Datenaustausch von Polizei und Nachrichtendiensten in Deutschland Rechtliche Grundlagen des Datenaustauschs zwischen Nachrichtendiensten einerseits, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden andererseits
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Rechtliche Grundlagen des Datenaustauschs zwischen Nachrichtendiensten einerseits, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden andererseits waren zuletzt Thema in einer Anhörung des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode („Breitscheidplatz“) zur Sicherheitsarchitektur in Deutschland. Die Stellungnahmen enthielten zum Teil ausführliche Darstellungen der Rechtsgrundlagen für diesen Datenaustausch (Stellungnahme des Sachverständigen Heinrich Amadeus Wolff auf Ausschussdrucksache 19(25)240, S. 51 ff.).
Nur wenige Erkenntnisse gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs dieses Datenaustauschs. Die fragestellende Fraktion hatte bereits in der vergangenen Wahlperiode in einer Kleinen Anfrage hierzu Auskunft verlangt, wurde jedoch in den meisten Fragen damit beschieden, es lägen dazu keine statistischen Daten vor (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Datenübermittlung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei“, auf Bundestagsdrucksache 18/6308). Dies hat bei den Fragestellern schon damals für Erstaunen gesorgt, weil die Protokollierung von Datenübermittlung in einer modernen und mit neuester Informationstechnik ausgestatteten Behörde wie bspw. des Bundesamtes für Verfassungsschutz selbstverständlich sein sollte. Dieses Erstaunen wurde auch von einzelnen Sachverständigen oben genannter Anhörung geteilt: „Sie sagten eben, Frau Renner, Sie haben mal nachgefragt, wie viele Fälle der Übermittlung stattgefunden haben, und man konnte Ihnen keine Antwort geben. Das überrascht mich insoweit, als ich meine, dass jeder Fall einer Übermittlung dokumentiert werden muss bei der entsprechenden Behörde. Wenn ich Daten weitergebe, muss ich das doch in meinen Akten – ob sie digital geführt werden oder händisch – vermerken, um zu wissen, welche Information - mit dem damit verbundenen Grundrechtseingriff – weitergegeben wurde. Es ist vielleicht viel Arbeit, das rauszusuchen, aber ich meine, dass das möglich sein muss“ (Sachverständiger Dr. Nikolaos Gazeas, vorläufiges stenographisches Protokoll der 10. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses des 19. Deutschen Bundestages, S. 70).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen48
In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2015 bis 2017 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 18 Absatz 2 BVerfSchG dem BfV Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)?
In wie vielen Fällen haben die in § 18 Absatz 3 BVerfSchG genannten Behörden und Stellen in den Jahren 2015 bis 2017 über ihnen bekannt gewordene Tatsachen aus dem Zuständigkeitsbereich des BfV ohne Gewaltbezug dieses unterrichtet (bitte soweit möglich nach unterrichtenden Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2015 bis 2017 die in § 18 Absatz 3 genannten Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersucht, in wie vielen Fällen wurde das Ersuchen positiv beantwortet (bitte soweit möglich nach ersuchten Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 18 Absatz 3 BVerfSchG (respektive § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG, § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst – MADG) i. V. m. § 261 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) Ersuchen an das Bundesamt für Justiz zur Auskunft über Daten aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gestellt, in wie vielen Fällen haben sie Daten erhalten (bitte nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen hat das BfV in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie viele Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 19 BVerfSchG vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)?
In welchem Umfang ist es in den Jahren 2015 bis 2017 zur Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen durch das BfV gekommen (bitte soweit möglich nach Stellen und Jahren differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BfV um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten gebeten, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte ebenfalls soweit möglich differenzierte Angaben machen)?
Wie viele Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 20 BVerfSchG an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zu Zwecken des Staats- und Verfassungsschutzes vorgenommen (bitte soweit möglich nach Behörden bzw. Stellen differenzieren und nach Jahren getrennt angeben)?
Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden von Verfassungsschutzbehörden der Länder auf Grundlage von § 21 Absatz 2 BVerfSchG in den Jahren 2015 bis 2017 an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst vorgenommen (bitte nach den empfangenden Behörden und nach Jahren auflisten)?
Wie viele Übermittlungen von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wurden in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grundlage von § 22 BVerfSchG an den Militärischen Abschirmdienst vorgenommen (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren), und welche Empfangs- und Verarbeitungsbefugnis besteht für solche Informationen auf Seiten des Militärischen Abschirmdienstes?
In welchem Umfang, für welchen (voraussichtlichen) Zeitraum, zu welchem inhaltlichen oder strategischen Zweck und unter Beteiligung welcher Behörden wurden seit dem Jahr 2015 projektbezogene Dateien auf Grundlage von § 22a BVerfSchG eingerichtet?
In welcher Anzahl insgesamt, mit Bezug auf welche Ereignisse oder Personenkreise hat das BfV seit Inkrafttreten der Regelung eine gemeinsame Datei auf Grundlage von §22b Absatz 1 BVerfSchG mit welchen ausländischen Stellen eingerichtet?
a) Wie viele Daten wurden dabei vom BfV an die Dateien übermittelt bzw. dort eingestellt?
b) Wie viele Treffer erzielten nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Abfrage der Dateien jeweils die ausländischen Stellen?
c) Wie viele Treffer erzielte das BfV bei der Anfrage an diese Dateien?
d) Wie viele Übermittlungen weiterer personenbezogener Daten schlossen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an einen Treffer an?
In welchem Umfang dienten die nach § 22b Absatz 1 BVerfSchG eingerichteten Dateien der gemeinsamen Auswertung von Informationen und Erkenntnissen im Sinne des § 22b Absatz 4 BVerfSchG?
An wie vielen gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten nimmt das BfV auf Grundlage von § 22c BVerfSchG teil?
a) Von wem sind die Dateien eingerichtet worden, und welche weiteren ausländischen Stellen nehmen daran teil?
b) Wie viele personenbezogene Datensätze und Daten hat das BfV an diese Dateien übermittelt?
In wie vielen Fällen hat das BfV von der in § 22b Absatz 5 Satz Nummer 4 Buchstabe b BVerfSchG bzw. in § 22c Satz 3 Nummer 2 BVerfSchG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an gemeinsamen Dateien beteiligten ausländischen Stellen um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der vom BfV in die gemeinsamen Dateien eingegebenen Daten zu ersuchen?
Wenn über solche Auskunftsersuchen keine statistisch auswertbaren Erhebungen geführt werden, wie stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Wege seiner Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das BfV proaktiv um die rechtskonforme Verwendung der von ihm übermittelten Daten bemüht ist?
In wie vielen Fällen standen nach Kenntnis der Bundesregierung Übermittlungsverbote nach § 23 BVerfSchG einer Übermittlung entgegen (bitte jeweils nach Jahren differenzieren)?
a) In wie vielen Fällen waren dies schutzwürdige Interessen der Betroffenen nach Absatz 1 (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
b) In wie vielen Fällen waren dies überwiegende Sicherheitsinteressen nach Absatz 2 (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
c) In wie vielen Fällen bestanden besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen nach § 23 Nummer 3 BVerfSchG (bitte differenzieren, ob diese einer Übermittlung von oder an das BfV entgegenstanden)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Nikolaos Gazeas, die Übermittlungsverbote des §23 BVerfSchG würden in den Diensten als pauschale Rechtsgrundlage verstanden, eine Übermittlung zu verweigern (vgl. Sachverständiger Dr. Nikolaos Gazeas, vorläufiges stenographisches Protokoll der 10. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses des 19. Deutschen Bundestages, S. 71)?
Wie wird im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht durch das BMI sichergestellt, dass es nicht zu einer Überdehnung des §23 BVerfSchG dergestalt kommt, dass das Bestehen eines Übermittlungsverbots als Regelfall angenommen wird, und sind hierzu beispielsweise stichprobenartige oder systematische Überprüfungen etc. vorgenommen worden?
In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2015 bis 2017 das BfV, der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der MAD (bitte einzeln ausführen) auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO Informationen übermittelt (bitte nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen haben in den Jahren 2015 bis 2017 der Generalbundesanwalt bzw. in seinem Auftrag das BKA Auskunftsersuchen auf Grundlage von § 161 Absatz 1 StPO an die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder gerichtet (bitte nach Jahren auflisten)?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass es auf Grundlage von § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO zu unverhältnismäßigen Datenübermittlungen der Nachrichtendienste an die Strafverfolgungsbehörden kommen kann, weil die Nachrichtendienste zur Übermittlung von Daten auch aus eingriffsintensiven Maßnahmen selbst im Falle von Bagatelldelikten verpflichtet sind, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten nach Kenntnis der Bundesregierung aus individuellen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) auf Grundlage von § 4 Absatz 4 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden, empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts (Überwachung der Telekommunikationsverbindungen ins oder im Ausland) nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 1 Artikel 10-Gesetz an Polizeibehörden zur Verhinderung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus strategischen Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts (Überwachung der gebündelt übertragenen internationalen Telekommunikationsbeziehungen) nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 7 Absatz 4 Satz 2 Artikel 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Daten aus Beschränkungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendiensts bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib und Leben nach dem Artikel 10-Gesetz auf Grundlage von § 8 Absatz 6 Satz 2 Artikel 10-Gesetz an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem BND in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 1 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen haben Staatsanwaltschaften und polizeilich tätige Behörden dem BND in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 2 BNDG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Behörden um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des BND auf Grundlage von § 8 Absatz 3 BNDG ersucht (bitte soweit möglich nach angefragten Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 und § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach § 100b StPO (Online-Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden) erhalten (bitte nach Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 1 BNDG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 9 Absatz 2 BNDG (Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 9 Absatz 2 BNDG i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG übermittelte Informationen verlangt, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen und zu welchen Zwecken hat der Bundesnachrichtendienst gemeinsame Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten eingerichtet und geführt (§ 26 i. V. m. § 27 BNDG) oder sich an solchen Dateien beteiligt (§ 26 i. V. m. § 30 BNDG), und
a) in wie vielen Fällen bedurfte diese Führung oder Beteiligung einer Zustimmung durch das Bundeskanzleramt (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Variante 1 BNDG)?
b) in wie vielen Fällen bedurfte diese Führung oder Beteiligung einer Zustimmung durch den Chef oder die Chefin des Bundeskanzleramtes (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Variante 2 BNDG)?
In wie vielen Fällen machte der BND von seiner Möglichkeit Gebrauch, bei den Empfängern der Daten in den gemeinsamen Dateien um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der übermittelten Daten zu bitten (§ 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BNDG)?
Falls die in den vorhergehenden Fragen angegebenen Möglichkeiten der Verbleibs- und Verwendungskontrolle durch den BND nicht statistisch erfasst werden, wie stellt die Bundesregierung ohne Kenntnis dieser Informationen die durch die Sensibilität der Datenweitergabe erforderliche Fach- und Rechtsaufsicht sicher, und auf welcher Grundlage lässt sie sich über die Weitergabe von Daten und die Maßnahmen zur rechtskonformen Verwendung durch die Empfänger von Seiten des BND informieren?
In wie vielen Fällen haben Behörden des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen dem MAD in den Jahren 2015 bis 2017 ihnen bekanntgewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung des MAD auf Grundlage von § 10 Absatz 1 MADG an diesen übermittelt (bitte soweit möglich nach übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 Behörden um Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage von § 10 Absatz 2 BNDG (i. V. m. § 18 Absatz 3 BVerfSchG) ersucht, und in wie vielen Fällen wurde diesen Ersuchen entsprochen (bitte soweit möglich nach angefragten, übermittelnden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015-2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen Behörden, die Informationen einschließlich personenbezogener Daten vom MAD erhalten, entsprechende Empfangs- und Verarbeitungsbefugnisse, und wenn nicht, welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
In wie vielen Fällen hat der BND in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten an sonstige Stellen auf Grundlage von § 11 Absatz 1 MADG (i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG an Stationierungskräfte, ausländische Stellen) übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 von ausländischen Stellen Auskunft über die durch ausländische öffentliche Stellen vorgenommene Verwendung von nach § 11 Absatz 1 MADG (i. V. m. § 19 Absatz 3 und 4 BVerfSchG) übermittelten Informationen verlangt, in wie vielen Fällen blieb diese Bitte unbeantwortet (bitte soweit wie möglich nach ausländischen öffentlichen Stellen und Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat der MAD in den Jahren 2015 bis 2017 Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit Bezug zu Staatsschutzdelikten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den BND auf Grundlage von § 11 Absatz 2 MADG übermittelt (bitte soweit möglich nach empfangenden Behörden und Jahren differenzieren)?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst komplementäre Befugnisse zum Empfang und zur Verarbeitung der übermittelten Daten, und welchen gesetzgeberischen und untergesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
Dienen die Übermittlungen nach § 11 Absatz 2 MADG i. V. m. § 20 BVerfSchG nach Ansicht der Bundesregierung de jure allein der Strafverfolgung oder auch der Gefahrenabwehr bzw. der „Verhütung“ von Straftaten, und wie wird diese Norm de facto diesbezüglich angewendet?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren eine Überprüfung der Übermittlungspraxis von Bundespolizei und Nachrichtendiensten des Bundes durch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?