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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die Gesetzliche Unfallversicherung

Fraktion

DIE LINKE

Datum

02.04.2026

Aktualisiert

10.04.2026

BT21/518702.04.2026

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall - Verletzung der Meldepflicht an die Gesetzliche Unfallversicherung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/5187 21. Wahlperiode 02.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Jorrit Bosch, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Kathrin Gebel, Nicole Gohlke, Christian Görke, Mareike Hermeier, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen als Arbeits- oder Schulunfall – Verletzung der Meldepflicht an die Gesetzliche Unfallversicherung Der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" (RTSKM) stand unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesfamilienministeriums, des Bundesjustizministeriums und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Am 25. Mai 2011 fand in diesem Rahmen eine Sitzung der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für Betroffene“ statt (www.faz.net/aktuell/politik/inland/sexueller-missbrauch-in-schulen-u nd-kitas-viele-opfer-werden-nicht-entschaedigt-accg-110840074.html). Dabei ging es insbesondere um die Zuständigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), gegenüber der Betroffene, „die etwa in schulischen Kontexten oder als Ehrenamtliche in Kirchen missbraucht wurden,“ (www.sueddeutsch e.de/politik/missbrauch-schulen-kirche-entschaedigung-arbeitsunfall-li.339 1377) Anspruch auf Leistungen hätten. Diese umfassen u. a. psychotherapeutische Behandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation sowie Verletztenrente gemäß § 26 ff. SGB VII. § 193 SGB VII regelt die Meldepflicht durch den Arbeitgeber bzw. Schulhoheitsträger. Als Grund, dass bis zum damaligen Zeitpunkt kaum Anträge auf Leistungen aus der GUV gestellt worden waren, wurde der Umstand vermutet, dass diese Zuständigkeit bisher „in der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend bekannt“ sei (s. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026). Dennoch wurden weder die Meldepflicht noch die konkrete Zuständigkeit der GUV in die Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM (www.bmbfsfj.bund.de/res ource/blob/93204/2a2c26eb1dd477abc63a6025bb1b24b9/abschlussbericht-run der-tisch-sexueller-kindesmissbrauch-data.pdf) von 2011/2012 aufgenommen. Bis heute gebe es laut Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kaum Meldungen bei der GUV (s. FAZ- Artikel vom 20. Februar 2026). Durch eine Verjährungsfrist können Betroffenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren verloren gegangen sein, weil erstens die zuständigen Institutionen ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind und zweitens unzureichend darüber informiert wurde. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion Ausmaß und Verantwortung für dieses Versagen erfragt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der GUV als Arbeits- bzw. Schulunfall gemeldet und wie viele wurden anerkannt (bitte wenn möglich jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger (UV‑T) und meldender Institution bzw. Kontext des Versicherungsfalls – etwa katholische Kirche, evangelische Kirche, Schule bzw. Förderschule, Kindestageseinrichtungen – sowie Bundesland aufgliedern)?  2. In welcher Höhe wurden bei den anerkannten Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen bewilligt und ab welchem Zeitpunkt (bitte differenziert nach UV‑T, insgesamt sowie durchschnittlich pro Person, die Leistungen erhielt, angeben und medizinische Leistungen sowie Unfallrente auch separat ausweisen)?  3. In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Regressforderungen bzw. -klagen nach § 110 SGB VII seitens der UV‑T und mit welchem Ergebnis (bitte wenn möglich jeweils nach Jahren, Unfallversicherungsträger (UV‑T) und beklagter Institution aufgliedern)?  4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung UV‑T die Anerkennung als Versicherungsfall mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um „ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis“, sondern um fortgesetzte Taten (vgl. FAZ-Artikel vom 20. Februar 2026) handele (bitte jeweils nach Jahren und UV‑T aufgliedern)? a) Hat die Bundesregierung eine Auffassung dazu und sieht sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf? b) Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Möglichkeiten, auf die UV‑T in der Weise einzuwirken, dass ein Fall sexuellen Missbrauchs nicht nur deshalb als Versicherungsfall abgelehnt wird, weil er fortgesetzt stattfand, und wenn ja, welche? c) Inwiefern hat das BMAS diese Möglichkeiten genutzt?  5. Welche einzelnen Bundesministerien waren an der Sitzung der Unterarbeitsgruppe „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene" am 25. Mai 2011 beteiligt, und auf welcher Ebene (Staatssekretär/in, Abteilungsleitung, Referatsleitung) waren diese vertreten?  6. Welche weiteren Institutionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung an dieser Sitzung teilgenommen?  7. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass sexueller Missbrauch insbesondere in Schulen, Kindertageseinrichtungen und kirchlichen Kontexten unter bestimmten Umständen als Versicherungsfall der GUV anerkannt werden kann? a) Welche Schlussfolgerungen hat sie daraus spätestens seit der Sitzung der Unterarbeitsgruppe zu „Immateriellen und materiellen Hilfen für Betroffene“ am 25. Mai 2011 gezogen, wo über die Zuständigkeit der GUV explizit berichtet wurde? b) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Information über die Anwendbarkeit des SGB VII auf Fälle sexuellen Missbrauchs u. a. an Bundesländer, Kultusbehörden, Kirchen oder Unfallversicherungsträger weiterzuleiten? c) Falls keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, aus welchen Gründen wurde die Weitergabe dieser Information unterlassen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Haben die DGUV oder die einzelnen UV‑T (insbesondere die VBG und die Unfallkassen der Länder) nach Kenntnis der Bundesregierung nach 2011 eigene Initiativen ergriffen, um Kirchen, Schulträger und Kindertageseinrichtungen auf die Meldepflicht bei Fällen sexuellen Missbrauchs hinzuweisen (wenn ja, bitte ausführen; wenn nein, bitte begründen)?  9. Welche Ministerien waren in den Prozess der Ausarbeitungen der Handlungsempfehlungen im Anhang des Abschlussberichts des RTSKM eingebunden und wie lief dieser Prozess genau ab? 10. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter der Überschrift „Verbesserung bestehender gesetzlicher Hilfsleistungen“ Aufgaben und Erwartungen bezüglich Krankenversicherungen und das Opferentschädigungsgesetz im Abschlussbericht des RTKSM in Anlage 1 „Immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene – Empfehlungen des Runden Tisches“ detailliert beschrieben, die Zuständigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung aber nur einmal am Rande erwähnt? a) Warum wurde die Meldepflicht nach § 193 SGB VII im o. g. Abschlussbericht nicht thematisiert? b) Inwiefern kann die Bundesregierung diesbezüglich eine Einflussnahme von Seiten der Kirchen ausschließen? 11. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I auch für Leistungen der GUV bei Betroffenen sexuellen Missbrauchs bei kirchlichen Arbeitgebern bzw. Schulen oder Kindertageseinrichtungen gilt, und wenn ja, wie lautet diese? Falls ja: a) Welche konkreten Leistungen der GUV unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung welcher Verjährungsfrist? b) In wie vielen der gemeldeten Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Einrede der Verjährung nach § 45 SGB I seitens des UV‑T geltend gemacht (bitte nach UV‑T aufgliedern)? c) Inwiefern hat der UV‑T nach Kenntnis der Bundesregierung Ermessenspielraum, ob er die Verjährungsfrist anwendet? 12. Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob diese Unfallgeschädigten Schadensersatzansprüche geltend machen können gegenüber den kirchlichen Arbeitgebern, (Förder)Schulen oder Kindertageseinrichtungen, falls diese ihre Meldepflicht nach § 193 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VII vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, und wenn ja, wie lautet diese? a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen bezüglich der Verletzung der Meldepflicht, weil die GUV erst 2011 über die Möglichkeit der Einstufung von sexuellem Missbrauch als Arbeitsbzw. Schulunfall informiert hat? b) Auf welcher Rechtsgrundlage können Unfallgeschädigte durch sexuellen Missbrauch nach Kenntnis der Bundesregierung von den o. g. Institutionen, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, Schadensersatz für entgangene Leistungen durch die UV‑T aufgrund von Verjährung verlangen? 13. Von wie vielen potenziell gegenüber der GUV leistungsberechtigten Betroffenen sexuellen Missbrauchs geht die Bundesregierung aus, die seit der Einführung der Schülerunfallversicherung in 1971 bzw. seit 1963 durch den Versicherungsschutz für kirchliches Ehrenamt unter dem Schutz der GUV stehen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung der Schaden für die Betroffenen, der durch unterlassene Meldung an die UV‑T und damit entgangene Leistungen der GUV entstanden ist? b) Auf welche Höhe beläuft sich nach Schätzung der Bundesregierung der Schaden für die Gesetzliche Krankenversicherung und die Gesetzliche Rentenversicherung durch Übernahme von Leistungen, für die eigentlich die GUV zuständig war? c) Auf welcher Grundlage basieren diese o. g. Schätzung konkret? d) Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Forderung des Vereins Eckiger Tisch nach Einrichtung eines von Kirchen und staatlichen Schulträgern finanzierten Ausgleichsfonds für etwaige durch Nicht-Meldung entgangene Leistungen durch die GUV? 14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der o. g. Berichterstattung beschriebenen Umständen? a) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung, wonach Betroffene bei Verletzung der Meldepflicht durch die meldepflichtige Einrichtung nach SGB VII keine Nachteile durch den Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlussfristen erleiden dürfen? b) Inwiefern befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer verbindlichen automatischen Prüfung als Unfallversicherungsfall der GUV, wenn eine Institution einen Fall sexuellen Missbrauchs in ihrem Verantwortungsbereich offiziell anerkennt und der oder die Betroffene zum versicherten Personenkreis gehört? c) Welche Sanktionen kommen bei Nicht-Beachtung der Meldepflicht nach § 193 SGB VII nach Kenntnis der Bundesregierung in Frage und inwiefern befürwortet die Bundesregierung schärfere Sanktionen bei (systematischer) Nicht-Beachtung dieser Meldepflicht? d) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026 Kontakt zu den Kultusministerien der Länder oder zur Kultusministerkonferenz aufgenommen, um auf die Meldepflichten bei sexuellem Missbrauch in (Förder)Schulen und Kindertageseinrichtungen hinzuweisen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? e) Hat die Bundesregierung aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026 Kontakt zu den Kirchen (Deutsche Bischofskonferenz, EKD) aufgenommen, um die systematische nachholende Meldung bekannter Fälle einzufordern, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? f) Welche Maßnahmen und Forderungen gab es seitens der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufgrund der Berichterstattung im Februar 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung und welche dieser Forderungen unterstützt die Bundesregierung (bitte begründen)? 15. Will die Bundesregierung Betroffene unterstützen, damit sie ihre Ansprüche spätestens jetzt geltend machen können, und wenn ja, wie, und inwiefern hält es die Bundesregierung für Betroffene für zumutbar, rückwirkende Leistungsansprüche gegenüber den UV‑T ausschließlich in Einzelverfahren geltend machen zu müssen, obwohl es sich bei den unterlassenen Meldungen nach Ansicht der fragestellenden Fraktion um ein strukturelles Problem handelt? 16. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. komplexe PTBS als Folge sexualisierter Gewalt in die Berufskrankheitenliste (BKV-Anlage 1) aufzuneh- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. men oder als Wie-Berufskrankheit zu behandeln, nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 die Anwendung von § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-Berufskrankheit) für Rettungssanitäter bejaht hat und wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die PTBS-Prävalenz bei Kindesmissbrauch mit 35,3 Prozent erheblich über der bei anderen Traumaereignissen liegt (vgl. Echterhoff/Kranig, Zur Entschädigung der Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs im System der sozialen Sicherung, NZS 2023, 561 ff)? Berlin, den 17. März 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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