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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Behinderung der Aufnahme einer Nebentätigkeit von Referendaren durch eine ausbleibende bundeseinheitliche Regelung im Sozialrecht

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/394723.08.2018

Behinderung der Aufnahme einer Nebentätigkeit von Referendaren durch eine ausbleibende bundeseinheitliche Regelung im Sozialrecht

der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, Renata Alt, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Stefan Ruppert, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der juristische Vorbereitungsdienst in den Ländern ist als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet, in dem den Referendaren und Referendarinnen eine Unterhaltsbeihilfe gewährt wird. Diese stellt kein Arbeitsentgelt dar, sondern hat den Charakter einer Sozialleistung. Sozialversicherungs- und steuerrechtlich wird die Unterhaltsbeihilfe aber als Arbeitsentgelt behandelt. Sie beträgt zwischen 1 027,80 Euro brutto monatlich in Hamburg und 1 358,89 Euro monatlich in Brandenburg; netto verbleiben in der Steuerklasse I etwa zwischen 930 Euro und 1 150 Euro. Den Referendaren verbleibt damit aus der Unterhaltsbeihilfe ein Betrag unter der Pfändungsfreigrenze oder nur sehr knapp darüber.

Es war deshalb Usus, dass Anwaltskanzleien für die im Rahmen der Ausbildung geleistete Tätigkeit von Referendaren diesen abgesehen von der Unterhaltsbeihilfe ein Arbeitsentgelt gezahlt haben, das teilweise auch auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet wurde und diese entsprechend gekürzt wurde. Der vom Arbeitgeber zu leistende Anteil an den Sozialbeiträgen für dieses Entgelt war von den Kanzleien zu leisten. Durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts war es den Kanzleien möglich, ihre Attraktivität bei den Referendaren zu steigern und sie zu motivieren, Referendariatsstationen bei ihnen zu absolvieren. Die Arbeitsleistung von Referendaren als bereits examinierte Juristen ist für Kanzleien wertvoll und wird den Mandanten in Rechnung gestellt, weswegen das Interesse an – vor allem besonders qualifizierten – Referendaren bei Kanzleien hoch ist. Auch das Interesse der Referendare an einer solchen Tätigkeit ist sehr hoch. Neben monetären Aspekten ergeben sich Einblicke in spezielle Rechtsgebiete und gegebenenfalls besondere Förderung durch internationale Kontakte oder interne Weiterbildungen. Darüber hinaus steigern sich damit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach Beendigung des Referendariats, denn Absolventen sind aufgrund ihrer Berufserfahrung in renommierten Kanzleien nicht nur attraktiv, häufig ergibt sich direkt eine Übernahme in den beschäftigenden Kanzleien, die gern Referendare als Nachwuchs rekrutieren.

Allerdings hat das Bundessozialgericht durch sein Urteil vom 31. März 2015 (Az.: B12 R 1/13 R) die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts durch die Kanzlei erschwert. Das von der Kanzlei ohne Rechtsgrund gezahlte Entgelt ist demnach, sofern es nicht für eine selbständige abgrenzbare Tätigkeit in der Kanzlei erbracht wird, als Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln, wodurch die Länder für den hierauf vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen aufkommen müssen. Als Konsequenz lässt beispielsweise Hessen seitdem eine solche zusätzliche Entgeltzahlung für Tätigkeiten des Vorbereitungsdienstes nicht mehr zu. Voraussetzung ist eine ausreichende, inhaltliche und zeitliche Abgrenzung der Nebentätigkeit von der Ausbildung. Wo dieser organisatorische Aufwand vermieden werden soll, werden Regelungen zur Umgehung des geltenden Rechts geschaffen, indem die Verwaltungen sich eine Möglichkeit zum bewussten Wegschauen kreieren. So die Justizbehörde in Hamburg: „An die vertragliche Formulierung der ,abgegrenzten Tätigkeit‘ werden laut der Personalstelle keine hohen Anforderungen gestellt. Der pauschale Passus im Nebentätigkeitsvertrag, dass der/die Referendar/in einer von der Ausbildungstätigkeit abgegrenzten Tätigkeit nachgehe, soll genügen. Die Nebentätigkeit muss im Vertrag somit nicht näher inhaltlich beschrieben werden.“

Dieser Zustand ist untragbar. Es sollte Ziel sein, Referendare auf ihrem Weg zu unterstützen und einen marktorientierten Wettbewerb der Anwaltskanzleien um Referendare zu ermöglichen und nicht zu behindern. Da das Sozialversicherungsrecht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, von der der Bund bereits Gebrauch gemacht hat, wollen wir erfahren, inwieweit die Bundesregierung bereit ist, das Problem zu lösen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Sind der Bundesregierung die geschilderte Problematik und die daraus resultierenden landesgesetzlichen Regelungen bekannt?

2

Hat sich die Bundesregierung eine Meinung zur geschilderten Problematik gebildet?

Wenn ja, welche?

3

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass Rechtsreferendaren im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit bei einer Anwaltskanzlei ein zusätzliches Entgelt gezahlt werden können soll?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

4

Wie bewertet die Bundesregierung den Nutzen, den Rechtsreferendare durch eine zusätzlich vergütete Anwalts- und Wahlstation erzielen können?

5

Hat sich die Bundesregierung eine Meinung gebildet zu den landesgesetzlichen Regelungen, die wie beispielsweise in Hamburg die Entscheidung des Bundessozialgerichts bewusst umgehen, indem sie einen formalen Passus im Arbeitsvertrag für eine Trennung der zusätzlich vergüteten Tätigkeit von der Ausbildung genügen lassen?

Wenn ja, welche?

6

Erkennt die Bundesregierung einen Eingriff in den freien Wettbewerb der Anwaltskanzleien durch die geschilderte Problematik?

Wenn nein, warum nicht?

7

Zieht die Bundesregierung eine Regelung in § 22 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Betracht, wonach Zusatzvergütungen als ausschließliche Leistung des jeweiligen Ausbilders, der die Tätigkeit anbietet, unabhängig von den Bezügen des Vorbereitungsdienstes beitragspflichtig sind und die Beiträge von diesem Arbeitgeber abgeführt werden müssen (so auch die Forderung von Sabine Gries-Redecker in einem Kommentar zum Thema im AnwBl 6/2018)?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

8

Plant die Bundesregierung eine andere Regelung im Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Einordnung von Zusatzvergütungen im Rechtsreferendariat?

Wenn ja, wann und welche?

Wenn nein, warum nicht?

9

Legt die Bundesregierung Wert darauf, dass Referendare marktorientiert Referendarsstationen wählen, um ihren Fähigkeiten entsprechend optimal gefördert zu werden?

Wenn ja, warum wurde bisher mit den dem Bund zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln nicht dafür gesorgt, dass Referendaren in jedem Bundesland die gleichen Möglichkeiten zur Aufnahme einer zusätzlich vergüteten Anwalts- und Wahlstation offenstehen?

10

Erkennt die Bundesregierung, dass eine solche Regelung keinerlei Belastungen für den Bundeshaushalt und gegebenenfalls (je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung) eine finanzielle Entlastung für die Länder bedeuten kann, die für Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr aufkommen müssten?

Berlin, den 22. August 2018

Christian Lindner und Fraktion

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