antwort zu Frage 1 ermittelten Wert (bitte absolute Zahlen nennen und relativ zur Gesamtzahl der Single-Bedarfsgemeinschaften angeben)?