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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Betrieb von Drohnen der Luftwaffe auf dem israelischen Flughafen Tel Nof

Betreibervertrag mit Airbus zum Leasing von Drohnen des Typs Heron TP, Kosten zum Betrieb in zwei Einsatzgebieten, technische Eigenschaften, Kryptierungssysteme, Regierungsvereinbarung mit Israel, Ausbildung und Training, Herstellung der Bewaffnungsfähigkeit, Zulassungsanforderungen, Beschaffungszweck der Heron-TP-Drohnen<br /> (insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

13.08.2018

Aktualisiert

27.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/332909.07.2018

Betrieb von Drohnen der Luftwaffe auf dem israelischen Flughafen Tel Nof

der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Zaklin Nastic, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat die Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen beschlossen. Nur einen Tag, nachdem der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 13. Juni 2018 einem Vertragsschluss zugestimmt hatte, unterzeichneten Airbus als Hauptauftragnehmer und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr den Betreibervertrag für das Leasing von Drohnen des Typs „Heron TP“ (http://gleft.de/2jW). Der Vertrag läuft über neun Jahre (zweijährige Aufbauphase, siebenjährige Nutzung) und beinhaltet fünf Luftfahrzeuge, die Airbus wie beim Vorgängermodell „Heron 1“ von der Israel Aerospace Industries Ltd (IAI) beschafft und nach Ablauf der Vertragsdauer an diese zurückgibt (http://gleft.de/2jT). Es handelt sich dabei um eine Übergangslösung; bis zum Jahr 2025 wollen die Regierungen von Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien unter Führung von Airbus eine bewaffnungsfähige „Eurodrohne“ entwickeln (Bundestagsdrucksache 19/1082).

Die „Heron TP“ ist laut dem Hersteller mit einer Spannweite von 26 Metern die „strategische Variante“ der „Heron 1“, die von der Bundeswehr bereits seit 2010 in Afghanistan und seit 2016 in Mali geflogen wird (http://gleft.de/2jY). Ihre Reichweite wird mit 30 Stunden angegeben, die maximale Flughöhe beträgt 14 Kilometer, die Höchstgeschwindigkeit 407 km/h (http://gleft.de/2jZ). Die von einem Turboprop-Triebwerk angetriebene Drohne kann 2,7 Tonnen Nutzlast befördern, darunter verschiedene optische und radarbasierte Sensoren, außerdem Anlagen zur elektronischen Aufklärung.

Die fünf deutschen Luftfahrzeuge werden bei der israelischen Luftwaffe (IAF) auf dem Flughafen Tel Nof bei Tel Aviv stationiert. Zur Begründung schreibt das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), die Stationierung in Israel vereinfache Trainings- und Übungsflüge (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 3). Die hierfür nötige Freigabe von Luftraumgebieten wird durch die IAF „bedarfsgerecht koordiniert“. Airbus erhielt außerdem den Auftrag für vier Bodensegmente mit Kommunikationsanlagen zur Flug- und Missionssteuerung, einem die Redundanz erhöhenden Notlandesystem, Stromaggregaten, Bodendienst- und Prüfgeräten, Werkzeugsätzen sowie einer Schnittstelle zur Anbindung an die Datenverteil- und Auswerteanlage. Dabei handelt es sich um einen Server der Firma M4Com und eine „National Shared Database“ zur Datenhaltung, die derzeit im Einsatz in Afghanistan benutzt wird.

Schließlich ist Airbus auch mit der Einrichtung von Ausbildungs- und Trainingsumgebungen, zwei Simulatoren in Jagel/Schleswig-Holstein und Tel Nof sowie allen anderen für den Betrieb der Systeme notwendigen Leistungen beauftragt. Hierzu gehören „u. a. die Vor- und Nachfluginspektionen, die Durchführung der Wartungs- und Instandsetzungstätigkeiten (mit Ausnahme der Depotinstandsetzung) sowie die Materialbewirtschaftung und Ersatzteilversorgung“. Der nahe beim Drohnenhersteller IAI befindliche Stationierungsort erlaube laut dem BMVg „eine rasche und ressourcenschonende technische Unterstützung“ (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 3). Jedoch würden für die Trainingsflüge keine ortsfesten Relaisstationen von IAI oder der IAF genutzt (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 8).

Starts und Landungen in Israel werden von Bundeswehrpersonal durchgeführt (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 11). Die „Verantwortung im Falle einer Fehlfunktion“ liegt jedoch laut dem BMVg bei Airbus und „geht bei einer Höhe von 1 000 Fuß über Grund auf die Bundeswehr über“. Auch die Besatzung der einzelnen Bodenstationen für eine Mission (eine für den Betrieb, eine für die Redundanz) wird mit einem Piloten, einem Luftbildauswerter und einem Nutzlastoperateur durch die Bundeswehr gestellt (Bundestagsdrucksache 18/13346, Antwort zu Frage 11).

Die Drohnen sind mit Elektrooptik- und Infrarot-Sensoren der israelischen Firmen ELTA Systems Ltd., die zum IAI-Konzern gehört, und Elbit Systems Ltd. ausgerüstet. Ebenfalls beschaffte abbildende Radarsysteme sollen „als Module realisiert werden, mit denen die Luftfahrzeuge bedarfsgerecht ausgerüstet werden können“ (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 5). Auch die Satellitenkommunikation wird von Airbus übernommen, zur „Wahrung nationaler Souveränität“ besorgt der Konzern außerdem den Einbau eines vom deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassenen Daten- und Sprach-Verschlüsselungssystems (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 18).

Die „Heron TP“ verfügt über kein Kollisionsvermeidungssystem, Airbus verspricht jedoch die Integration von „Kollisionsvermeidungsfähigkeiten“ und einem „Wetterradar“. Zum Auftrag gehört die militärische Zulassung gemäß des NATO-Standards STANAG 4671, wonach der weltweite Einsatz der Drohnen ermöglicht werden soll.

Für die Nutzung der Infrastruktur des israelischen Stützpunkts für Flugbetrieb und Ausbildung, für die Ausbildung in Israel sowie für die Schaffung technischer Voraussetzungen für die Bewaffnungsfähigkeit hat die Bundesregierung eine Regierungsvereinbarung mit dem israelischen Verteidigungsministerium geschlossen. Insgesamt sollen 78 Besatzungen ausgebildet werden, eine „Erstausbildung“ ist für 60 Besatzungen geplant. Sofern die Besatzungen über Erfahrungen mit der „Heron 1“ verfügen, dauert die Ausbildung 40 Arbeitstage (Bundestagsdrucksache 18/13346, Antwort zu Frage 13).

Insgesamt soll die Ausrüstung mit bewaffnungsfähigen Drohnen 895 Mio. Euro kosten, von denen die israelische Regierung 177 Mio. Euro und Airbus 718 Mio. Euro erhalten (http://gleft.de/2jS). Darin enthalten ist die technische Ausrüstung für die zu einem späteren Zeitpunkt ins Auge gefasste Bewaffnung mit 50 Mio. Euro. Ein Einsatz der Drohnen außerhalb vom Übungsgelände in Israel in einem ersten Einsatzland (Mali) ist als „Option“ mit einem „zusätzlichen Finanzbedarf in Höhe von rund 100 Mio. Euro verbunden“. Die Verlegung in ein zweites Einsatzgebiet (Afghanistan) soll zusätzliche 210 Mio. Euro kosten. Vor Vertragsschluss hatte die Bundesregierung noch von Mehrkosten in Höhe von „ca. 30 Mio. Euro je nach Flugstundenanzahl pro Einsatzgebiet“ gesprochen (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22). Im Falle des Einsatzes in einem zweiten Einsatzgebiet sollten demnach „zwei zusätzliche HERON TP und zwei zusätzliche Bodensegmente“ für den Ausbildungsbetrieb in Israel bereitgestellt werden.

Die Bundesregierung hat die taktische Waffenausbildung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie den Kauf von Munition angeblich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (http://gleft.de/2jS). Erst nach „ausführlicher völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher und ethischer Würdigung“ soll das Parlament auf der Grundlage einer gesonderten Vorlage entscheiden. Es ist aber unklar, wie diese „Würdigung“ ausgestaltet sein, wann sie stattfinden soll und warum von der Regierungskoalition bislang keinerlei Anstoß für eine solche Debatte ausging.

Bereits im Koalitionsvertrag von 2013 hatte es geheißen, CDU, CSU und SPD wollten vor der Beschaffung bewaffnungsfähiger Drohnen „alle damit im Zusammenhang stehenden völker- und verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen und ethischen Fragen sorgfältig prüfen“. Die im Koalitionsvertrag ebenfalls angekündigte „gesellschaftliche Debatte“ war jedoch auf eine mehrstündige Anhörung im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages beschränkt (Bundestagsdrucksache 18/2684).

Der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu dankte der Bundeskanzlerin für den „Parlamentsbeschluss“ und lobte den Vertragsschluss als „Stärkung der bilateralen Sicherheitsbeziehungen“, der die israelische Verteidigungsindustrie ankurbele (http://gleft.de/2jT). Gegen Premierminister Benjamin Netanjahu wird derzeit in Israel wegen mehrerer Korruptionsfälle ermittelt, darunter zur Ausfuhr von drei U-Booten des Rüstungskonzerns ThyssenKrupp Marine Systems nach Israel (Bundestagsdrucksachen 18/13511, 19/278). Ein weiterer Korruptionsfall, in den mehrere Likud-Mitglieder sowie der Sohn des israelischen Wohlfahrtsministers Haim Katz verwickelt sind, betrifft die Drohnen-Firma IAI. Mindestens 13 Personen wurden bereits verhaftet und unter Hausarrest gestellt (http://gleft.de/2jU). Dabei geht es unter anderem um die Firma DruzNet, die Teile für die Drohne „Heron TP“ liefert (http://gleft.de/2jV).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen61

1

Wie viele „Heron TP“ sollen laut dem Vertrag mit Airbus beschafft werden und welche Änderungen oder Optionen enthält der Vertrag im Falle eines Betriebs der Drohnen in bis zu zwei Einsatzgebieten?

1

Wie erklärt die Bundesregierung die Steigerung der Kosten bei einem Betrieb in zwei Einsatzgebieten, der nach früheren Angaben „ca. 30 Mio. Euro je nach Flugstundenanzahl pro Einsatzgebiet“ kosten sollte (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22), laut dem geschlossenen Vertrag aber mit einem „zusätzlichen Finanzbedarf“ von 100 Mio. Euro für ein Einsatzgebiet sowie zusätzlichen 210 Mio. Euro für ein weiteres kosten soll?

1

Welche jährlichen Zusatzkosten werden für den Betrieb in einem oder zwei Einsatzgebieten veranschlagt, und wofür entstehen diese?

1

Handelt es sich bei dem Kostenansatz von 100 Mio. Euro für ein erstes Einsatzgebiet bzw. 310 Mio. Euro für zwei Einsatzgebiete um einen Pauschalpreis, der auch mehrjährige Auslandseinsätze umfänglich abdeckt, beziehen sich die 100 Mio. Euro bzw. 310 Mio. Euro auf eine bestimmte, nach Monaten oder Jahren bestimmte Betriebsdauer im Einsatzgebiet, oder handelt es sich um regelmäßig, z. B. jährlich, wiederkehrende Kosten?

1

Sofern im Fall des Einsatzes in einem zweiten Einsatzgebiet zusätzliche „Heron TP“ für den Ausbildungsbetrieb in Israel beschafft werden sollen, inwiefern trifft dies auch auf weitere Anlagen (etwa Bodensegmente) zu?

2

Über welche Reichweite, maximale Flughöhe und Höchstgeschwindigkeit verfügt das von der Bundeswehr geflogene Modell der „Heron TP“, und wie viel Nutzlast kann die Drohne befördern?

3

Welche Sensoren zur Aufklärung und Steuerung welcher Hersteller sind in der von der Bundeswehr beschafften „Heron TP“ fest verbaut, und welche weiteren sollen modular eingerüstet werden können (bitte konkrete Angaben zu Spezifikationen machen, und die jeweiligen Hersteller der mitgeführten elektrooptischen Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich, der Radarsensoren sowie zum Peripheriegerät nennen)?

3

Welche Erläuterungen kann die Bundesregierung zur Nachweisführung der Leistungsfähigkeit der Sensoren machen, und wann soll diese abgeschlossen sein?

3

Welche der Sensoren sind geeignet, bei der Überwachung von Bodenoder Luftaktivitäten auch eine Mustererkennung vorzunehmen und auf Signaturen von Fahrzeugen in Datenbanken zurückzugreifen, um eigenes und gegnerisches militärisches Gerät automatisiert zu erkennen?

4

Über welche „Kollisionsvermeidungsfähigkeiten“ verfügen die von der Bundeswehr beschafften „Heron TP“ (http://gleft.de/2jW), und wie unterscheiden sich diese von einem Kollisionsvermeidungssystem?

5

Worin besteht das „Notlandesystem“ der „Heron TP“ (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 16)?

6

Inwiefern ist mit der Implementierung des „Wetterradars“ eine Einsatzfähigkeit der „Heron TP“ unter (welchen) unterschiedlichen klimatischen Bedingungen verbunden, und wie nahe kommt das System damit einer Allwetterfähigkeit?

7

Wie viele (auch redundante) Bodensegmente mit Kommunikationsanlagen zur Flug- und Missionssteuerung sollen beschafft werden?

8

Welche konkretisierenden Programmabsprachen (PA) enthält die Regierungsvereinbarung mit der Regierung Israels für die Bereiche Infrastruktur, Ausbildung und Training sowie Bewaffnung?

8

Wie viele Besatzungen sollen nach gegenwärtigem Stand in welchem Zeitplan ausgebildet werden und wie lange dauert eine „Erstausbildung“ (Bundestagsdrucksache 18/13346, Antwort zu Frage 13; bitte auch für Luftbildauswerter und Nutzlastoperateure angeben)?

8

Wie viele Piloten, Luftbildauswerter oder Nutzlastoperateure werden von welchen bestehenden Systemen („Tornado“ und „Heron 1“) übernommen?

8

Welche Einsatzprofile oder Einsatzszenarien sind Gegenstand der Ausbildung?

9

Inwiefern sind die Existenz von in die „Heron TP“ potentiell integrierter Bewaffnung bzw. der spätere Einsatz von Bewaffnung jetzt schon Thema der Ausbildung?

9

Inwieweit ermöglichen zur Ausbildung und zum Training eingesetzte Simulatoren einen simulierten Einsatz von Bewaffnung?

9

Durch welche nicht überwind- oder umgehbaren Software- oder Hardware-Vorrichtungen wird gewährleistet, dass Programme oder Programmbestandteile der Simulatoren, die einen simulierten Einsatz von Bewaffnung betreffen, im Kontext ihrer Nutzung zu Ausbildungs- oder Trainingszwecken für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht aktiviert oder genutzt werden können?

9

Wann erfolgt die Ausbildung zum Waffeneinsatz, und welche Vorkehrungen wird die Bundesregierung, falls mit Ausbildung und Training der Steuerung bewaffneter „Heron TP“ sowie des Waffeneinsatzes erst nach der förmlichen Entscheidung zur Bewaffnung begonnen werden soll, treffen, um Verzögerungen zu vermeiden?

9

Wurden am Stützpunkt Tel Nof oder an irgendeinem anderen Ort bereits technische, bauliche oder sonstige infrastrukturelle Maßnahmen getroffen, um im Fall einer Bewaffnung einen sicheren Betrieb zu gewährleisten? Sind diese Maßnahmen bereits von dem Finanzansatz für die Infrastrukturnutzung in Israel umfasst, und wie hoch ist der Anteil der Aufwendungen hierfür?

10

Wie viele Flugstunden stellt Airbus im Grundbetrieb zur Verfügung, und wie verteilen sich diese auf die Ausbildung, die Inübunghaltung und die Regenerationsausbildung des Bundeswehrpersonals?

10

Nach welcher Maßgabe werden die Trainings- und Übungsflüge durch die israelische Luftwaffe koordiniert, und welche Bedingungen stellt diese für die Anmeldung der Flüge?

10

Wo in Israel oder auf Hoher See sollen diese Trainings- und Übungsflüge stattfinden?

10

Wer startet und landet die Drohnen bei den Trainings- und Übungsflügen?

10

Inwiefern ist es weiterhin Bestandteil des Vertrages mit Airbus, dass die „Verantwortung im Falle einer Fehlfunktion“ auch bei Starts und Landungen bei Airbus liegt und erst „bei einer Höhe von 1 000 Fuß über Grund auf die Bundeswehr über[geht]“ (Bundestagsdrucksache 18/13346)?

10

Wie viele Flugstunden stellt Airbus im Einsatzgebiet zur Verfügung?

11

Welche SATCOM-Anlagen und welche ortsfesten oder mobilen Relaisstationen werden für die Trainings- und Übungsflüge bzw. für die Flug- und Missionssteuerung in Israel genutzt (bitte die Hersteller nennen)?

11

Welche SATCOM-Anlagen und welche ortsfesten oder mobilen Relaisstationen werden für die Flug- und Missionssteuerung in den Einsatzgebieten genutzt (bitte die Hersteller nennen)?

11

Wie viele Drohnen können die „Datenverteil- und Auswerteanlage“ der Firma M4Com gleichzeitig nutzen?

12

Welche Besatzung ist für die einzelnen Bodenstationen bei Trainings- und Übungsflügen oder für eine Mission vorgesehen (bitte auch für die jeweils genutzte redundante Station ausführen)?

13

Inwiefern soll während der Ausbildung des deutschen Personals nicht nur ein Offizier der israelischen Luftwaffe in eine Bodenkontrollstation entsandt werden, sondern ein weiterer in die zur Redundanz genutzte Anlage, damit dieser dort die Einhaltung der entsprechenden Flugwege überwacht und sicherstellt (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22)? Hinsichtlich welcher israelischen Vorgaben und Regularien ist dieser Offizier gegenüber den deutschen Soldaten weisungsbefugt?

14

Welches vom deutschen Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassene Daten- und Sprach-Verschlüsselungssystem soll in die „Heron TP“ eingebaut werden (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 18)? Welche bereits vorhandenen Kryptierungssysteme müssen nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür aus der Drohne ausgebaut werden?

15

Verfügt die Bundeswehr jetzt schon über Munition, die zum Einsatz mit „Heron TP“ geeignet wäre?

16

Welche Maßnahmen enthält der Vertrag mit Airbus sowie mit Israel zur technischen Vorbereitung für die später erfolgende Bewaffnung der „Heron TP“, für die 50 Mio. Euro veranschlagt werden (bitte auch die Anpassungen der Hard- und Software ausführen)?

16

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Anlagen oder Anlageteile zur Bewaffnung erst in die Drohnen eingebaut werden müssen oder dort bereits serienmäßig installiert sind?

16

Welche technischen Voraussetzungen werden zur Herstellung der Bewaffnungsfähigkeit geschaffen?

16

Welche Aufhängepunkte werden für die Bewaffnungsfähigkeit installiert?

16

Welche Anforderungen (standardisierter) Schnittstellen erfüllen die Aufhängepunkte, und inwiefern sind diese mit den NATO-Schnittstellen für Munition kompatibel?

16

Wie viele der fünf „Heron TP“ sollen Aufhängepunkte und damit die Möglichkeit zur späteren Bewaffnung erhalten?

17

Aus welchen (technischen, sicherheitspolitischen, ökonomischen oder sonstigen) Erwägungen heraus muss die Herstellung der technischen Bewaffnungsfähigkeit bereits jetzt in Auftrag gegeben werden, obwohl über eine Bewaffnung nach Angaben der Bundesregierung noch nicht entschieden ist?

17

Inwiefern unterscheidet sich die so konstruierte Version der „Heron TP“ von dem Ursprungsmodell, an dem die zusätzlichen technischen Vorkehrungen zur Herstellung der Bewaffnungsfähigkeit getroffen werden?

17

Inwiefern ist dieses Ursprungsmodell der „Heron TP“ ohne technische Einrichtungen zur Bewaffnungsfähigkeit flugfähig, und inwiefern ist eine Nutzung der Flug- und Aufklärungssensorik im Betrieb möglich oder ausgeschlossen?

18

Inwiefern ist das Integrierte Projektteam (IPT) unter Leitung des Planungsamtes der Bundeswehr (PlgABw) weiterhin mit der Definition von Forderungen, Anforderungen und Fähigkeiten der Bewaffnung der Drohnen befasst (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 19)?

19

Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung zu der „ausführlichen völkerrechtlichen, verfassungsrechtlichen und ethischen Würdigung“, die vor der geplanten Bewaffnung erfolgen soll, und wie soll diese ausgestaltet werden (http://gleft.de/2jS)?

20

Inwiefern ist das BMVg mit dem israelischen Verteidigungsministerium und der israelischen Luftwaffe weiterhin zu einer „zeit- und bedarfsgerechten Bewaffnungsfähigkeit“ der „Heron TP“ im Gespräch (Bundestagsdrucksache 18/9857, Antwort zu Frage 21)?

21

Nach welchem Verfahren würde die Bewaffnung der favorisierten „Heron TP“ lizensiert, und welche Schritte dieses Verfahrens könnten sich auch auf Drohnen stützen, die von der israelischen Luftwaffe geflogen werden und ein israelisches Hoheitszeichen tragen?

22

Welche Maßnahmen wurden für das Musterprüfrahmenprogramm und das Musterprüfprogramm mit der deutschen und israelischen Industrie abgestimmt, und wann soll die Musterprüfung beendet sein?

23

Welche Zulassung soll die „Heron TP“ erhalten, und welche militärischen und zivilen Zulassungsanforderungen aus der bemannten Luftfahrt sollen nachgewiesen werden?

23

Welche Maßnahmen sind für die deutsche Muster- und Verkehrszulassung erforderlich?

23

Welche Forderungen des NATO-Standards STANAG 4671 können Airbus und IAI nach derzeitigem Stand nicht erfüllen?

24

Welche Unterauftragnehmerleistungen sind bei dem mit Airbus geschlossenen Dienstleistungsvertrag vorgesehen?

24

Welche Leistungen umfasst der von Airbus selbst zu erbringende Anteil bei diesem Dienstleistungsvertrag?

24

Welche Unterauftragnehmer gibt es?

24

In welchem Umfang soll welcher Unterauftragnehmer für welche Vergütung welche Leistungen erbringen?

24

Welcher Vergütungsanteil verbleibt Airbus?

25

Bezüglich welcher erbrachten und/oder nicht abgerufenen Leistungsanteile, welcher Investitionen oder welcher entgangenen Gewinnerwartung trifft der Vertrag mit Airbus Vereinbarungen, aufgrund derer Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Auftraggeber (Ausgleichs-)Zahlungen als Restabgeltung beanspruchen können sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9431, Antwort zu Frage 1c)?

26

In welcher Höhe und welchem prozentualen Anteil des Vertragspreises sollen derartige Forderungen geltend gemacht werden können, und um welche Größenordnung der Beträge geht es dabei jeweils für die einzelnen Phasen der Vertragsabwicklung?

27

Zu welchem Zweck sollen die „Heron TP“ beschafft werden? Gibt es neben dem Schutz eigener Kräfte am Boden noch weitergehende Überlegungen, etwa bzgl. der Unterstützung der Kräfte anderer Staaten oder mit Blick auf NATO-Planungsziele?

28

Inwiefern enthält der mit Israel geschlossene Regierungsvertrag Angaben zur Frage, wie sichergestellt wird, dass deutsche Abgeordnete in jedem Fall und auch im Falle bilateraler Spannungen (etwa wenn die israelische Regierung der Bundesregierung entgegengesetzte militärtaktische oder einsatzpolitische Erwägungen verfolgt) die Drohnenbasis in Tel Nof inspizieren dürfen, bzw. inwiefern wurden mit Israel sonstige Vereinbarungen getroffen, um das sicherzustellen?

Berlin, den 4. Juli 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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