Fragen zur in der Presse skandalisierten Entscheidungspraxis der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aus Sicht der Fragstellerinnen und Fragesteller ist bislang nicht nachvollziehbar belegt worden, was die in der Presse verbreitete Rede von einem angeblichen „Skandal“ in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bremen rechtfertigen würde. Die Formulierung, in Bremen sollen in rund 1 200 Fällen unrechtmäßig Asylverfahren positiv entschieden worden sein (so z. B. die dpa am 11. Juli 2018), ist falsch bzw. zumindest irreführend und bislang jedenfalls nicht belegt.
Auf eine Schriftliche Frage bestätigte die Bundesregierung am 10. Juli 2018, dass es bislang in nur 13 Fällen zu einer Rücknahme einer in Bremen ausgesprochenen Anerkennung eines Schutzstatus gekommen sei, in weiteren 13 Fällen sei dies beabsichtigt, zudem habe es vier Widerrufe gegeben (Antwort des Staatssekretärs Stephan Mayer auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384). Diese Angaben beziehen sich auf 490 abgeschlossene Überprüfungen (Nachbeantwortung des Staatssekretärs vom 24. Juli 2018), insgesamt sollen 18 000 positive Bescheide, die seit dem Jahr 2000 in Bremen erstellt wurden, überprüft werden. In einem Bericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 (Ausschussdrucksache 19(4)46) war noch davon die Rede, dass in 578 von rund 4 400 überprüften Fällen ein Widerruf bzw. eine Rücknahme angeblich „dringend geboten“ sei.
Von „hochkriminell kollusiv und bandenmäßig“ vonstattengegangenen Vorgängen, wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zunächst behauptet hatte (www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-bremen-6v155918-auesserungbmi-leiterin-bamf-bremen-skandal-unterlassung/), kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor dem Hintergrund dieser Zahlen keine Rede sein, zumal es infolge der Überlastung des BAMF insbesondere in den Jahren 2014 bis 2017 in vermutlich allen Außenstellen des BAMF überlastungsbedingte Fehler, Qualitätsmängel und Abweichungen von sonst üblichen Verfahrensstandards gab. Bislang konnte die Bundesregierung keinen einzigen Fall aus Bremen nennen, in dem anerkannte Personen über ihre Identität oder Herkunft getäuscht hätten (vgl. ebd. und Plenarprotokoll 19/35, S. 3326, Antwort zu Frage 43). In den genannten Rücknahmefällen seien die Anträge unzulässig gewesen bzw. habe die Rechtsgrundlage zur Durchführung eines Asylverfahrens gefehlt. Allerdings ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Bremer Außenstelle zeitweise ganz offiziell Verfahren von anderen Außenstellen wegen deren Überlastung übernommen hat. Der Internen Revision des BAMF war dieser Umstand nicht bekannt, sie hatte die Vielzahl der Bremer Entscheidungen ohne eigene Zuständigkeit in einem Bericht deshalb fälschlich als „außergewöhnlich“ bezeichnet (www.tagesschau.de/inland/bamf-bremen-revision-101.html).
Der Vorwurf einer möglichen Unzuständigkeit der Bremer Außenstelle ist ein eher formaler. Inhaltlich geht es bei den strittigen Vorgängen in Bremen ganz überwiegend um jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland in einem sehr hohen Maße als Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie als Opfer der brutalen Vertreibung und Verfolgung durch den so genannten IS offenkundig schutzbedürftig waren. Deshalb lagen die bereinigten Schutzquoten bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak im Zeitraum 2014 bis 2017 nicht nur in Bremen, sondern im gesamten Bundesgebiet bei über 90 Prozent und bei jesidischen Flüchtlingen aus Syrien bundesweit bei über 99 Prozent – im Jahr 2015 lag die bereinigte Schutzquote bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus Syrien bundesweit bei 100 Prozent (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3719 ff., Antwort zu Frage 12). Die Schutzquoten nähern sich weiter an, wenn berücksichtigt wird, dass ablehnende Bescheide anderer Außenstellen häufiger durch die Verwaltungsgerichte korrigiert wurden als in Bremen: In den Jahren 2013 bis 2017 wurden durch die Gerichte 1 402 fehlerhafte Bescheide des BAMF zu jesidischen Flüchtlingen aus Syrien bzw. dem Irak aufgehoben, 12 davon in Bremen, 1 390 im übrigen Bundesgebiet (ebd.). Zu diesen 1 390 fehlerhaften Bescheiden außerhalb Bremens, mit denen der gebotene Schutz versagt wurde, gibt es allerdings keine öffentliche Diskussion, keine Medienberichte und keine Empörung.
Auch vor diesem Hintergrund irritiert nach Ansicht der Fragesteller die Rede in der Presse von einem Skandal (vgl. z. B. www.focus.de/politik/deutschland/immer-neue-details-skandal-behoerde-bamf-die-chronologie-des-versagens-reicht-jahre-zurueck_id_9036360.html), da es der verdächtigten Bremer Amtsleiterin nach bisherigen Erkenntnissen vor allem darum ging, einer hochgradig schutzbedürftigen Flüchtlingsgruppe schnell und unkompliziert den Schutz zukommen zu lassen, den sie dringend benötigte. Selbst wenn es dabei Verstöße gegen interne Dienstvorschriften gegeben haben sollte, sind die Anerkennungen eines Schutzstatus für diese jesidischen Flüchtlinge in aller Regel zu Recht erfolgt. Verstöße gegen geltende Dienstanweisungen im BAMF gab es im Übrigen auch „auf Anweisung von oben“: So wurde gegen die Dienstvorschrift, wonach eine Einheit von Anhörung und Entscheidung im Verfahren anzustreben ist, insbesondere im Jahr 2016 systematisch verstoßen, indem zwei Drittel aller Asylverfahren in so genannten Entscheidungszentren unter Missachtung dieser Vorgabe entschieden wurden (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 18).
Soweit der Vorwurf im Raum steht, dass Schutzsuchende (bewusst) nicht in andere EU-Mitgliedstaaten überstellt worden seien, so ist auch dies einzuordnen: Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hatte im Oktober 2015 festgestellt, dass das Dublin-System „obsolet“ sei, es habe sich als nicht tragfähig erwiesen (www.heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-Form-obsolet-3375887.html). Die realen Überstellungsquoten waren bei syrischen oder irakischen Asylsuchenden noch einmal geringer als generell; zeitweilig wurde die Überstellung von syrischen Flüchtlingen im Rahmen des Dublin-Systems vom BAMF auch ganz ausgesetzt. Im Jahr 2015 gab es 168 Rücküberstellungen syrischer Asylsuchender aus Deutschland, das waren nicht einmal 2 Prozent gemessen an 9 594 Übernahmeersuchen (Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 5).
Schließlich ist auch der konkrete Fall, der die Ermittlungen in Bremen mit ausgelöst hat, nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht geeignet, darin einen „Skandal“ zu sehen – skandalös ist nach ihrer Auffassung nicht die Schutzgewährung für die syrische Familie durch das BAMF in Bremen, sondern vielmehr die spätere Abschiebung nach Bulgarien, die unter Trennung enger Familienangehöriger und unter Missachtung richterlicher Vorgaben erfolgte (siehe www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/rechtswidrige-abschiebung-einer-syrischenfamilie-in-lehrte/).
Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an, die beschuldigte frühere langjährige Leiterin der Bremer Außenstelle des BAMF bestreitet die Vorwürfe. Es gibt Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen (www.tagesschau.de/inland/bamf-bremen-revision-101.html). Dem Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer wurde durch das Verwaltungsgericht Bremen mit einer einstweiligen Verfügung am 1. Augst 2018 untersagt, seine Behauptung zu wiederholen, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 1. August 2018). Dies sei ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten, die ehemalige Bremer Amtsleiterin sei ohne rechtfertigenden Grund öffentlich bloßgestellt worden. Es sei der falsche Eindruck erweckt worden, es habe bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen gegeben (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Wie ist der Stand der weiteren Überprüfung von Asylverfahren in Bremen unter Beteiligung bestimmter Anwaltskanzleien (bitte ausführen), wie viele von wie vielen Fällen mit Bezug zu Bremen wurden inzwischen von wem abschließend überprüft, und wie viele Personen im BAMF sind für welchen voraussichtlichen Zeitraum mit dieser Aufgabe befasst?
In wie vielen der von der Internen Revision des BAMF geprüften Bremer Fälle wurde inzwischen eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte differenzieren) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Warum konnte die Bundesregierung auf Anfrage bislang nichts dazu sagen, ob und in welchem Umfang bei den überprüften Fällen falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft gemacht wurden (Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384), obwohl doch bekannt sein muss, ob und wenn ja, wie viele solcher Fälle bislang festgestellt wurden, selbst wenn die Überprüfungen in anderen Fällen weiter laufen (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie viele der von der Internen Revision überprüften Bescheide, die nicht in Bremen erstellt wurden (bitte angeben, wie viele das waren), wurden bislang abschließend überprüft, und in wie vielen dieser Fälle wurde eine Rücknahme oder ein Widerruf ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennung ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte ausführen)?
Soweit Rücknahmen wegen unzulässigem Antrag oder wegen fehlender Rechtsgrundlage zur Durchführung des Verfahrens erfolgten (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384), wie lautete in diesen Fällen die genaue Rechtsgrundlage für die Rücknahme, wie wurde die Rücknahme ganz konkret rechtlich und inhaltlich begründet, und inwieweit wurde bei diesen Rücknahmen geprüft und berücksichtigt, ob unabhängig von der Frage der formellen Zuständigkeit oder Zulässigkeit eine Schutzgewährung inhaltlich hätte erfolgen müssen, wenn ein zulässiger Antrag vorgelegen hätte (bitte ausführen)?
Inwieweit wird bei bisher erfolgten oder künftigen Rücknahmen geprüft, ob die Betroffenen einen Schutzstatus zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bzw. aktuell in Anspruch nehmen können (bitte darlegen), und in wie vielen von wie vielen Rücknahmefällen ist die Frage der Schutzbedürftigkeit mit welchem Ergebnis geklärt bzw. noch offen (bitte so differenziert wie möglich antworten)?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Überprüfungen positiver Entscheidungen in Bremen (13 Rücknahmen, vier Widerrufe zum Stand von Anfang Juli 2018 nach 490 Überprüfungen, siehe Vorbemerkung), die nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine andere Bewertung erfordern, als dies Berichte der Internen Revision des BAMF nahelegten (in 578 von rund 4 400 Fällen sei ein Widerruf bzw. eine Rücknahme „dringend geboten“, siehe Vorbemerkung), und wie viele der zu Anfang Juli 490 abgeschlossenen Überprüfungen waren Fälle, die zuvor von der Internen Revision des BAMF gesondert geprüft worden waren (ca. 4 400)?
Inwieweit würde es eine vergleichbare Zahl von Rücknahmen und Widerrufen auch bei anderen Außenstellen des BAMF geben, wenn dort vergleichbar intensiv wie in Bremen bisherige Anerkennungen überprüft würden (bitte darlegen), und wie lauten die entsprechenden Vergleichszahlen zu Widerrufen und Rücknahmen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland?
Wieso wurden bis Anfang Juli 2018 erst 490 Bremer Verfahren abschließend überprüft (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 24. Juli 2018 an die Abgeordnete Ulla Jelpke), und wie lange werden vor diesem Hintergrund die angekündigten Überprüfungen von 18 000 Anerkennungen in Bremen voraussichtlich noch dauern (bitte ausführen), und hält die Bundesregierung eine solche umfassende und aufwändige Überprüfung der Bescheide der BAMF-Außenstelle Bremen angesichts der bisherigen Ergebnisse überhaupt noch für erforderlich und verhältnismäßig (bitte begründen)?
Wie ist der Stand der Überprüfung anerkennender Bescheide der Bremer Außenstelle seit dem Jahr 2000, und wie viel Personal ist für voraussichtlich welchen Zeitraum hiermit befasst (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Welche Ergebnisse haben diese Überprüfungen bislang erbracht, in wie vielen von wie vielen Fällen wurde eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte differenzieren) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, aus welchem Jahr stammen die korrigierten Entscheidungen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so differenziert wie möglich ausführen)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Bewertung des Bremer Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. August 2018, siehe Vorbemerkung), wonach die Aussage, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“, zu unterlassen ist, weil dies ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn und zudem der falsche Eindruck erweckt worden sei, es habe bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen gegeben (bitte ausführen und begründen), und welche Schlussfolgerungen oder Initiativen, etwa gegenüber der betroffenen Beamtin (Entschuldigung, Entschädigung oder Ähnliches) oder gegenüber der Öffentlichkeit (z. B. Richtigstellungen), hat es diesbezüglich gegebenenfalls gegeben oder sind geplant (bitte darlegen)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Bezug auf die Bremer Vorgänge (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
In welchem Umfang sind gegenwärtig Beamtinnen und Beamte des Bundes an der Ermittlungsgruppe „Antrag“ des Bremer LKA beteiligt?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass für die Ermittlungsgruppe „Antrag“ das zentrale Präventionszentrum der Bremer Polizei geschlossen werden musste und bürgernahe Tätigkeiten dadurch stark eingeschränkt worden sind (www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-bremer-polizei-steht-einkraftakt-bevor-_arid,1738884.html), und inwiefern hat die Bundesregierung dem Bremischen Senat in diesem Zusammenhang eigene Liegenschaften zur Nutzung angeboten?
Wieso war der Internen Revision des BAMF nicht bekannt, dass die Bremer Außenstelle Asylprüfungen von anderen Außenstellen übernommen hatte, so dass diese zu der falschen Einschätzung kam, dass es außergewöhnlich sei, dass in Bremen mehr Anträge entschieden als angenommen wurden (bitte darlegen), und inwieweit zeigt dieser Umstand, dass die beschuldigte B. hätte angehört werden müssen, um ihre Sicht der Dinge zu erfahren, und inwieweit ist das bislang erfolgt?
Inwieweit und für welche Zeiträume, für welche Gruppen bzw. Herkunftsländer bzw. für welche Außenstellen ist von der BAMF-Zentrale angewiesen worden, dass andere Außenstellen zur Entlastung Verfahren übernehmen sollen, und was galt diesbezüglich insbesondere in Bezug auf die Bremer Außenstelle für welche Zeiträume und welche Gruppen bzw. Herkunftsländer (bitte auflisten)?
Was war die rechtliche Begründung für eine derartige Regelung, die von der gesetzlichen Maßgabe abweicht, wonach der Asylerstantrag in der Außenstelle zu stellen ist, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Antragsteller zu wohnen verpflichtet ist (vgl. § 23 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG a. F.), und welche Rolle spielte hierbei der Umstand, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht mehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnhaft, sondern vielmehr bereits auf die Kommunen der jeweiligen Bundesländer verteilt worden waren (vgl. auch den so genannten EASY-Gap)?
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus Syrien in dem maßgeblichen Zeitraum in einem sehr hohen Maße (zu über 90 bzw. bis zu 100 Prozent) zur Zuerkennung eines Schutzstatus kam (siehe Vorbemerkung), so dass es bei den Bremer Vorgängen zwar um mögliche Verstöße gegen interne Dienstvorschriften gehen mag, dass aber die große Mehrheit der Betroffenen so oder so einen Schutzstatus hätte erhalten müssen (bitten ausführen)?
Ist es zutreffend, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (6 K 1296/16.WI.A und 6 K 1297/16.WI.A) den Klägerinnen durch das BAMF Asyl zuerkannt wurde, nachdem das Gericht am 14. November 2016 den Beschluss gefasst hatte, unter anderem den damaligen Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, die damalige stellvertretende Leiterin und spätere Amtschefin Jutta Cordt, die damalige Vizepräsidentin des BAMF und andere leitende oder fachkundige Personen zu einer Beweiserhebung zu Verfahrensabläufen im BAMF für den 23. Dezember 2016 zu laden (vgl. auch: ANA-ZAR 2017, S. 16 f.), was waren die Gründe für diese Anerkennung im laufenden Verfahren nach vorheriger Ablehnung durch das BAMF, und inwieweit spielte dabei eine Rolle, dass die Leitungsspitze des BAMF womöglich die anberaumte umfangreiche Beweiserhebung einen Tag vor Weihnachten umgehen wollte, und inwieweit sieht die Bundesregierung hierin womöglich eine missbräuchliche Anerkennung oder Verstöße (bitte ausführen)?
Ist es zutreffend, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 (3 A 1292/16.A), das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom 29. Januar 2018 (10 LB 82/17), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 19. April 2018 (2 A 741/17) und das Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit Urteil vom 24. Mai 2018 (4 LB 17/17) festgestellt haben, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Asylsuchende nicht nach Bulgarien abgeschoben bzw. rücküberstellt werden dürfen, weil dies mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen drohender gravierender Mangel- und Notsituation bzw. systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems unvereinbar wäre – was auch entsprechenden Berichten im Detail zu entnehmen war (z. B.: www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Bulgarien_Broschuere_dt_2015.pdf, bitte ausführen)?
Wie wurde im BAMF intern auf die Berichte über menschenrechtswidrige Bedingungen in Bulgarien und entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen reagiert, die z. T. auch bestimmten, dass ein vollständiges Asyl- Prüfungsverfahren in Deutschland stattzufinden habe (etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof, s. o., bitte ausführen)?
Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung hat das BAMF ab Anfang 2015 in anhängigen Gerichtsverfahren, bei denen es um Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien ging, die vorher ausgesprochene Abschiebeanordnung gegen eine Abschiebeandrohung ausgetauscht? Wer hat diese Praxis wann eingeführt, und welche Bedeutung kommt hierbei einem Treffen der Prozessreferenten im ersten Quartal 2015 zu?
Warum wurde dabei kein Ausspruch zu § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgenommen, wie er vor Erlass einer Abschiebeandrohung normalerweise erforderlich ist (vgl. § 24 Absatz 2 AsylVfG a. F.), und inwieweit unterscheiden sich Abschiebeanordnung und Abschiebeandrohung in ihren rechtlichen Voraussetzungen nach dem damals geltenden AsylVfG a. F.?
Wie erklärt das BAMF die Tatsache, dass es zu seinem Nachteil ergangene Urteile in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Bulgarien (gerichtliche Aufhebung von Abschiebungsandrohungen ohne Ausspruch zu Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG) hat rechtskräftig werden lassen, statt den Weg in die nächste Instanz zu gehen, um dort eine Bestätigung seiner Auffassung zu erreichen (bitte ausführen)? In welcher Zahl wurden Verfahren mit Bezug zu Bulgarien so abgeschlossen (Aufhebung der Abschiebeandrohung, jedoch kein Ausspruch bzw. Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG)?
Warum wurde nicht (entsprechend der in dem Urteil vom 28. Juli 2017 des VG Braunschweig – Az. 5752127-475 – vertretenen Auffassung) nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile der ausstehende Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG durch das BAMF gefertigt (bitte ausführen)?
Ist es zutreffend, dass nicht nur die Außenstelle in Bremen, sondern auch die BAMF-Zentrale entsprechende Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf Bulgarien positiv entschieden hat, während andere Außenstellen, etwa in Friedland und Oldenburg, ablehnende Entscheidungen in Verfahren von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten trafen? Wenn ja, wie ist ein solch unterschiedliches Behördenhandeln angesichts gleicher Weisungslage zu erklären, und wie war die damalige interne Weisungslage zum Umgang mit solchen Fällen (bitte im Detail darlegen)?
Ist es zutreffend, dass es bei Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu Asylanträgen allgemein keine gesetzlich vorgesehene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung der Anträge gibt (bitte ausführen)?
a) Ist es zutreffend, dass während der Dauer der Prüfung der Wiederaufgreifensanträge beim BAMF kein gesetzliches Verbot für eine Aufenthaltsbeendigung besteht?
b) Ist es zutreffend, dass im Falle von vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Urteilen, in denen eine Abschiebeandrohung ohne einen (gerichtlichen) Ausspruch zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG aufgehoben wurde, die in den Urteilsgründen vom Gericht dargelegten Ermessenserwägungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG keine Bindungswirkung für die vom BAMF im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens zu treffende Entscheidung erzeugen?
c) Ist es zutreffend, dass die Betroffenen im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung einer Abschiebeandrohung ohne Ausspruch zu Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG aufenthaltsrechtlich nur eine Duldung erhalten können, wohingegen bei einem (bisher nicht erfolgten) positiven Ausspruch zu § 60 Absatz 5 AufenthG in der Regel die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG möglich ist?
Handelte es sich um eine bundesweite Praxis, solche Urteile rechtskräftig werden zu lassen und auf Wiederaufgreifensanträge zu verweisen? Wenn ja, wer hat diese wann aus welchen Gründen eingeführt (bitte ausführen)?
Sind außer Verfahren zu Bulgarien noch weitere EU-Staaten von dieser Praxis betroffen (möglicherweise Italien, Ungarn)? Wenn ja, in welcher zahlenmäßigen Größenordnung ist dies der Fall, wie viele Verfahren wurden entsprechend der Urteile zu Bulgarien abgeschlossen (Aufhebung der Abschiebeandrohung, jedoch kein Ausspruch bzw. Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG), und wie viele entsprechende Verfahren zu welchen EU-Staaten sind noch anhängig?
In wie vielen Fällen hat das BAMF nach Wiederaufgreifensanträgen positive bzw. negative Entscheidungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG getroffen (bitte nach den betroffenen Mitgliedstaaten, nach Jahren und den wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
In wie vielen Fällen hat das BAMF unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 (1 C 9.16) eine solche Entscheidung von Amts wegen getroffen und zu welchen EU-Staaten, und wenn nein, warum nicht?
Ist es zutreffend, das in dem Verfahren, zu dem sich der niedersächsische Innenminister beim Leiter des BAMF beschwerte, weil eine Abschiebung nach Bulgarien wegen eines positiven BAMF-Bescheides kurzfristig abgebrochen werden musste (vgl. www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/rechtswidrige-abschiebung-einer-syrischen-familie-in-lehrte/), es so war, dass die ausführende Ausländerbehörde die Bitte des BAMF, den noch ausstehenden Bescheid infolge eines Wiederaufgreifensantrags abzuwarten, ignoriert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat, so dass das BAMF letztlich gezwungen war, kurzfristig zu entscheiden (bitte darlegen)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das aktuelle Schicksal der im konkreten Fall teilweise nach Bulgarien abgeschobenen syrischen Familienangehörigen?