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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Wiedereinreise nach Abschiebung - Fortbestand des Zurückweisungsverbots Asylbegehrender aus 2015

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/345319.07.2018

Wiedereinreise nach Abschiebung – Fortbestand des Zurückweisungsverbots Asylbegehrender aus 2015

der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Martin Hess, Dr. Christian Wirth, und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Berichterstattung auf „WELT ONLINE“ vom 11. Mai 2018 („Nur einer von 25 abgelehnten Asylbewerbern kehrt nach Afrika heim“) unter Berufung von Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Eurostat kam es 2017 bei ca. 87 000 negativen Asylentscheidungen gegenüber Asylbewerbern aus einem der 55 afrikanischen Staaten nur zu 3 270 Abschiebungen oder freiwillige Ausreisen. Damit führte nur etwa eine von 25 negativen Entscheidungen zur Heimkehr von Afrikanern (www.welt.de/politik/deutschland/article176286725/Migration-Abschiebung-abgelehnter-Asylbewerber-aus-Afrika-scheitert-oft.html).

Daneben kam es zu ca. 2 000 Überstellungen von Afrikanern – im Rahmen sogenannter Schengen-Abschiebungen – in andere EU-Länder, vor allem nach Italien.

In diesem Zusammenhang wird berichtet, dass 2017 ca. 187 000 Asylsuchende über andere europäische Staaten nach Deutschland kamen, aber nur ca. 64 000 Schengen-Rückübernahmeersuchen gestellt wurden, wovon ca. 47 000 durch die Ersteinreisestaaten zugestimmt wurde. Die Zahl der tatsächlichen Rücküberstellungen jedoch belief sich auf nur ca. 7 100, das sind ca. 15 Prozent.

Einer dieser seltenen Anwendungsfälle tatsächlich erfolgreicher Rückübernahmeersuchen könnte der Fall des im baden-württembergischen Ellwangen zu Berühmtheit gekommenen Togoers sein bzw. werden. Dieser wurde zunächst in der Nacht vom 29. auf den 30. April in der Landeserstaufnahmestelle (LEA) Ellwangen dadurch vor der Abschiebung (genauer: Rücküberstellung nach Italien) bewahrt, dass eine Gruppe von ca. 200 Afrikanern die mit der Abschiebung beauftragten Polizisten bedrohte und erpresste.

Drei Tage später wurde der Togoer im Zuge einer aufwendigen Großrazzia unter Beteiligung mehrerer Hundertschaften von Polizei, Rettungsdiensten etc. in der LEA festgesetzt und in Abschiebehaft genommen.

Wie der eingangs erwähnten Quelle weiter zu entnehmen war, misslang im Falle eben dieses Togoers bereits im Februar ein Rückführungsversuch, weil er sich geweigert habe, die „Dienststelle der Bundespolizei, in der er sich befand, zu verlassen“. Ferner berichtet die Zeitung, dass der Togoer auch im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien wieder nach Deutschland einreisen könnte.

Falls er nach seiner möglichen Rückkehr nach Italien wieder nach Deutschland kommen möchte, ist auch das möglich: Selbst wenn der Togoer dann in eine der vier stationären Grenzkontrollen in Bayern geraten sollte und die Bundespolizisten per Fingerabdruck sehen würden, dass er einen Asylantrag in Italien laufen hat, dürfte er nicht zurückgewiesen werden. Zurückweisungen hatte die Bundesregierung auf dem Höhepunkt der Migrationskrise der Bundespolizei für alle Schutzsuchenden untersagt. Bis heute hält sie an dieser Entscheidung fest.

In der Tat bestätigt die Bundestagsdrucksache 19/883 auf die Frage, ob es „eine schriftliche Anordnung des Bundesinnenministeriums oder des Bundesinnenministers an die Bundespolizei und/oder die Grenzbehörden gab und gibt, wonach… von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung von Drittstaatsangehörigen abzusehen ist, welche um internationalen Schutz nachsuchen“, folgendes: „Eine schriftliche Anordnung des Bundesministeriums des Innern an das Bundespolizeipräsidium oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden gibt es nicht. (…) Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Bundesminister Dr. Thomas de Maizière hat am 13. September 2015 den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums über die Entscheidung der Bundesregierung mündlich informiert“

Des Weiteren gibt Bundestagsdrucksache 18/7510 Aufschluss darüber, dass „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige (…) derzeit nicht zur Anwendung (kommen) (§ 18 Absatz 2, 4 – AsylG) … Die Entscheidung, den betreffenden Personenkreis nicht zurückzuweisen, wurde im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen.“

Diese Anweisung ist ausnahmslos formuliert. Fraglich ist im Zusammenhang mit dem Fall des Ellwanger Togoers und seinen Schicksalsgenossen im Übrigen, ob es zutrifft, dass das mündliche Zurückweisungsverbot auch für alle Abgeschobenen – egal ob nun im Rahmen einer Schengen-Abschiebung oder einer Abschiebung ins außereuropäische Herkunftsland – gilt. In diesem Fall würden Rücküberstellungen wegen der besonders einfachen Möglichkeit der Wiedereinreise nach Deutschland nach Meinung der Fragesteller keinen Sinn ergeben. Besonders augenfällig wird dies im Fall Ellwangen, wo es einer aufwendigen und kostspieligen Vorbereitung und mehrerer Hundertschaften bedurfte, um eine Abschiebung vorzubereiten. Der Togoer könnte in der Minute nach der Abschiebung möglicherweise wieder kehrt machen und einen Asylantrag bei der Bundespolizei stellen mit der Folge, dass ihn diese in die nächste Aufnahmeeinrichtung weiterleiten müsste, wo das ganze Verfahren von vorn begänne.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie ist die Tatsache, dass nur einer von 25 asylsuchenden Afrikanern, deren Asylantrag keinen Erfolg hatte, nach Afrika zurückkehrt, zu vereinbaren mit der Aussage der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel aus August 2016 vor dem CDU-Unionsfraktionsvorstand, die da lautete: „Für die nächsten Monate ist das Wichtigste Rückführung, Rückführung und nochmals Rückführung“ (so WELT ONLINE vom 1. September 2016) und der Aussage „Wir brauchen bei Rückführungen eine nationale Kraftanstrengung“ vom Oktober 2016 auf dem Deutschlandtag der Jungen Union (WELT ONLINE vom 15. Oktober 2016: www.welt.de/politik/deutschland/article158781613/Nationale-Kraftanstrengung-fuer-Rueckfuehrungen.html)?

2

Ist es zutreffend, dass es in Bayern vier stationäre Grenzkontrollen der Bundespolizei gibt, an welchen Grenzübergängen befinden sich diese, wie weit sind sie von der Staatsgrenze entfernt, und wie viele Grenzkontrollen sind direkt auf der Grenze eingerichtet?

3

Wie viele mit Kraftfahrzeugen befahrbare Grenzübergänge zwischen Bayern und Österreich gibt es?

4

Davon ausgehend, dass nur Stichproben vorgenommen werden, wie stellt sich die Kontrollfrequenz dieser Grenzkontrollen dar, im Einzelnen: wie viele Fahrzeuge werden täglich ungefähr kontrolliert, wie viele sind davon Pkw bzw. Lkw bzw. Busse; finden die Stichproben rund um die Uhr statt oder wird – ggf. von wann bis wann und an welchen Wochentagen – pausiert; wie viele Bundespolizisten nehmen pro Schicht, d. h. pro Kontrollzeitraum, diese Kontrollen vor, und wird nur jeweils ein Fahrzeug kontrolliert oder werden mehrere Fahrzeuge gleichzeitig kontrolliert?

5

Was geschieht, wenn eine Person im Verlauf der Kontrolle ein Asylgesuch stellt?

6

Welche Person (bitte namentlich bezeichnen) hatte 2015 „im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung“ gemäß Bundestagsdrucksache 18/7510 die Zuständigkeit zur Entscheidung, schutzsuchende Drittstaatsangehörige nicht zurückzuweisen und hat diese Zuständigkeit ausgeübt, deren Ergebnis sodann vom Bundesinnminister an den Bundespolizeipräsidenten mündlich übermittelt wurde?

7

Hält Bundesinnenminister Horst Seehofer an dieser Entscheidung fest?

8

Beabsichtigt Bundesinnenminister Horst Seehofer, diese Entscheidung aufzuheben?

9

Könnte Bundesinnenminister Horst Seehofer die Entscheidung, die Entscheidung aus 2015 aufzuheben, in eigener Zuständigkeit treffen oder müsste er dazu das Einverständnis seiner Vorgesetzten einholen?

10

Wie stellte sich der genaue Ablauf in der Dienststelle der Bundespolizei (wann und wo?) dar, als der später in Ellwangen erneut zur Abschiebung anstehende Togoer sich weigerte, die Dienststelle zu verlassen, wodurch der erste Abschiebeversuch vereitelt wurde?

11

Wozu befand sich der Betroffene in dieser Dienststelle?

12

Kann eine Abschiebung durch die Bundespolizei oder die Abschiebebehörde der Länder dadurch verhindert werden, dass sich ein Abzuschiebender weigert, eine (Bundespolizei-)Dienststelle zu verlassen?

13

Warum hat die Bundespolizei damals zur Durchsetzung der Abschiebung nicht unmittelbaren Zwang angewendet?

14

Trifft es zu, dass die Anweisung an die Bundespolizei aus dem Jahr 2015, keinen schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen zurückzuweisen, auch solche Schutzsuchenden betrifft, die zuvor (in einen EU-Staat) rücküberstellt oder (in einen Drittstaat) abgeschoben wurden?

15

Kann – um beim Beispiel des in der Vorbemerkung erwähnten Togoers zu bleiben – dieser Togoer im Fall der erfolgreichen Rücküberstellung nach Italien unmittelbar danach erneut ein Asylgesuch bei der Bundespolizei im Inland stellen mit der Folge, dass sein Aufenthalt in Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestattet ist?

16

Was geschieht, wenn ein unmittelbar vorher Rücküberstellter oder Abgeschobener beim BAMF vorspricht und einen Asylantrag stellt – wird ein neues Asylverfahren eingeleitet, welche Folgen hat innerhalb dieses Verfahrens oder für das Verfahren dann die vorhergehende Rücküberstellung oder Abschiebung?

Berlin, den 11. Juli 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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