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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beschäftigung von Personen mit Duldung

Beantragung einer Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit durch Personen mit Duldung, Erteilung einer Arbeitserlaubnis, Vermittlung in Leiharbeit, Durchführung von Vorrangprüfungen<br /> (insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.08.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/350120.07.2018

Beschäftigung von Personen mit Duldung

der Abgeordneten Jörg Schneider, Uwe Witt, Enrico Komning, René Springer, Dr. Rainer Kraft, Sebastian Münzenmaier, Frank Pasemann und der Fraktion der AFD

Vorbemerkung

§ 32 der Beschäftigungsverordnung ist die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit für Personen mit Duldung.

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie viele Personen mit Duldung haben eine Arbeitserlaubnis in Deutschland bei der Agentur für Arbeit beantragt, und wie vielen ist diese erteilt worden (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken aufschlüsseln)?

2

Wie vielen Personen mit Duldung ist erfolgreich eine Tätigkeit in der Leiharbeit von der Agentur für Arbeit vermittelt worden (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken aufschlüsseln)?

3

Wie viele Vorrangprüfungen hat es gegeben (bitte pro Jahr von 2013 bis 2017 nach Duldungsdauer und nach allen Agenturbezirken der Agentur für Arbeit aufschlüsseln)? Wie viele dieser Vorrangprüfungen waren erfolgreich (bitte nach denselben Kriterien aufschlüsseln)?

Berlin, den 17. Juli 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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