Bedingungen der Unterbringung und der Gewährleistung von Gewalt- und Diskriminierungsschutz gegenüber Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren
der Abgeordneten Ulle Schauws, Filiz Polat, Luise Amtsberg, Sven Lehmann, Katja Dörner, Kai Gehring, Margarete Bause, Dr. Anna Christmann, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit der offiziellen Veröffentlichung der Inhalte des sogenannten Masterplan Migration – Maßnahmen zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung am 4. Juli 2018 sind erste Details des Vorhabens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekannt geworden. Schwerpunkt des Papiers ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, insbesondere von Personen aus den „sicheren Herkunftsstaaten“.
Geplant ist, nur Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive in Kommunen unterzubringen, diejenigen ohne Bleibeperspektive sollen in AnkER-Zentren untergebracht werden, die sie bis zu ihrer Rückführung nicht verlassen dürfen, wobei die Aufenthaltszeit maximal 18 Monate, für Familien mit minderjährigen Kindern maximal sechs Monate betragen soll (Punkt 32 im sogenannten Masterplan Migration, 2018, Antw. BReg KA: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/033/1903354.pdf, S. 2). Insbesondere Frauen leiden unter der angespannten Situation in Flüchtlingsunterkünften. Die Bedingungen, in denen Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, verschärfen sich, wenn Schutzsuchende keine aussichtsreiche Bleibeperspektive haben oder aus als sicher eingestuften Herkunftsländern kommen und bis zum Ende des Verfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen leben müssen (Rabe/Leisering, Die Istanbul-Konvention, S. 31, 2018). Weder der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD noch der sogenannte Masterplan Migration sehen Ausnahmen für Familien, Jugendliche, Kinder oder alleinreisende Frauen sowie LSBTTI vor. Dabei zählen sie häufig zu den in der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33 EU) genannten schutzbedürftigen Personengruppen. Demnach ist die Situation von Personen, die im Herkunftsland Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung geworden sind oder sonstige schwere Formen von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt erleiden mussten, laut Artikel 21 RL 2013/33 EU besonders zu berücksichtigen. Der sogenannte Masterplan Migration enthält keine Informationen zu der Frage, wie die besonderen Bedarfe von Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren berücksichtigt und wie die Informationsvermittlung, Beteiligung und Wahrnehmung der Rechte (bspw. Verfahrensrechte, Recht auf Privatsphäre) umgesetzt werden sollen.
Nichtregierungsorganisationen warnen davor, das Asylverfahren mittels einer „Vorabbewertung“ der Bleibeperspektive (Neue Richtervereinigung, NRV, www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/2018_06_Masterplan_der_NRV.pdf, 2018) zu beschleunigen, da informierte Entscheidungen seitens der Asylsuchenden kaum getroffen werden könnten und die Gefahr bestehe, besonders schutzbedürftige Personen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht identifizieren zu können (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel, KOK, Newsletter 2/2018, S. 13).
Deutschland hat sich, zuletzt mit dem am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention), dazu verpflichtet, die Situation von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, zu verbessern und gesetzlich zu verankern. Vorhaben, in denen diese Pflichten umgesetzt werden sollten, wie bspw. das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG), wurden noch nicht durchgesetzt (vgl. auch hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Die Umsetzung von Kinderrechten in den geplanten AnkER-Einrichtungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/3354).
Die künftige Situation für Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren ist im sogenannten Masterplan Migration nach Ansicht der Fragesteller nicht ausreichend beschrieben, und es scheint fraglich, ob der Schutz vor Gewalt und Diskriminierung sowie der Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem gelingen kann, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Schutzkonzepten in Flüchtlingsunterkünften besteht, obwohl die ersten AnkER-Zentren in Bayern bereits ab 1. August 2018 ihre Arbeit aufnehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Inwiefern sollen nach der Vorstellung der Bundesregierung Familien, Jugendliche, Kinder oder alleinreisende Frauen sowie LSBTTI in AnkER-Zentren untergebracht werden?
Warum hält die Bundesregierung trotz der in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Kritik von Nichtregierungsorganisationen an ihren Plänen für die Ausgestaltung von AnkER-Zentren fest, vor allem hinsichtlich der Situation für Familien, Jugendliche, Kinder, alleinreisende Frauen sowie LSBTTI?
Istanbul-Konvention
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung auch gegenüber den Ländern ergreifen, um die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in AnkER-Zentren umzusetzen? Gedenkt der Bund, die Länder hierbei zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht?
Wie weit ist das Vorhaben der Bundesregierung vorangeschritten, die sich u. a. aus Artikel 4 und Artikel 18 der Istanbul-Konvention ergebende gesetzliche Verankerung der Sicherstellung von Schutz vor Gewalt und Diskriminierung umzusetzen?
Welchen Fortbildungsbedarf sieht die Bundesregierung für Angehörige der Berufsgruppen in den AnkER-Zentren, die mit Opfern und Tätern von Gewalttaten zu tun haben (Artikel 15 Nummer 1 Istanbul-Konvention) – vor allem vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen Fortbildungsbedarf zu decken, bzw. wie plant sie, die Länder dabei zu unterstützen?
Welche Schritte plant die Bundesregierung, um das in Artikel 59 ff. der Istanbul-Konvention festgeschriebene geschlechtersensible Asylverfahren in AnkER-Zentren sicherstellen zu können?
a) Wie will die Bundesregierung insbesondere die Einhaltung von Artikel 60 Nummer 2 der Istanbul-Konvention für von Gewalt und Verfolgung bedrohte Frauen und LSBTTI, v. a. aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, innerhalb der Verfahren in AnkER-Zentren gewährleisten?
b) Wie wird nach dem Willen der Bundesregierung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgeführte Individualanspruch auf Einzelfallprüfung für Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren umgesetzt?
c) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die ebenfalls im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschriebene Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit für besonders vulnerable Fluchtgruppen durch eine spezielle Rechtsberatung umzusetzen, um den Bedarfen beispielsweise von Folter und/oder von Gewalt betroffenen oder bedrohten Personen innerhalb des Verfahrens gerecht zu werden? Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Länder diese Anforderungen umsetzen und die psychosoziale Unterstützung von Frauen und LSBTTI innerhalb des Verfahrens sicherstellen?
Welche baulichen und räumlichen Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um das Recht auf Privatsphäre und den Schutz vor Übergriffen von Frauen und LSBTTI garantieren zu können?
Wie sind die Planungen der Bundesregierung bezüglich der Einrichtung einer Koordinierungsstelle, wie in Artikel 10 der Istanbul-Konvention vorgesehen, um die Einhaltung der Vorgaben aus den oben genannten Artikeln in AnkER-Zentren zu beobachten, zu bewerten und ggf. deren Umsetzung anzumahnen und durchzusetzen?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Identifikation besonders schutzbedürftiger Personen innerhalb des beschleunigten Verfahrens gewährleistet werden (Artikel 21, 22 RL 2013/33/EU)?
EU Aufnahmerichtlinie
Plant die Bundesregierung den Einsatz von zusätzlichen qualifizierten Fachberatern und Fachberaterinnen, um bspw. Opfer von geschlechtsspezifischer, sexualisierter Gewalt, Menschenhandel, Folter innerhalb des Verfahrens sicher identifizieren zu können? Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen? Wie stellt die Bundesregierung die Einhaltung ihrer Vorgaben sicher?
Inwiefern sind ausreichend qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher für einen Einsatz mit besonders schutzbedürftigen Personen in den geplanten AnkER-Zentren eingeplant? Welche besonderen fachlichen Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die dazu beitragen sollen, besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren?
Wie sollten die Länder nach Ansicht der Bundesregierung den Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung von Opfern von Folter und Gewalt (Artikel 25 RL 2013/33/EU) in den AnkER-Zentren sicherstellen?
a) Welche Ausnahmen vom Beschleunigungsgebot beabsichtigt die Bundesregierung einzuführen, bspw. für Frauen und LSBTTI, die Opfer von Gewalt und Folter geworden sind?
b) Inwiefern ist für den Fall, dass der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung nicht zeitnah gewährleistet werden kann, die Möglichkeit einer Verfahrensverlängerung vorgesehen?
c) Punkt 36 des sogenannten Masterplan-Migration sieht „flächendeckende medizinische Untersuchungen“ vor, gehen diese Untersuchungen über die bisher durchgeführten Untersuchungen hinaus? Wenn ja, in welcher Form? Welche Ausnahmeregelungen sind hier bspw. für Frauen, Kinder, LSBTTI und andere schutzbedürftige Personen geplant?
Welche bundeseinheitlich geltenden Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigungen in AnkER-Zentren zu verhindern (Artikel 18 RL 2013/33/EU)?
Welche Maßnahmen zum Gewaltschutz, wie z. B. die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und von UNICEF veröffentlichten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (2017), werden seitens der Bundesregierung den Bundesländern, die ein AnkER-Zentren betreiben, vorgegeben?
Bundesgesetzliche Regelungen
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Änderungsvorschläge für einen verbesserten Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen aus dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) im Rahmen der Einführung der sogenannten AnkER-Zentren einzubringen?
Welchen Änderungsbedarf hinsichtlich des Schutzes von vulnerablen Personengruppen sieht die Bundesregierung im beschleunigten Asylverfahren?
In welcher Form soll nach dem Willen der Bundesregierung die Einhaltung der in § 44 Absatz 3 des Entwurfs des Asylgesetzes (AsylG-E) (Artikel 8 Nummer 1 b KJSG) vorgesehenen Mindestanforderungen kontrolliert und durchgesetzt werden? Wird es eine regelmäßige Überprüfung seitens des Bundes geben?
Aus welchem Grund bezieht sich nach Ansicht der Bundesregierung die bundesgesetzliche Klarstellung aus dem KJSG nicht auch explizit auf LSBTTI, obwohl diese anerkanntermaßen zum Kreis besonders schutzbedürftiger Personen zählen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die vom BMFSFJ und UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ entsprechend zu ergänzen? Wenn nein, warum nicht? Wären nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben aus dem KJSG im Falle einer Zustimmung durch den Bundesrat auch für AnkER-Zentren verbindlich?
Wie schätzt die Bundesregierung den aktuellen Sachstand der Zielsetzungen Nummer 1 c) aus dem „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325“ (2017) ein, in denen mit Projekten und Programmen u. a. „Maßnahmen zur Sicherstellung einer gendersensiblen Infrastruktur zur Vorbeugung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (wie. z. B. Einrichtung getrennter sanitärer Anlagen in Flüchtlingslagern)“ erreicht werden soll?
Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Resolution 1325
Wie bewertet die Bundesregierung den Umsetzungsstand der Zielsetzung Nummer 4 c) aus dem Nationalen Aktionsplan (2017), der die Verbesserung des Schutzes von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt auf nationaler und internationaler Ebene beinhaltet, in Bezug auf die Situation von geflüchteten Frauen und LSBTTI in Flüchtlingsunterkünften? Wie wird nach dem Willen der Bundesregierung die Übertragung dieser Zielsetzungen auf die AnkER-Zentren erfolgen? Und wie fördert die Bundesregierung das Erreichen der Zielsetzungen?
Plant die Bundesregierung nach dem Jahr 2020 eine Evaluierung des Umsetzungstandes aus dem Nationalen Aktionsplan?
Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um beispielsweise den Gewaltschutz, Zugang zu psychosozialer Beratung, umfassende Informationsmöglichkeiten zur rechtlichen Situation, mehrsprachige Beratung, baulich erforderliche Schutzmaßnahmen für Frauen und LSBTTI in den AnkER-Zentren auch innerhalb eines beschleunigten Verfahrens gewährleisten zu können?
Wie wird seitens der Bundesregierung der niedrigschwellige und kurzfristige Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem für von Gewalt betroffene und bedrohte Frauen und LSBTTI aufgrund der vorgesehenen Wohnsitzannahmeverpflichtung in AnkER-Zentren (Punkt 32 im sogenannten Masterplan-Migration) sichergestellt, vor allem, wenn hierzu der Wechsel in ein anderes Bundesland notwendig wäre?
a) Welche juristischen Konsequenzen hätten Verstöße gegen die Verpflichtung aus Sicht der Bundesregierung?
b) Plant die Bundesregierung, bspw. durch Empfehlungen an die Bundesländer, auf die Schaffung einheitlicher Ausnahmetatbestände hinzuwirken, falls von Gewalt bedrohte oder betroffene Personen aufgrund einer Gefährdungslage die Unterkunft verlassen oder anderweitig untergebracht werden müssen?
Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Frauen und LSBTTI ausreichend über Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten in den AnkER-Zentren informiert werden?
Sieht die Bundesregierung vor, auch externe Fachberater und Fachberaterinnen zur Beratung im beschleunigten Verfahren zu beteiligen? Wenn ja, welche Organisationen sollen hinzugezogen werden, und wenn nein, wie soll die umfassende Information und Beratung anderweitig gelingen?
Welche zusätzlichen Maßnahmen (Monitoring, Beschwerdemanagement, Evaluation) sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Einhaltung des Schutzes von Frauen und LSBTTI vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung in AnkER-Zentren gewährleisten zu können?